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Bezahlen.net Ratgeber Zoll Zollbestimmungen Spanien

Zollbestimmungen Spanien: Wie sind die Einfuhrbestimmungen & Ausfuhrbestimmungen

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Spanien und seine Inseln sind gerade unter deutschen Touristen beliebte Reiseziele. Als Mitglied der EU ist Spanien außerdem unkompliziert und ohne weitere Grenzkontrollen erreichbar. Beachten müssen Touristen dabei jedoch, dass nicht alle Waren frei und in unbegrenzter Menge nach Spanien ein- und ausgeführt werden dürfen. Welche Mengengrenzen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren nach Spanien einzuhalten sind und für welche Güter besondere Vorschriften beachtet werden müssen, zeigen wir hier.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Einreise nach Spanien: Die Einfuhrbestimmungen
    • 1.1 Roter oder grüner Ausgang?
    • 1.2 Spanische Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel
    • 1.3 Spanische Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol
    • 1.4 Spanische Einfuhrbestimmungen für Geld / Devisen
    • 1.5 Spanische Einfuhrbestimmungen für Medikamente
    • 1.6 Spanische Einfuhrbestimmungen für Haustiere
    • 1.7 Spanische Einfuhrbestimmungen für Waffen
  • 2 Rückkehr aus Spanien: Die Ausfuhrbestimmungen
    • 2.1 Ausfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol
    • 2.2 Ausfuhrbestimmungen für Medikamente
    • 2.3 Exotische Souvenirs aus Spanien
    • 2.4 Ausfuhrbestimmungen für elektronische Waren und Textilien
    • 2.5 Ausfuhrbestimmungen für Geld
    • 2.6 Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel
    • 2.7 Ausfuhrbestimmungen für Waffen, Munition und Feuerwerkskörper
    • 2.8 Ausfuhrbestimmungen für jugendgefährdende Medien und Schriften sowie für verfassungswidrige Schriften
  • 3 Bestellungen und Post aus und nach Spanien
    • 3.1 Waren nach Spanien versenden
    • 3.2 Waren aus Spanien bestellen oder als Geschenk erhalten
  • 4 Zollrechner
  • 5 Kontakt
    • 5.1 Deutscher Zoll
    • 5.2 Spanischer Zoll (Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales)

Einreise nach Spanien: Die Einfuhrbestimmungen

Bei Reisen innerhalb der EU-Staaten ist der Warenverkehr grundsätzlich frei. Dennoch sind für bestimmte Güter Einschränkungen oder Richtmengen vorgesehen, die beim Transport zu beachten sind, um Zollabgaben zu vermeiden.

Für Reisende bedeutet das insbesondere:

  • Die Kanarischen Inseln sowie die Städte Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zoll- bzw. Steuergebiet der EU für Mehrwert- und Verbrauchssteuer. Zollrechtlich werden diese Gebiete darum behandelt wie Nicht-EU-Staaten. Die unten beschriebenen Bestimmungen für den Rest Spaniens gelten dort (insbesondere was die Einreise nach Deutschland betrifft) nicht.
  • Größere Bargeldmengen müssen auf Nachfrage gegenüber den Zollbeamten deklariert werden.
  • Nicht alle Waren, die in einem EU-Land frei verkäuflich sind, dürfen auch frei in ein anderes eingeführt werden.
  • Waren dürfen dann abgabefrei nach bzw. aus Spanien ein- bzw. ausgeführt werden, wenn sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Für einige Waren gelten aber zusätzlich bestimmte Höchstmengen.

Roter oder grüner Ausgang?

Roten oder grüne Ausgang am Flughafen in Spanien nehmen?

Das Recht auf Freizügigkeit erlaubt es allen Bürgern der Europäischen Union, sich frei und ohne weitere Grenzkontrollen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu bewegen. Grenzkontrollen kommen bei Reisen nach Spanien darum nur sporadisch vor. Dennoch müssen Mengenbegrenzungen, die für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Güter vorgegeben sind, eingehalten werden.

Reisende, die keine anzeigepflichtigen Waren mit sich führen, können aber problemlos und ohne Formalitäten nach Spanien einreisen und hierzu den grünen Ausgang am Flughafen benutzen.

Beachtet werden muss jedoch: Wer Barmittel, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle oder Edelsteine, deren Wert 10.000 Euro übersteigt, mit sich führt, muss diese auf Nachfrage deklarieren!

