Ein Gutschein ist immer eine gute Geschenkidee. Schließlich kann sich der Beschenkte sein Geschenk so selbst in Form einer Ware oder Dienstleistung aussuchen. Er bekommt so das, was er sich wirklich wünscht, und der Schenker braucht sich den Kopf nicht zu zerbrechen – so zumindest die Theorie. In der Praxis hingegen sind Gutscheine oft befristet. Vergisst der Beschenkte für einige Zeit sie einzulösen, wird die Gutscheinannahme oft verweigert. Ob die Befristung von Gutscheinen dabei zulässig ist und wann ein Gutschein tatsächlich verjährt, erklären wir hier.
- Ein Gutschein verjährt prinzipiell innerhalb von 3 Jahren
- Die Einlösbarkeit eines Gutscheins kann befristet werden.
- Ist die Gutscheinfrist abgelaufen, ist der Anspruch aus dem Gutscheins nicht auch gleichzeitig verjährt. Der Geldwert des Gutscheins kann dann herausverlangt werden.
Wann verjährt ein Gutschein?
Juristisch betrachtet handelt es sich bei einem Gutschein um ein Dokument, das einem Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB gleichstellt ist. Durch den Gutschein erhält der Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, vom Gutscheinaussteller eine Leistung oder Dienstleistung im Wert des auf dem Gutschein benannten Betrags zu fordern.
Genau wie alle anderen allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche verjährt auch der Anspruch aus dem Gutschein prinzipiell nach 3 Jahren. Das ergibt sich aus den §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist des Gutscheins beginnt dabei am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Sie endet 3 Jahre später. Ist die Frist verstrichen und beruft sich der Gutscheinaussteller auf die Verjährung, braucht er den Gutschein nicht mehr einzulösen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Gutschein also wertlos.
Befristung des Gutscheins
Gibt ein Einzelhändler, Dienstleister oder ein sonstiger Anbieter einen Gutschein heraus, wird oft versucht, dessen „Lebenszeit“ zu verkürzen. Das geschieht durch eine Befristung des Gutschein, die kürzer angelegt ist als die Verjährungsfrist.
Befristung von Gutscheinen erkennen
Gelegentlich ist eine Befristung direkt an einem Aufdruck auf dem Gutschein wie etwa „einzulösen bis …“ oder „Gültigkeit 1 Jahr“ zu erkennen. In vielen Fälle ist die Befristung des Gutscheins aber auch im Kleingedruckten des Gutscheinausstellers, seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, niedergeschrieben und nicht auf den ersten Blick ersichtlich.
Doch kann die Befristung des Gutscheins tatsächlich dazu führen, dass die Verjährungsfrist ausgehebelt wird und der Aussteller den Gutschein auch vor Ablauf von 3 Jahren nicht mehr einlösen braucht?
Prinzipiell ist die Befristung von Gutscheinen rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich muss dem Aussteller zugestanden werden, beispielsweise seinen Warenbestand zu kalkulieren. Außerdem kann es vorkommen, dass sich bei Gutscheinen über Dienstleistungen Lohn- und andere Kosten mit der Zeit erhöhen. Der Wert der durch den Gutschein versprochenen Dienstleistung würde dann nicht mehr dem ursprünglichen Gutscheinwert entsprechen. Ein Befristung kann darum durchaus zulässig sein.
Allerdings bedeutet das nicht, dass der Gutschein nach Ablauf der vom Aussteller bestimmten Frist völlig wertlos wäre. Schließlich könnte der Aussteller anderenfalls Verjährungsfristen problemlos umgehen. Darum gilt:
Anspruch auf Werterstattung
War die Frist zum Einlöse des Gutscheins kürzer als 3 Jahre und ist die Frist verstrichen, kann die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangt werden. Allerdings hat der Gutscheinbesitzer einen Anspruch darauf, sich den Geldwert des Gutscheins erstatten zu lassen. Schließlich hat der Gutscheinaussteller vom Schenker seinerzeit Geld für den Gutschein erhalten – dürfte er dieses nun allein aufgrund des Fristablaufs behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Allein einen entgangenen Gewinn, der durch die Nichteinlösung des Gutscheins und die Geldwertauszahlung entstanden ist, darf der Gutscheinausteller behalten.
