Innerhalb der Grenzen des Bundesgebietes werden deutsche Staatsbürger eher selten mit den Kontrolleinheiten des Zolls konfrontiert. Anders sieht es hingegen aus, wenn Reisende die Grenzen Deutschlands mit dem PKW oder Flugzeug verlassen oder wieder ins Bundesgebiet einreisen. Auch wer hier keine verbotenen oder anmeldepflichtigen Waren mitführt, fühlt sich von den prüfenden Blicken der Zollbeamten oft eingeschüchtert.
Doch wonach sucht der Zoll hierbei überhaupt und welche Befugnisse haben die Beamten? Wie Verhalten sich Reisende im Falle einer Zollkontrolle richtig und lassen sich unangenehme Situationen vielleicht sogar vermeiden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Zoll und Grenzkontrollen in Deutschland.
Welche Aufgaben erfüllt der deutsche Zoll?
Wer mit dem Flugzeug oder auf dem Landweg nach Deutschland einreisen will, wird unweigerlich mit den Kontrolleinheiten des deutschen Zolls konfrontiert. Unklar bleibt vielen Reisenden dabei jedoch, wonach die Beamten überhaupt suchen oder was genau sie überwachen. Außerdem fühlen sich auch die Reisenden von den Kontrolleuren kritisch beäugt, die aus einem anderen EU-Land einreisen – und das obwohl innerhalb der Europäischen Union keinerlei Zölle mehr erhoben werden.
Der Grund der Zollpräsenz insbesondere an Flughäfen sowie an Bahnhöfen und Seehäfen hat mit dem umfangreichen Aufgabengebiet des deutschen Zolls zu tun. Neben der Überwachung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, gehört insbesondere auch die Einnahme von Bundessteuern wie Verbrauchs-, Einfuhrumsatz- oder Tabaksteuer zum Aufgabengebiet des deutschen Zolls.
Darüber hinaus ist der Zoll auch dafür zuständig, den Schmuggel von verbotenen Waren (Waffen, Drogen oder geschützte Tiere und Pflanzen) zu bekämpfen. Und auch das Vorgehen gegen illegale Beschäftigung, das Beitreiben von KFZ-Steuern sowie die Bekämpfung von Geldwäsche gehören zum Aufgabengebiet des Zolls.
Wen und an welchen Orten dürfen Zollbeamte kontrollieren?
Für den Durchschnittsbürger ist die Wahrscheinlichkeit, mit dem Zoll in Berührung zu kommen, auf Reisen – insbesondere am Flughafen – am größten. Schließlich überwachen Zollbeamte dort regelmäßig gerade die Ausgänge, die Reisende nach ihrer Ankunft in Deutschland passieren müssen. Doch auch wer mit dem Auto aus einem Nachbarland nach Deutschland zurückkehrt, kann den Beamten des deutschen Zolls begegnen.
Selbst für Reisende, die keine verbotenen oder anmeldepflichtigen Waren mit sich führen, ist eine Überprüfung durch die Zollbeamten dabei eine besonders gefürchtete und teilweise unangenehme Angelegenheit. Schließlich möchte kaum ein Reisender gerne sein Gepäck öffnen und durchsuchen lassen oder sich gar einer Leibesvisitation unterziehen.
Unsicherheit herrscht außerdem oft darüber, welche dieser Maßnahmen Zollbeamte überhaupt durchführen dürfen bzw. welche Voraussetzungen für eine Zollkontrolle erfüllt sein müssen.
Das Zollverwaltungsgesetz legt hierzu fest, dass Zollbeamte Personen, Fahrzeuge oder Gepäck im sogenannten „grenznahen Raum“ ohne Einschränkungen anhalten und überprüfen dürfen, um sicherzustellen, dass geltende Zollvorschriften eingehalten werden. Anders als bei einer Kontrolle durch die Polizei, ist für eine Zollkontrolle kein besonderer Anfangsverdacht oder verdächtiges Verhalten des Reisenden nötig – das ergibt sich u.a. aus § 10 ZollVG. Der „grenznahe Raum“ wird in § 14 ZollVG als das Gebiet definiert, das 30 Kilometer hinter der deutschen Zoll-Landgrenze bzw. 50 Kilometer hinter der zollrechtlichen Seegrenze liegt.
Zusätzlich wird dem Zoll jedoch gesetzlich auch die Befugnis eingeräumt, Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums durchzuführen, sofern der Verdacht vorliegt, dass Waren mitgeführt werden, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
Zollkontrolle am Flughafen erst hinter dem „grünen Ausgang“?
Oft wird von Reisenden angenommen, dass Zollkontrollen erst dann stattfinden dürften, wenn sie den grünen Ausgang am Flughafen passiert haben. Zu beachten ist dabei jedoch: Die Möglichkeit, den Flughafen durch einen roten oder einen grünen Ausgang zu verlassen, existiert allein, um die Abfertigung der Reisenden zu vereinfachen.
Zwar erklärt der Reisende, der den grünen Ausgang benutzt, stillschweigend aber rechtsverbindlich, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mitführen, eine Kontrolle durch den Zoll kann jedoch unabhängig davon, welchen Ausgang der Reisenden benutzt und sogar noch vor dessen Passieren durchgeführt werden.