Wahrheitspflicht bei Nachfragen

Werden Sie bei der Ein- oder Ausreise nach oder aus Spanien zu mitgeführten Barmitteln befragt, besteht die Verpflichtung, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Angaben müssen dabei zu Gesamtwert, Herkunft und Verwendungszweck der Geldmittel bzw. Wertgegenstände gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt immer dann, wenn der Wert mitgeführter Zahlungsmittel 10.000 Euro übersteigt. Wahrheitswidrige Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Für einige beliebte Ein- und Ausfuhrgüter sind außerdem spezielle mengenmäßige Beschränkungen vorgesehen. Persönlich mitgeführte Waren des eigenen Bedarfs dürfen innerhalb dieser Mengengrenzen aber abgabefrei mitgeführt werden. Wird die Richtmenge jedoch überschritten, sind die Waren kostenpflichtig zu deklarieren und der rote Flughafenausgang ist zu benutzen.

Welchen Ausgang wählen am Zoll in Spanien?

Die wichtigsten Richtmengen für beliebte Ein- und Ausfuhrgüter (welche auch für die Ein- nicht aber für die Rückreise von den Kanarischen Inseln gelten) zeigen wir hier:

Spanische Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel

In Deutschland auf üblichem Wege erworbene und entsprechend versteuerte Lebensmittel oder auch Pflanzen (also beispielsweise alle in einem Supermarkt gekauften Produkte), können unproblematisch und zollfrei nach Spanien mitgenommen werden.

Spanische Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol

Einfuhrbestimmungen für Tabak und Alkohol in Spanien

Tabakwaren und alkoholische Getränke dürfen von volljährigen Reisenden nach Spanien eingeführt werden. Voraussetzung für eine zollfreie Mitnahme ist es jedoch, dass die Genussmittel für den eigenen Bedarf gedacht sind.

Folgende Mengen dürfen nicht überschritten werden:

  • 800 Zigaretten oder
  • 400 Zigarillos oder
  • 200 Zigarren oder
  • 1 kg Rauchtabak

und

  • 10 Liter Spirituosen oder
  • 10 Liter Alkopops oder
  • 20 Liter alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein oder Marsala) oder
  • 60 Liter Schaumwein oder
  • 110 Liter Bier

pro Person.

Spanische Einfuhrbestimmungen für Geld / Devisen

Prinzipiell können auch Bargeld, andere Zahlungsmittel und gleichgestellte Wertgegenstände ohne weitere Einschränkungen aus Deutschland aus- und nach Spanien eingeführt werden. Bei der Mitnahme von Bargeld, Zahlungsmitteln und Wertgegenständen ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro ist jedoch eine allgemeine Anzeigepflicht zu beachten.

Auf Nachfrage der Zollbeamten sind mündlich Herkunft und Verwendungszweck folgender Zahlungsmittel und Wertgegenstände anzugeben:


  • Bargeld (Banknoten und Münzen)
  • Sparbücher
  • Schecks
  • Reieseschecks
  • Aktient
  • Rohe oder geschliffene Edelmetalle und Edelsteine (z.B. Platin, Gold, Silber, Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde)


Hinweis

Schmuck und andere aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen hergestellte Waren sind von der Anzeigepflicht nicht umfasst.

Spanische Einfuhrbestimmungen für Medikamente

Reisende dürfen Medikamente in kleinen, der Reisedauer angepassten Mengen und für den persönlichen Bedarf nach Spanien mitnehmen.

Von dieser Erlaubnis nicht umfasst sind selbstverständlich illegale Drogen, gefälschte Medikamente und Dopingmittel.

Spanische Einfuhrbestimmungen für Haustiere

Hunde, Katzen und Frettchen dürfen ihre Besitzer innerhalb der EU fast in alle Staaten problemlos begleiten. Hierfür sind bei Reisen mit dem Haustier allerdings einige Vorbereitungsmaßnahmen bzw. Dokumente erforderlich.

Hunde, Katzen und Frettchen müssen:

  • über eine Kennzeichnung mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung verfügen
  • spätestens 21 Tage vor Reiseantritt eine Tollwutimpfung erhalten haben und
  • über einen (zweisprachigen) Heimtierausweis verfügen

Spanische Einfuhrbestimmungen für Waffen

Ein Waffenbesitzschein ist erforderlich in Spanien.

Deutsche Staatsangehörige, die die Mitnahme von Waffen und Munition nach Spanien beabsichtigen, können sich zu diesem Zweck einen Europäischen Feuerwaffenpass von ihrer waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ausstellen lassen.