Allein dann, wenn tatsächlich Verjährung eingetreten ist, darf der Gutscheinaussteller die Einlösung und auch die Auszahlung des Geldwertes endgültig verweigern – das entschied beispielsweise am 20.08.2013 auch das Landgericht Oldenburg (Az. 16 S 702/12).
Übrigens: Ähnliches gilt auch dann, wenn der Gutscheinbesitzer den Geldwert grundlos ausbezahlt haben möchte. In diesen Fällen darf der Aussteller die Auszahlung verweigern und auf eine Einlösung des Gutscheins gegen eine Dienstleistung bzw. eine Ware bestehen.
Nicht jeder „Gutschein“ ist ein Gutschein
Manchmal kommt es vor, dass Unternehmen ihren Kunden „Gutscheine“ im Rahmen von Werbeaktionen zukommen lassen. Legt der Kunde den „Gutschein“ vor, erhält er beispielsweise eine Warenprobe geschenkt oder darf eine Leistung des Unternehmens testen.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei solchen kostenlosen „Gutscheinen“ nicht um Dokumente handelt, die einem Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB gleichstehen. Dieser Umstand ist bereits darin begründet, dass der Gutscheinaussteller nie eine Gegenleistung für seinen „Gutschein“ erhalten hat. Dementsprechend handelt es sich bei solchen Werbeaktionen nicht um „echte“ Gutscheine. Der Aussteller darf sie darum auch nach Belieben befristen. Selbstverständlich gilt hier auch die übliche 3-jährige Verjährungsfrist nicht.
Ich habe einen unbefristeten Gutschein (Kosmetikstudio) von 2018. Nun ist die Ausstellerin vor zwei Monaten mit ihrem Kosmetikstudio von Deutschland nach Österreich umgezogen. Die Auszahlung des Gegenwerts (75€) hat mir die Inhaberin verweigert mit der Begründung, dass sie die Azszahlung buchhalterisch nicht verbuchen kann, da sie in Deutschland kein Geschäft mehr hat. Ist das korrekt?
Hallo Hanna,
ich glaube, Geschäfte sind nicht verpflichtet, den Gegenwert von Gutscheinen auszuzahlen. Allerdings sollte Ihnen vermutlich ermöglicht werden, den Gutschein auch im neuen Studio einzulösen. Wenn Sie hier eine verbindliche Auskunft erhalten möchten, sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo zusammen,
ich habe im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einem Fitnesscenter einen Gutschein in Wert von 250,00 € erhalten der zum Ende der Mitgliedschaft angerechnet werden soll. Damit ich es nicht vergesse, habe ich den Gutschein im Februar 2020 an den Kundenservice gesendet mit der Bitte ihn zum Ende der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Die Mitgliedschaft habe ich nun gekündigt und nun wird der Gutschein nicht angerechnet.
Mir wurde wohl im Februar 2020 eine Mail zugesendet, worin stand, dass ich mich genau nach 12 Monaten melden soll um dann den Gutschein einzulösen.
Die Mail ist bei mir im Spam gelandet und ich habe sie nicht gesehen. Nun bietet man mir einen Monatsbeitrag Erstattung an, oder das ich den Wert
in Gästegutscheine einlösen kann. Ich finde das absolut unverschämt, da ich diese 3 Monate kostenfrei nutzen wollte und nun macht man mir einen Strich durch die Rechnung. Der Gutschein steht auf dem Vertrag drauf. Es ist dazu in den AGB´s aber nicht erwähnt.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es hier?
Hallo Karen,
eine rechtliche Einschätzung kann und darf ich nicht erteilen, dazu müssten Sie bitte fachliche Beratung, beispielsweise bei einem Anwalt, in Anspruch nehmen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo, ich habe einen Eventgutschein, welchen ich auf Grund Corona in diesem Jahr nicht einlösen konnte. Er ist nun seit 28.11.2020 abgelaufen. Was kann ich tun, damit dieser Gutschein verlängert werden kann?
Hallo Kathrin,
wenden Sie sich am besten an den Aussteller des Gutscheins. Dort wird man Ihnen sicherlich entgegenkommen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.