Mit einem Gemeinschaftskonto können gemeinsame finanzielle Angelegenheiten bequem verwaltet werden. Doch wie immer, wenn es um Finanzen geht, sollten die steuerlichen Gesichtspunkte beachtet werden. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, welche Steuern anfallen können und wie sich diese in einem bestimmten Rahmen vermeiden lassen.
- Auch bei einem Gemeinschaftskonto können Steuern anfallen.
- Es sind die Steuern für Erträge aus Kapitalvermögen und unter Umständen die Schenkungssteuer zu beachten.
- Mit einem Freistellungsauftrag kann man sich einen Steuerfreibetrag auf dem Gemeinschaftskonto sichern.
- Einen Freistellungsauftrag auf einem Gemeinschaftskonto können nur Verheiratete einrichten.
Welche Steuern können bei einem Gemeinschaftskonto relevant sein?
Besonders Paare nutzen gerne ein Gemeinschaftskonto für gemeinsame finanzielle Angelegenheiten, wie beispielsweise die Miete, Versicherungen oder die Kosten der Lebenshaltung. Dies schafft Transparenz und Bequemlichkeit für beide Seiten, setzt allerdings auch gegenseitiges Vertrauen voraus. Zudem sollten die steuerlichen Aspekte beachtet werden.
Auf ein Gemeinschaftskonto können folgende Steuern anfallen:
- Steuern auf Kapitalerträge – die Abgeltungssteuer
- Steuern auf Schenkungen – die Schenkungssteuer
Steuern auf Kapitalerträge
In vielen Fällen wird das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto verzinst. Diese Zinsen stellen Einnahmen aus Kapitalerträgen dar und sind steuerpflichtig. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer. Zusätzlich kommen – wie bei jedem Einkommen – der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu.
Die Berechnung der Steuern auf Kapitalerträge verdeutlicht folgendes Beispiel:
- Die Zinserträge auf dem Gemeinschaftskonto betragen 100 €.
- Die Abgeltungssteuer beträgt 25 %. Es werden also 25 € Steuern fällig.
- Auf die Steuerlast von 25 € wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% berechnet.
- Es werden also zusätzliche Abgaben für den Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,38 € fällig.
- Je nach Religionszugehörigkeit fällt eventuell zusätzlich die Kirchensteuer an.
Die Steuern und Abgaben auf Erträge aus Kapitalvermögen werden direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Da die Steuern für Kapitalerträge direkt von der Bank eingezogen und abgeführt werden, kann es vorkommen, dass zu viel Steuern gezahlt werden. Zu viel gezahlte Steuern können im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Die Schenkungssteuer
Grundsätzlich nimmt das Finanzamt an, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört.
- Zahlt einer der Partner eine größere Summe auf das Gemeinschaftskonto ein, geht der Fiskus davon aus, dass die Hälfte dieser Summe dem Partner geschenkt wird.
- Es handelt sich steuerrechtlich um eine Schenkung.
- Aus dieser Annahme kann die Forderung der Schenkungssteuer entstehen.
Gibt es Freibeträge bei der Schenkungssteuer?
Schenkungen unter Paaren sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Der Freibetrag liegt:
- … für Unverheiratete bei 20.000 €
- … für Verheiratete bei 500.000 €
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Das heißt, übersteigt der innerhalb von zehn Jahren geschenkte Betrag diese Freigrenzen, fällt eine Schenkungssteuer an.
Um steuerliche Missverständnisse und daraus resultierenden Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich persönliche und gemeinsame finanzielle Angelegenheiten sauber voneinander zu trennen.
Hier empfiehlt sich das Drei-Konten-Modell:
- Jeder der Partner unterhält ein eigenes Einzelkonto.
- Zusätzlich wird ein gemeinsames Konto eingerichtet.
- Das gemeinschaftliche Konto wird ausschließlich für gemeinsame finanzielle Angelegenheiten, beispielsweise die Miete genutzt.
- Jeder der Partner überweist nur seinen Anteil an den gemeinsamen Ausgaben auf das gemeinsame Konto.
Mit einem Freistellungsauftrag Steuern sparen
Um einen Freibetrag für die Steuern aus Kapitalerträgen zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag auf dem jeweiligen Konto eingerichtet werden. Die Freibeträge liegen aktuell bei:
- Für Unverheiratete: 801 €
- Für Verheiratete: 1.602 €
Für Erträge aus den Zinsen, die diesen Betrag nicht übersteigen, muss keine Abgeltungssteuer gezahlt werden. Der gesamte Freibetrag kann auf mehrere Konten aufgeteilt werden. Der Freistellungsauftrag muss immer im Vorhinein erteilt werden.
Die Einrichtung eines Freistellungsauftrages bei einem Gemeinschaftskonto ist allerdings nur für verheiratete Paare möglich. Unverheiratete Lebensgemeinschaften können auf einem Gemeinschaftskonto keinen Freistellungsauftrag nutzen.
Fazit
Bei einem Gemeinschaftskonto nimmt das Finanzamt grundsätzlich an, dass das Guthaben auf dem Konto allen Kontoinhabern zu gleichen Teilen gehört. Dementsprechend können unter Umständen Steuern auf diesem Konto anfallen.
Neben der Abgeltungssteuer kann auch die Schenkungssteuer unter Umständen eine Rolle spielen. Für die Schenkungssteuer gelten unterschiedliche Freibeträge für verheiratete und nicht verheiratete Paare. Mit einem Freistellungsauftrag kann ein bestimmter Freibetrag der Erträge aus dem Kapitalvermögen vor der Abgeltungssteuer geschützt werden.
Auf einem Gemeinschaftskonto können nur verheiratete Paare einen Freistellungsauftrag einrichten. Damit steuerliche Missverständnisse vermieden werden können und private von gemeinsamen Finanzen getrennt werden, ist das Drei-Konten-Modell eine sinnvolle Lösung.