Hiermit ist eine Mitnahme der Waffe in einen anderen EU-Mitgliedsstaat möglich, sofern die betreffende Waffe dort waffenrechtlich zulässig ist. Empfehlenswert ist es darum auch für Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses, sich vor Reiseantritt beim spanischen Zoll über aktuelle waffenrechtliche Regelungen zu informieren.

„Mitnahme“ ist nicht gleich „Verbringen“

Unter „Mitnahme“ ist das Mitführen einer Waffe in ein anderes Land zu verstehen, wenn dort nicht die Aufgabe des Besitzes beabsichtigt wird. Die Mitnahme ist Inhabern einer Waffenbesitzerlaubnis und des Europäischen Feuerwaffenpasses prinzipiell möglich. „Verbringen“ meint hingegen den Transport der Waffe zum Zwecke des Besitzerwechsels (etwa Verkaufen oder Verschenken). Für Letzteres ist immer eine Erlaubnis der Zollbehörden erforderlich!

Rückkehr aus Spanien: Die Ausfuhrbestimmungen

Bei der Rückreise aus Spanien dürfen Waren zum Zwecke des privaten Ge- und Verbrauchs nach Deutschland mitgenommen werden. Auch hierbei sind allerdings für einige Waren Richtmengen festgelegt und besondere Vorschriften zu beachten.

Ausfuhrbestimmungen für Zigaretten und Alkohol

Bestimmungen zu Ausfuhr von Tabakwaren aus Spanien

Bei der Rückreise aus Spanien dürfen Tabak und Alkohol von Reisenden ab 17 Jahren in begrenzter Menge kostenfrei mit nach Deutschland gebracht werden.

Die Regelung:

  • 800 Zigaretten oder
  • 400 Zigarillos oder
  • 200 Zigarren oder
  • 1 kg Rauchtabak

und

  • 10 Liter Spirituosen oder
  • 10 Liter Alkopops oder
  • 20 Liter alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein oder Marsala) oder
  • 60 Liter Schaumwein oder
  • 110 Liter Bier

dürfen pro Person zollfrei mitgeführt werden.

Ausfuhrbestimmungen für Medikamente

Medikamente dürfen aus Spanien aus- und in begrenzter Menge zum persönlichen Bedarf nach Deutschland eingeführt werden. Maximal zulässig ist dabei eine für drei Monate ausreichende Menge pro Arzneimittel.

Exotische Souvenirs aus Spanien

Auch Geschenke und Souvenirs dürfen aus Spanien mit nach Deutschland gebracht werden. Zu beachten sind dabei allerdings stets Tierschutzvorschriften sowie Regelungen zum Schutz nationaler Kulturgüter.

Vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen sowie aus ihnen hergestellte Produkte dürfen darum niemals aus Spanien aus- und nach Deutschland eingeführt werden.

Auch bei besonders alten und antiken Gegenständen, bei denen es sich um Kulturgüter handeln könne, ist Vorsicht geboten.

Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass Gegenstände, die

  • nicht im Denkmalregister eingetragen sind
  • nicht Teil öffentlicher Sammlungen sind und
  • nicht aus Kirchen, Bibliotheken oder Museen stammen

ohne Genehmigung ausgeführt werden dürfen.

Ausfuhrbestimmungen für elektronische Waren und Textilien

Elektronische Waren und Textilien können ohne Einschränkungen zollfrei aus Spanien mitgebracht werden. Richtmengen sind hierbei nicht vorgesehen. Es muss sich jedoch um Waren handeln, die für private Zwecke gedacht sind.

Ausfuhrbestimmungen für Geld

Bargeld und Zahlungsmittel können ohne besondere Anmeldemaßnahmen oder Zollformalitäten aus Spanien ausgeführt werden. Auch hier muss jedoch die Verpflichtung, ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro auf Nachfrage Auskunft über Herkunft und Verwendungszweck der Geldmittel zu geben, beachtet werden.

Ausfuhrbestimmungen für Lebensmittel

Lebensmittel aus Spanien können ohne weitere Begrenzungen zu privaten Zwecken mit nach Deutschland gebracht werden.

Nur für wenige Lebensmittel gelten Sondervorschriften:

  • Es dürfen maximal 2 kg Speisepilze nach Deutschland eingeführt werden.
  • Kartoffeln dürfen nicht nach Deutschland mitgebracht werden.
  • Kaviar vom Stör darf nur bis zu einer Freimenge von 125 Gramm pro Person mitgebracht werden.

Ausfuhrbestimmungen für Waffen, Munition und Feuerwerkskörper

Waffen aus Spanien mitbringen ist nur mit Waffenbesitzkarte möglich.

