Wer einen Kredit aufnehmen möchte, wird nicht nur mit vielen Formularen, sondern auch mit den verschiedensten Kostenpunkten konfrontiert. So waren neben Zinszahlungen über lange Zeit hinweg auch einmalige Bearbeitungsgebühren für den Kreditabschluss durchaus an der Tagesordnung.
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass die von vielen Banken veranschlagten Bearbeitungsgebühren für Privatkredite unzulässig sind. Welche Gebühren Verbraucher aufgrund des BGH-Urteils zurückverlangen können und wie dabei vorzugehen ist, erklären wir hier. Ebenso finden Sie einen Musterbrief, der Ihnen bei der Rückerstattung der Gebühren hilft.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von Banken häufig erhobene Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist.
- Die zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren können von Verbrauchern zurückgefordert werden – hierbei ist jedoch die 3-jährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs zu beachten.
- Auch von Bausparkassen verlangte Darlehensgebühren für Bausparkredite müssen laut BGH erstattet werden (Urteil Az. XI ZR 552/15 vom 8.11.2016). Hierbei ist jedoch unklar, ob eine 3- oder eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt.
- Auch ein beim Abschluss von Privatkrediten erhobener laufzeitunabhängiger Individualbeitrag wurde vom Landgericht Mönchengladbach für unzulässig erklärt. Obwohl eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht, bestehen auch hier gute Chancen auf Rückerstattung.
Warum sind Bearbeitungsgebühren für Privatkredite unzulässig?
Aufgrund mehrerer, einander bestätigender Urteile müssen Sparkassen, Banken und Bausparkassen Kreditkunden gleich mehrere Milliarden Euro zurückerstatten. Schließlich hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die jahrelang üblichen Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig waren.
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit kam es aufgrund zweier Verfahren:
Zum einen ging es dabei um ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 Euro, das von der Postbank bei jedem Kreditabschluss in Rechnung gestellt wurde. Zum anderen hatte ein Verbraucherschutzverband Klage gegen die National-Bank erhoben, welche in ihren AGB grundsätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1% der Darlehenssumme auswies.
Als Begründung des Rechtswidrigkeitsurteils führten die Bundesrichter an, dass die Bearbeitung eines Kredits keine eigenständige Dienstleistung für den Kreditinteressenten darstelle. Schließlich liege es vielmehr im eigenen Interesse des Kreditanbieters, die Zahlungsfähigkeit des Interessenten zu überprüfen und so den Vertragsabschluss so vorzubereiten.
Entsprechend entschied das Gericht, dass für diese den Kreditabschluss vorbereitenden Tätigkeiten der Bank keine eigenständigen Gebühren erhoben werden dürfen. Vielmehr wird der mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Kreditvertrags verbundene Aufwand allein durch die zu zahlenden Zinsen abgegolten – so das BGH-Urteil vom Mai 2014.
Ende 2016 stellten die Richter außerdem klar, dass es sich genauso auch mit den für Bauspardarlehen erhobenen Darlehensgebühren verhält. Diese seien genauso unwirksam wie auch die von der Targobank erhobenen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeiträge“.
Entsprechend können Verbraucher, die in der Vergangenheit solche rechtswidrig erhobenen Gebühren gezahlt haben, diese von ihrem Kreditinstitut zurückfordern.
Wer sich hingegen mit dem Gedanken trägt, einen Kredit aufzunehmen und auch heute noch mit einer Bearbeitungsgebühr konfrontiert wird, sollte besondere Vorsicht walten lassen: Schließlich können Banken, die auch nach den Urteilen des BGH noch Kreditbearbeitungsgebühren erheben, nicht als vertrauenswürdig angesehen werden!
Wie können bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden?
Verbraucher, die in der Vergangenheit eine Kreditbearbeitungsgebühr an ihre Bank gezahlt haben, können diese zurückfordern. Kreditnehmer sollten sich hierzu unbedingt schriftlich an ihre Bank wenden.
Hilfreich kann es außerdem sein, dem Kreditinstitut eine explizite Rückzahlungsfrist zu setzen. Hält die Bank diese nicht ein, kann der Verbraucher das Kreditinstitut anmahnen oder eventuell einen Anwalt hinzuziehen.
Einen Musterbrief zur Rückerforderung der Bearbeitungsgebühr für Privatkredite gibt es hier:
- Download: Word Dokument (docx)
- Download: PDF-Datei
- Download: Google-Docs Dokument
Verjährung des Rückforderungsanspruchs: Welche Zahlungen können noch zurückgeholt werden?
