Eine sogenannte Bearbeitungs- oder Abschlussgebühr ist eine einmalig zu zahlende Gebühr, die beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen anfallen konnte. Die Abschlussgebühr wurde insbesondere bei solchen Ratenzahlungsverträgen erhoben, die als „0-Prozent-Finanzierung“ beworben wurden. Hier sollte die Gebühr den Kreditgeber für den fehlenden Zinsgewinn „entschädigen“. Mittlerweile hat der BGH solche Bearbeitungsgebühren jedoch für unzulässig erklärt.
Wofür wurden Bearbeitungs- bzw. Abschlussgebühren berechnet?
In der Kreditpraxis wurde unter der Bearbeitungs- bzw. Abschlussgebühr eine Gebühr verstanden, die von einem Kreditnehmer direkt bei Auszahlung der gewünschten Darlehenssumme an den Kreditgeber zu zahlen war. Nicht selten wurde eine Abschlussgebühr aber auch dann fällig, wenn Verbrauchern die Möglichkeit gewährt wurde, Waren per Ratenzahlung zu kaufen.
Im Falle einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung liegt, wenn die Vereinbarung zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen wird und der Finanzierung von Verbrauchs- oder Konsumgütern dient, ein sogenannter Verbraucherdarlehensvertrag vor. Insbesondere dann, wenn solche Verbraucherdarlehensverträge als „0-Prozent-Finanzierung“ beworben wurden oder durch einen niedrigen Zinssatz überzeugen sollten, fiel eine Abschlussgebühr an.
Die Abschlussgebühr hatte so faktisch Einfluss auf den Darlehensbetrag und damit auch auf den eventuell fälligen effektiven Jahreszins. Insbesondere bei kurzen Darlehenslaufzeit konnte die Abschlussgebühr den effektive Jahreszins erheblich erhöhen – allerdings musste der Darlehensgeber diesen effektiv höheren Zinssatz nicht ausweisen.
In Fällen, in denen eine Ratenzahlung in Form einer sogenannten „0-Prozent-Finanzierung“ vereinbart wurde, diente die Abschlussgebühr außerdem oft dazu, den für die Bank nicht vorhandenen Zinsgewinn auszugleichen.
BGH erklärt Abschlussgebühren für unzulässig
Abschlussgebühren, die beispielsweise in Zusammenhang mit Ratenzahlungsvereinbarungen anfallen, waren lange Zeit gängige Praxis. Mit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2014 bereitete der Bundesgerichtshof dieser Vorgehensweise jedoch (weitestgehend) ein Ende. Insbesondere im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten erkläre der BGH Abschlussgebühren nämlich für unzulässig.
Dabei stellte der BGH in seinen Urteilen (Az.: XI ZR 405/12, Az.: XI ZR 170/13) fest, dass Abschlussgebühren bei Verbraucherkrediten keine Leistungsentgelte darstellen. Dementsprechend dürfen sie bei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht berechnet werden.
Stattdessen sind Banken, die Verbrauchern Ratenzahlungsmöglichkeiten gewähren, gehalten, sämtliche Kosten, die durch die Kreditgewährung entstehen, allein über die berechneten Zinsen zu decken. Eine Abschlussgebühr zu erheben, um so mit besonders günstigen Zinskonditionen werben zu können, ist hingegen unzulässig.
Für Verbraucher und Kreditgeber hatten die Urteile weitreichende Folgen: Darlehensnehmer, die für bereits bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen eine Abschlussgebühr gezahlt hatten, gaben die Urteile einen Erstattungsanspruch gegen ihren Kreditgeber.
Rückerstattungen möglich
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich dabei aus § 812 BGB. Da die Erhebung einer Abschlussgebühr aufgrund des BGH-Urteils nicht rechtskonform war, beruhten bereits geleistete Zahlungen somit auf einer unwirksamen Vertragsklausel. Die Zahlungen waren damit ohne rechtlichen Grund geleistet worden und konnten zurückverlangt werden.
Nicht alle Gebühren sind unzulässig
Obwohl der BGH Abschlussgebühren in Zusammenhang mit Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt hat, bedeutet das nicht, dass sämtliche Kreditgebühren unzulässig wären.
Banken können darum durchaus weiterhin dazu berechtigt, für tatsächliche erbrachte Sonderleistungen Gebühren zu erheben. Allein das Erheben einer generellen Abschlussgebühr, ohne das Erbringen einer besonderen Leistung, wurde vom BGH für nicht rechtens erachtet.