Personen, die zum Waffenbesitz berechtigt sind (z.B. Inhaber einer Waffenbesitzkarte) und über einen Europäischen Feuerwaffenpass verfügen, sind prinzipiell zur Mitnahme von Waffen innerhalb der EU berechtigt und benötigen keine weitere Erlaubnis.

Zugelassene Feuerwerkskörper hingegen dürfen von allen Personen über 12 Jahren nach Deutschland mitgenommen werden. Das gilt immer dann, wenn es sich um Feuerwerkskörper handelt, die auch in Deutschland zugelassen sind. Weitere Informationen dazu finden sich beim deutschen Zoll.

Zu beachten ist außerdem, dass Feuerwerkskörper bei der Einreise immer anzumelden sind.

Ausfuhrbestimmungen für jugendgefährdende Medien und Schriften sowie für verfassungswidrige Schriften

Die Einfuhr von jugendgefährdenden oder verfassungswidrigen Medien und Schriften nach Deutschland ist verboten!

Bestellungen und Post aus und nach Spanien

Grundsätzlich umfasst der freie Warenverkehr innerhalb der EU auch per Post versendete Waren. In bestimmten Fällen sind aber auch hier besondere Formalitäten zu beachten oder Steuerabgaben zu entrichten.

Waren nach Spanien versenden

Privatpersonen können Postsendungen ohne Zollformalitäten nach Spanien versenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Alkohol oder andere verbrauchssteuerpflichtige Waren in dem nach Spanien versendeten Paket befinden. Solche Sendungen können nur dann abgabefrei angenommen werden, wenn eine für den privaten Gebrauch übliche Alkohol- bzw. Zigarettenmenge nicht überschritten wird.

Waren aus Spanien bestellen oder als Geschenk erhalten

Grundsätzlich sind auch beim Empfang von Paketen aus Spanien keine besonderen Zollvorschriften zu beachten. Für bestimmte Güter gelten jedoch Sonderbestimmungen.

Besonderheiten gelten insbesondere für:

Medikamente

Medikamente dürfen bei Versand-Apotheken in EU-Mitgliedstaaten bestellt werden, wenn im Herkunftsland mit dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards Anwendung finden. Generell ist das in Spanien nicht der Fall.

Entsprechend dürfen Medikamente nur bei spanischen Versand-Apotheken bestellt werden, die über eine Versandhandelserlaubnis nach §11a Apothekengesetz verfügen. Versand-Apotheken, auf die das zutrifft, sind zumeist im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation aufgeführt.

Legal von Privatpersonen in Spanien erworbene Medikamente dürfen jedoch in kleinen Mengen nach Deutschland versendet werden.

Genussmittel

Werden Genussmittel wie Alkohol, Kaffee, kaffeehaltige Waren oder Tabak von einer Privatperson aus Spanien nach Deutschland versendet, sind diese Waren als „gewerblich“ bezogen zu betrachten! Aufgrund des als gewerblichen erachteten Bezugs wird für diese Waren – ausgenommen Wein – Verbrauchsteuer berechnet.

Üblicherweise übernimmt die Deutsche Post die steuerliche Abfertigung und stellt dem Empfänger die Abgaben später in Rechnung. Denkbar ist jedoch auch, dass Genussmittelsendung aussortiert und vom Adressaten beim örtlich zuständigen Zollamt abgeholt werden müssen. In jedem Fall sind die fälligen Gebühren jedoch vom Empfänger in Deutschland zu zahlen!

Verbrauchersteuerpflichtig sind selbstverständlich auch von gewerblichen Händlern bezogene Genussmittel. Um die Zahlung der Verbrauchsteuer kümmert sich in diesen Fällen jedoch der Verkäufer.

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Haftungsauschluss: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Berechnungen dienen nur zur Orientierung und bieten keine rechtlich verlässliche Grundlage. Bitte informieren Sie sich direkt beim Zoll.

Kontakt

Bei offenen Fragen zu Zoll- sowie sonstigen Ein- und Ausreisebestimmungen können Sie sich an den deutschen sowie an den spanischen Zoll wenden.

Deutscher Zoll

  • Telefon: 0351 44834-510
  • Telefax: 0351 44834-590
  • E-Mail: info.privat@zoll.de
  • Postadresse: Postfach 10 07 61, 01077 Dresden

Spanischer Zoll (Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales)

  • Telefon: 91 7289 450 oder 91 7289 502
  • Telefax: 91 7292 065
  • Postadresse: Avenida Llano Castellano 17, 28034 Madrid
  • Web: http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/ en_gb/Inicio.shtml


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Haftungsausschluss:

Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.

