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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Gemeinschaftskonto Kapitalerträge auf einem Gemeinschaftskonto

Was Sie bei Kapitalerträgen auf dem Gemeinschaftskonto beachten sollten!

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Auf einem Konto werden Zinsen erwirtschaftet, so auch auf einem Gemeinschaftskonto. Diese Zinsen gelten als Erträge aus Kapital und sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. Wie man mit diesen Kapitalerträgen auf einem Gemeinschaftskonto umgeht und welche Möglichkeiten es gibt, klären wir in diesem Beitrag.


Das Wichtigste im Überblick:

  • Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Sie unterliegen der Abgeltungssteuer, früher Kapitalertragssteuer genannt.
  • Die Abgeltungssteuer beträgt 25 %, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Steuerschuld.
  • Bei Kirchenmitgliedern fällt zusätzlich Kirchensteuer an.
  • Durch einen Freistellungsauftrag kann ein gewisser Freibetrag von der Besteuerung ausgenommen werden.
  • Ein Freistellungsauftrag auf einem Gemeinschaftskonto kann nur von verheirateten Ehepaaren gestellt werden.
  • Unter Umständen muss auch die Schenkungssteuer beachtet werden.

Was sind Kapitalerträge und wie werden sie besteuert?

Unter Kapitalerträgen versteht man die gezahlten Zinsen auf ein Guthaben bei einer Bank oder einer Sparanlage. Die Erträge aus Kapitaleinkünften unterliegen der Abgeltungssteuer.

Wie die Besteuerung der Kapitalerträge funktioniert, zeigt folgendes Beispiel:

  1. Auf einem Konto erhalten Sie eine Zinsgutschrift in Höhe von 100 €.
  2. Von diesen Erträgen werden 25 % Abgeltungssteuer fällig, also 25 €.
  3. Die 25 € sind Ihre Steuerlast aus den Einkünften aus Kapitalvermögen.
  4. Die Steuerlast bildet die Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 %.
  5. Zusätzlich zu den 25 € Abgeltungssteuer werden also 1,38 € Solidaritätszuschlag fällig (5,5 % von 25 €).
  6. Je nach Religionszugehörigkeit kann noch die entsprechende Kirchensteuer hinzukommen.

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird direkt von der Bank einbehalten und abgeführt. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung können zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden.

Der Freistellungsauftrag – was ist das und wofür ist er gut?

Mit Hilfe eines Freistellungsauftrages kann ein gewisser Freibetrag auf einem Konto eingerichtet werden, der Kapitalerträge vor der Besteuerung schützt. Der Freibetrag beträgt:

  • Für Alleinstehende: 801 €
  • Für Verheiratete: 1.601 €

Auf einem Gemeinschaftskonto können nur verheiratete Paare einen Freistellungsauftrag erteilen. Unverheiratete Paare haben keine Möglichkeit Ihre Zinserträge auf dem Gemeinschaftskonto vor der Besteuerung zu schützen. Mehr zum Freistellungsauftrag können Sie in unserem Beitrag „Freistellungsauftrag bei einem Gemeinschaftskonto“ erfahren.

Die Schenkungssteuer kann zur Falle bei einem Gemeinschaftskonto werden!

Hat einer der Partner einen deutlich höheren Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto zu verzeichnen oder überweist er eine hohe Summe, so geht das Finanzamt davon aus, dass die Hälfte dieses Betrags dem anderen geschenkt wird. Schließlich haben beide Partner eine Verfügungsberechtigung zu gleichen Teilen. In diesem Fall kann es vorkommen, dass das Finanzamt eine Schenkungssteuer verlangt. Auch hierfür gibt es Freibeträge. Diese betragen:

  • bei Unverheirateten: 20.000 € in 10 Jahren.
  • bei Verheirateten: 500.000 € in 10 Jahren.

Fazit

Bei jedem Konto, auf dem das Guthaben verzinst wird, werden Kapitalerträge erwirtschaftet, so auch bei einem Gemeinschaftskonto. Diese Kapitalerträge sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die Steuern auf Kapitalerträge werden direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Zu viel gezahlte Steuern können über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Mit einem Freistellungsauftrag kann man sich einen Freibetrag auf dem Konto einrichten lassen, bis zu dessen Höhe die Kapitalerträge nicht versteuert werden müssen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist das Einrichten eines Freistellungsauftrages nur für Verheiratete möglich.


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