Zu beachten ist jedoch, dass Kredit-Bearbeitungsgebühren nicht für unbegrenzte Zeit zurückgefordert werden können. Schließlich unterliegt der zivilrechtliche Rückzahlungsanspruch den regelmäßigen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB. Hiernach verjährt der Rückforderungsanspruch nach 3 Jahren, wobei die Frist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Das bedeutet:
Regelmäßig ist der Rückforderungsanspruch bezüglich der Kredit-Bearbeitungsgebühr zu dem Zeitpunkt entstanden, in welchem die Bearbeitungsgebühr rechtsgrundlos durch den Verbraucher an das Kreditinstitut gezahlt worden ist. Ist dies beispielsweise am 01.04.2017 geschehen, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2017 zu laufen.
Von diesem Zeitpunkt an hat der Verbraucher 3 Jahre lang Zeit, um eine Rückerstattung zu fordern. Tut er dies nicht, ist sein Anspruch am 01.01.2021 verjährt.
Verjährung im Überblick:
Abschluss des Kreditvertrags | Verjährung – bis wann muss der Anspruch geltend gemacht werden? |
---|---|
2013 oder früher | 31.12.2016 |
2014 | 31.12.2017 |
2015 | 31.12.2018 |
2016 | 31.12.2019 |
Bei welche Krediten sind Gebühren unzulässig?
Neben der Kreditgebühr für typische Verbraucherkredite – beispielsweise zum Ratenkauf eines Fernsehers oder einer Waschmaschine – hat der Bundesgerichtshof mittlerweile durch seine Urteile auch Gebühren bezüglich anderer Kreditarten für unzulässig erklärt. Doch trotz mehrerer höchstrichterlicher Urteile ist die Rechtslage bei einigen Kreditmodellen noch unklar:
- Abschlussgebühren bei Bausparverträgen: Solche gebühren sind zulässig.
Bereits im Jahre 2010 hat der BGH eine Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für rechtlich zulässig erklärt (07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). - Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: Solche Gebühren sind unzulässig. Anders als mit der Gebühr bei Abschluss eines Bausparvertrages verhält es sich mit der Bearbeitungsgebühr bei Vergabe eines Bauspardarlehens. Mit seinem Urteil vom 08.12.2016 (Az. XI ZR 552/15) hat der BGH solche Darlehensgebühren für unzulässig erklärt. Verbraucher, die eine solche Gebühr gezahlt haben, können sie zurückfordern.
- Der „laufzeitunabhängige Individualbeitrag“: der Betrag kann zurückgefordert werden. Kunden der Targobank, die bei Abschluss eines Individual-Kredits einmalig einen sogenannten „laufzeitunabhängigen Individualbetrag“ zahlen mussten, können diesen von der Bank zurückfordern. Berufen können sich Kreditnehmer hierbei auf das verbraucherfreundliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2016 (Az. I-6 U 152/15).
- Gebühren für KfW-Darlehen: Rechtslage ist ungeklärt. Verbraucher, die für ihr KfW-Darlehen einen Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 Prozent der Darlehenssumme gezahlt haben, können diesen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zurückfordern. Zwar steht eine endgültige gerichtliche Entscheidung noch aus, ein Rückforderungsanspruch ist jedoch eher unwahrscheinlich.
- Gebühren für Förderdarlehen: Solche Gebühren können nicht zurückgefordert werden. Kreditinstitute, die Darlehen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vergeben, sind nicht von der Rechtsprechung des BGH betroffen. Das bestätigte das Amtsgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 26.08.2014 (Az. 1 C 1279/14).
- Gebühren für Immobilienkredite: solche Gebühren können zurückgefordert werden. Auch Kredite zur Finanzierung einer Immobilie sind Verbraucherkredite und von der Rechtsprechung des BGH umfasst. Entsprechend können gezahlte, laufzeitunabhängige Gebühren hier zurückgefordert werden.
- Gebühren für gewerbliche Kredite und Existenzgründungsdarlehen: Zwar befasst sich das Urteil zur Unzulässigkeit von Kreditgebühren mit Verbraucherkrediten, die Argumentation des BGH trifft jedoch auch auf die Kredite für Gewerbetreibende zu.
Schließlich unterliegen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bei Abschluss eines gewerblichen Kredits der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei dieser gesetzlichen Vorschrift nicht um eine Norm handelt, die allein den Verbraucherschutz zum Ziel hat.
Entsprechend ist von einer Unzulässigkeit auch von Gebühren für gewerbliche Kredite auszugehen – diese Auffassung teilen auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 110/15) sowie das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 8.11. 2013, Az. 4 C 387/12).
Obwohl sich die Situation auch bei Abschluss eines Existenzgründerdarlehens vergleichbar gestaltet und die Bearbeitung des Kreditantrags sowie die Bonitätsprüfung des Kreditnehmers auch hier im eigenen Interesse der Bank liegen, gibt es zu dieser Konstellation noch keine Entscheidung des BGH.