Keine falschen Angaben machen!
Wer bereits rechtsverbindlich durch Benutzung des grünen Ausgangs erklärt hat, dass er nichts zu verzollen hat, aber trotzdem anmelde- oder zollpflichtige Waren mitführt, kann sich strafbar machen! Die unberechtigte Nutzung des grünen Ausgangs kann hier eine (versuchte) Steuerhinterziehung darstellen!
Welche Kontrollmaßnahmen müssen Reisende dulden?
Wie auch die Polizei, ist der Zoll dazu berechtigt, Personen oder Kraftfahrzeuge anzuhalten sowie die Personalien von Reisenden zu überprüfen. Sofern von den Zollbeamten für nötig erachtet, dürfen außerdem Fahrzeuge oder von Reisenden mitgeführtes Gepäck überprüft d.h. von den Zollbeamten durchsucht werden. Wie schon erwähnt, ist zur Durchführung dieser Maßnahmen kein besonderer Anfangsverdacht notwendig.
Kommt es zu einer Zollkontrolle, ist der Reisende dabei dazu verpflichtet:
- stehenzubleiben
- sich auszuweisen
- im Falle des Führens eines Kraftfahrzeuges die entsprechenden Papiere vorzulegen sowie den Beamten Zugang zum Fahrzeug zu gewähren
- die Überprüfung von mitgeführtem Gepäck zu ermöglichen sowie
- wahrheitsgemäß Auskunft zu mitgeführten Waren zu geben und
- erforderlichenfalls die Entnahme von Proben zu erlauben.
Praktisch bedeutet das für Reisende:
Wer am Flughafen, Hafenterminal oder an einem Grenzübergang von den Kontrolleinheiten des Zolls angehalten wird, ist in jedem Falle dazu verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen und seinen Koffer, seine Handtasche oder anderes Reisegepäck auf Verlangen zu öffnen und eine Durchsuchung des Inhalts durch die Zollbeamten zu dulden. Fragen zu den mitgeführten Gegenständen sind in jedem Falle wahrheitsgemäß zu beantworten.
Unter welchen Umständen dürfen weitere Durchsuchungen stattfinden?
Aufgrund der Befugnis der Zollbeamten, Personen zu befragen und mitgeführtes Gepäck zu durchsuchen, sind Zollkontrollen besonders gefürchtet. Schließlich haben Reisende oft Angst davor, körperlich durchsucht zu werden und sich vielleicht im Rahmen einer Zollkontrolle sogar entkleiden zu müssen.
Und in der Tat haben die Kontrolleinheiten des Zolls unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis dazu, Personen intensiv und in einer in die Intimsphäre eingreifenden Weise zu durchsuchen. Allerdings dürfen solche Kontrollen nicht willkürlich erfolgen und es müssen strengere Voraussetzungen erfüllt sein, als für eine Durchsuchung des Reisegepäcks.
Insbesondere aus § 10 ZollVG ergibt sich hierzu, dass für eine weitergehende körperliche Untersuchung stets „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die darauf schließen lassen, das illegale Substanzen oder Waren von dem Betroffenen mitgeführt werden. Darüber hinaus gilt auch für das Handeln der Zollbeamten der auf jedes Verwaltungshandeln anzuwendende „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“.
Ergibt sich für die Zollbeamten jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Reisende vorschriftswidrige Waren verborgen hält, kann auch eine körperliche Durchsuchung des Reisenden gerechtfertigt sein.
Eine solche Durchsuchung muss jedoch stets:
- Von einem Beamten gleichen Geschlechts durchgeführt werden und
- an einem geeigneten Ort (einem separaten Raum) stattfinden.
Von diesen Vorschriften darf nur dann abgewichen werden, wenn die Zollbeamten eine konkrete Gefährdung befürchten müssen, die von der zu durchsuchenden Person ausgeht.
Unbeabsichtigt zum Schmuggler werden – geht das?
Die zollrechtlich vorgesehenen Mengen und Warenwertbegrenzungen, die für die Einfuhr von Waren nach Deutschland gelten, müssen von allen Reisenden eingehalten werden. Auf Unwissenheit können sich Touristen und deutsche Staatsangehörige dabei nicht berufen.
Um teure Zollkosten oder sogar Bußgelder zu vermeiden und nicht ungewollt zum Schmuggler zu werden, sind bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Land insbesondere folgende Mengen- und Warenwertgrenzen einzuhalten:
- Waren und Souvenirs: Ab einem Wert von 430 beim Zoll anzumelden
- Tabakwaren: Höchstens 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak pro Person
- Alkohol: Höchstens 4 Liter Wein und 16 Liter Bier sowie 2 Liter Spirituosen (bis 22 vol.- %.) oder 1 Liter Spirituosen (mehr als 22 vol.-% ) pro Person
- Bargeld: Ab einem Wert von 10.000 Euro immer unaufgefordert anzumelden!
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Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.
Guten Morgen zusammen
Bei diesem Wort auf eurer Seite hat sich bestimmt ein Rechtschreibfehler eingeschlichen:
„Bundessteuren“
Beste Grüße
Claus Sturm
Hallo Claus,
vielen Dank!
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net