Ein Freistellungsauftrag kann dann interessant sein, wenn auf einem Konto eine gewisse Summe vorhanden ist, für die man sich die Kapitalertragssteuer sparen möchte. Ob ein Freistellungsauftrag auch bei einem Gemeinschaftskonto genutzt werden kann und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Beitrag. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie einen Freistellungsauftrag einrichten können.
- Zinsen, die auf Bank- und Sparguthaben gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig.
- Ein Freistellungsauftrag verschafft einem einen gewissen Freibetrag, auf den keine Kapitalertragssteuer gezahlt werden muss.
- Alleinstehende können einen Freibetrag von 801 € nutzen, für Verheiratete gilt eine Freigrenze von 1.602 €.
- Für Einkünfte aus Zinsen, die diesen Freibetrag übersteigen wird die Abgeltungssteuer in Höher von 25 % fällig.
- Neben der Abgeltungssteuer kann auch Schenkungssteuer fällig werden.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Bei einem Konto oder einer Sparanlage erhält man in der Regel Zinsen auf sein Guthaben. Diese Zinsen stellen ein Einkommen aus Kapitalvermögen dar. Wie bei jedem Einkommen müssen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuern gezahlt werden. In diesem Falle sind das:
- 25% Abgeltungssteuer (früher auch Kapitalertragssteuer genannt)
- 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Summe der Abgeltungssteuer
- Gegebenenfalls Kirchensteuer
Die Abführung der Steuern auf Kapitalerträge erfolgt direkt durch die Bank. Mit einem Freistellungsauftrag sichern sich Kunden einen Freibetrag, der nicht zur Berechnung der Abgeltungssteuer herangezogen wird.
- Für Alleinstehende: 801 €
- Für Verheiratete: 1.602 €
Der Freibetrag aus einem Freistellungsauftrag kann beliebig auf mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken aufgeteilt werden. Änderungen sind möglich, allerdings nur mit dem Ausfüllen eines neuen Freistellungsauftrages. Grundsätzlich ist ein Freistellungsauftrag ein Kalenderjahr gültig, es kann aber auch eine dauerhafte Erneuerung des Antrags vereinbart werden. Insbesondere bei gleichbleibenden Erwartungen an die Zinserträge erspart man sich somit die jährliche Erneuerung.
Wie verhält es sich mit einem Freistellungsauftrag bei einem Gemeinschaftskonto?
Auch auf einem Gemeinschaftskonto kann ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden. Allerdings ist dies nur für verheiratete Paare möglich. Allerdings auch nur, wenn beide Partner steuerlich gemeinsam veranlagt sind. Unverheiratete Paare können keinen Freistellungsauftrag auf einem Gemeinschaftskonto einrichten.
Wie kann ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden?
Um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte ein Freistellungsauftrag immer im Vorfeld eingerichtet werden, am besten direkt bei der Kontoeröffnung. Ein Freistellungsauftrag kann aber auch nach der Kontoeröffnung eingerichtet werden, die meisten Banken bieten hierfür spezielle Formulare.
Die Höhe des Freibetrags kann dabei frei gewählt werden, wie unser Beispiel verdeutlicht:
- Ein verheiratetes Paar verfügt über einen Freibetrag von 1.602 €.
- Auf dem Gemeinschaftskonto wird ein Zinsertrag von 102 € pro Jahr erwartet.
- Es wird ein Freistellungsauftrag für das Gemeinschaftskonto über 102 € gegenüber der Bank erteilt.
- Die restlichen 1.500 € des gemeinsamen Freibetrags können auf andere Konten oder Sparanlagen verteilt werden.
Wie ist es bei mehreren Konten bei der gleichen Bank?
Pro Kreditinstitut reicht ein Freistellungsauftrag aus. Unterhalten Sie also mehrere Konten bei derselben Bank, addieren Sie die zu erwartenden Zinserträge einfach. Die Summe der zu erwartenden Zinserträge ergibt die Höhe Ihres Freistellungsauftrags. Den restlichen Freibetrag können Sie bei anderen Banken anwenden.
Die Schenkungssteuer – eine Stolperfalle bei Gemeinschaftskonten
Die Schenkungssteuer kann bei einem Gemeinschaftskonto zu einem echten Stolperstein werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von einem der Kontoinhaber eine besonders große Summe auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt wird. Hierbei geht das Finanzamt davon aus, dass die Hälfte dieser Einzahlung dem anderen Partner geschenkt wird, da beide gleichermaßen über das Geld auf dem Gemeinschaftskonto verfügen können. Die hierfür geltenden Freibeträge gelten immer für einen Zehnjahres-Zeitraum und betragen:
- bei Unverheirateten: 20.000 €
- bei Verheirateten: 500.000 €
Beträge, die über diese Freigrenzen hinausgehen, müssen nach der Schenkungssteuer versteuert werden.
Fazit
Mit einem Freistellungsauftrag kann ein gewisser Betrag der Zinserträge vor der Abgeltungssteuer geschützt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto können allerdings nur verheiratete Partner einen Freistellungsauftrag erteilen.
Lohnt sich ein Freistellungsauftrag?
Grundsätzlich kann man diese Frage mit „Ja“ beantworten. Allerdings sollte immer der Einzelfall betrachtet werden. In den meisten Fällen werden Gemeinschaftskonten von Paaren genutzt, um gemeinsame Kosten darüber abzuwickeln. Dementsprechend befindet sich auf einem Gemeinschaftskonto nur selten ein Guthaben, welches einen beträchtlichen Zinsertrag abwirft. In Zeiten, in denen einige Banken durch die Niedrigzinsphase Guthaben auf Girokonten gar nicht verzinsen, ist der Freistellungsauftrag oft bei anderen Sparanlagen sinnvoller genutzt.
Größere Einzahlung nur von einem Partner sollten zudem vermieden werden, da dies das Finanzamt auf den Plan rufen könnte, welches dann die Schenkungssteuer auf diesen Betrag veranschlagt.