10 Kommentare

  1. Hansjoerg Saxer sagt:
    6. Dezember 2017 um 10:25 Uhr

    hello,
    ¿Puedo enviar un paquete de Alemania con comida para perros, para uso personal? (solo 1kg)

    Antworten
    1. Jana sagt:
      11. Dezember 2017 um 11:30 Uhr

      Hello Hansjoerg,

      Depende de dónde desee enviarlo. Dentro de la UE no debería ser un problema.

      Greetings
      Jana

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und nur als Ergebnis unserer eigenen Recherche zu verstehen sind.

      Antworten
  2. Schmidt sagt:
    8. Januar 2019 um 19:01 Uhr

    Wieso werden uns vom deutschen Zoll bei der Kontrolle Marmelade weggenommen.

    Antworten
    1. Jana sagt:
      25. Januar 2019 um 0:16 Uhr

      Hallo,

      Lebensmittel sind immer eine kritische Angelegenheit beim Zoll. Da sich Spanien allerdings innerhalb der EU befindet, sollte dies normalerweise kein Problem darstellen. Ich würde empfehlen, mal beim Zoll direkt nachzufragen, wo das Problem lag: info.privat@zoll.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Antworten
  3. Erika Landhäusser sagt:
    12. Dezember 2019 um 0:34 Uhr

    Ich habe vor auf Gran Canaria fliegen zu Meine Freudin. Dort bin ich Privat.
    Die Frage: Darf ich Ca. 1,2 Kg Rohfleisch mitnehmen aus Deutschland?

    Antworten
    1. Caro sagt:
      12. Dezember 2019 um 12:12 Uhr

      Hallo Erika,

      soweit ich herausfinden konnte, dürfte es dabei zollrechtlich kein Problem geben. Da das Fleisch ja aber während des Fluges und der Fahrten zum/vom Flughafen vermutlich ungekühlt sein wird, würde ich es aus hygienischer Sicht nicht unbedingt empfehlen. Lassen Sie sich dahingehend trotzdem direkt beim Zoll beraten, möglicherweise gibt es punktuell Einschränkungen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  4. Wiggert sagt:
    22. Februar 2020 um 19:59 Uhr

    Hallo

    Ich habe eine Frage. Heute habe ich ein kleines Päckchen aus Andalusien bekommen und mußte mit Erstaunen
    beim Emfang bei der Post 10,70 € Zoll und 6€ Auslagepauschale bezahlen. Es war eine Uhr für 55€ inkl. Versand drin.
    Warum fällt da Zoll an?

    Gruß Rene

    Antworten
    1. Caro sagt:
      26. Februar 2020 um 16:22 Uhr

      Hallo Rene,
      das kann ich Ihnen nicht beantworten. Haben Sie eventuell eine Rechnung erhalten, mit der Sie bei der Post selbst nachfragen können?

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  5. Irmgard Böhlke sagt:
    25. Oktober 2020 um 11:42 Uhr

    Ich habe einen Bekannten er ist Franzose und zur Zeit in Spanien. Er wollte nach Frankreich einreisen und wird gebeten 600 Euro zu zahlen, weil Spanien Zoll Ihn nicht nach Frankreich einreisen lässt. Und Frankreich Ihn auch nicht einreisen lässt. Er soll die 600 Euro bezahlen, dann darf er einreisen. Ich sollte ihm die Gebühr bezahlen, was ich natürlich nicht mache. Geht das mit rechten Dingen zu???

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      26. Oktober 2020 um 17:43 Uhr

      Hallo Irmgard,
      wer als natürliche Person und EU-Bürger in ein anderes EU-Land einreisen möchte, muss selbstverständlich keinen Zoll beim Grenzübertritt bezahlen (Zoll für Personen wird ohnehin nicht erhoben). Es kann natürlich sein, dass Ihr Bekannter Wertsachen mit sich führt, die verzollt werden müssen und im Endeffekt eine Summe von 600 Euro bringen. Grundsätzlich scheint es mir aber merkwürdig, dass der spanische Zoll bei der Ausreise Probleme macht – im Normalfall würde doch der französische Zoll bei der Einreise Gebühren erheben? Für die Ausfuhr fallen eigentlich keine Gebühren an.
      Sie sollten daher in keinem Fall bezahlen, sondern ganz genau aufpassen, was Ihr Bekannter behauptet.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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