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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Gutschein umtauschen – Rechte & Pflichten

Kann man einen Gutschein umtauschen? Über die Rechte und Pflichten des Gutscheininhabers

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Ein Gutschein kommt immer gut an – schließlich kann sich der Beschenkte so einfach selbst das aussuchen, was ihm gefällt und was er gebrauchen kann. Doch was passiert, wenn das Gutscheinpräsent umgetauscht werden soll oder der Aussteller es nicht mehr einlösen will? Wir zeigen, welche Rechte und Pflichten der Gutscheininhaber hat und worauf er achten sollte.


Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Kann ein Gutschein umgetauscht werden?
  • 2 Gutscheine einfach weiterverschenken?
  • 3 Rechtliche Natur des Gutscheins
    • 3.1 Den nichtinhaberbezogenen Gutschein weitergeben
    • 3.2 Den inhaberbezogenen Gutschein weitergeben
  • 4 Alter Gutschein – Ist eine Befristung zulässig?
    • 4.1 Verjährung des Gutscheins
    • 4.2 Befristung des Gutscheins
  • 5 Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

In aller Kürze: Wann bekomme ich den Gutscheinwert zurück?

  • Generell besteht kein Anspruch darauf, den Gutscheinwert in bar ausgezahlt zu bekommen.
  • Die meisten Gutscheine können jedoch unproblematisch verkauft oder weiterverschenkt werden.
  • Die allgemeinen Verjährungsregeln gelten auch für Gutscheine – nach Eintritt der Verjährung kann der Gutschein weder eingelöst, noch sein Wert erstattet werden.
  • Liegt eine Befristung des Gutscheins vor, kann nach Ablauf der Einlösefrist eine Auszahlung des Gutscheinwertes verlangt werden – das gilt bis zum Eintritt der Verjährung.

Kann ein Gutschein umgetauscht werden?

Frage

Obwohl der Inhaber den Gutschein prinzipiell zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung einsetzen kann, die ihm gefällt, kann es passieren, dass sich der Schenker komplett vergriffen hat. Will dem Beschenkten gar keine Ware des Gutscheinausstellers gefallen, stellt sich die Frage, ob der Gutschein nicht einfach zurückgegeben und der Wert erstattet werden kann.

Doch leider haben Beschenkte hier schlechte Karten:

Schließlich sind Geschenkgutscheine gerade zur Einlösung gegen Dienstleistungen oder Waren bestimmt – und auch nur hierzu ist der Aussteller verpflichtet. Oft ergibt sich das sogar aus auf dem Gutschein aufgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Ausstellers.

Gutscheine einfach weiterverschenken?

Der Beschenkte hat einen Gutschein erhalten, im Geschäft des Ausstellers will ihm aber rein gar nichts gefallen. Was die Barauszahlung angeht, kann der Gutscheininhaber nur auf die Kulanz des Ausstellers hoffen, der dazu rechtlich nicht verpflichtet ist.

Will der Aussteller des Gutscheins den gutgeschriebenen Betrag nicht in bar auszahlen, bieten sich aber zwei weitere Lösungen an, um doch noch von dem ungeliebten Geschenk zu profitieren:

  • Den Gutschein weiterverschenken.
  • Den Gutschein verkaufen.

Hier fragt sich, ob der Händler später auch an den neuen Gutscheininhaber leistet oder ob er Waren oder Dienstleistungen nur an den ursprünglichen Gutscheininhaber abgeben muss.

Um dieser Frage zu klären, muss zwischen dem inhaberbezogenen und nichtinhaberbezogenen Gutschein unterschieden werden.

Rechtliche Natur des Gutscheins

RechtlichesÜblicherweise wird ein Geschenkgutschein nichtinhaberbezogen ausgestellt. Das bedeutet, dass lediglich der Geldwert festgelegt wird, für den sich der Gutscheininhaber Waren oder Dienstleistungen aussuchen kann. Nicht bestimmt wird hingegen die Person desjenigen, der den Gutschein einlösen darf.

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei so gestalteten Gutscheinen um kleine Inhaberpapiere, auf welche die Regeln der §§ 807 BGB, 793 Abs. 1 Anwendung
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
finden.
Das bedeutet prinzipiell, dass der Aussteller des Gutscheins an jede Person leistet, die ihm den Gutschein vorlegt. Anders sieht es hingegen dann aus, wenn der Name des Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt ist. In diesem Falle kann der Gutschein als Namenspapier im Sinne des § 808 BGB
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
gewertet werden und darf nur von dem Beschenkten selbst eingelöst werden.

Den nichtinhaberbezogenen Gutschein weitergeben

Der nichtinhaberbezogene Gutschein zeichnet sich dadurch aus, dass er lediglich seinen Aussteller (oftmals den Namen des ausstellenden Geschäfts oder Onlineshops) sowie den Gutscheinwert erkennen lässt. Angaben zum Gutscheininhaber finden sich hier nicht. Liegt ein solcher nichtinhaberbezogener Gutschein vor, kann der Gutscheine beliebig übertragen – also verkauft oder weiterverschenkt – werden.

Schließlich ist der Aussteller gegenüber jedem, der den Gutschein rechtmäßig besitzt, zur Leistung verpflichtet.

Den inhaberbezogenen Gutschein weitergeben

Anders hingegen kann es aussehen, wenn neben Aussteller und Wert auch der Name des Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt ist. Hier kann es sich um einen Gutschein handeln, der nur von seinem ursprünglichen Inhaber selbst eingelöst werden kann. In diesem Fall bedarf die Übertragung des Gutscheins prinzipiell der Zustimmung des Ausstellers.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt aber nur dann, wenn die Namensnennung tatsächlich dazu bestimmt ist, die Übertragung des Gutscheins auszuschließen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Namensnennung lediglich zur Personalisierung des Gutscheins dient – das hat auch das Amtsgericht Northeim für Recht erkannt (AZ.: 3 C 460/88).

Anders sieht es aus, wenn der Gutscheininhaber namentlich genannt worden ist und aus triftigen Gründen hervorgeht, dass nur diese Person den Gutschein einlösen darf. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mit dem Gutschein eine personalisierte, auf den Beschenkten angepasste Leistung versprochen wurde. In diesem Falle kann der Gutschein nicht ohne Zustimmung weitergegeben und von einer anderen Person eingelöst werden.

Alter Gutschein – Ist eine Befristung zulässig?

Neben dem Umgang mit einem ungeliebten Gutschein stellt manchmal auch die Einlösung des Gutscheins Verbraucher vor ungeahnte Schwierigkeiten. Schließlich stellt sich oft die Frage, ob der Händler die Gutscheineinlösung verweigern darf, wenn zuviel Zeit seit der Ausstellung verstrichen ist, und ob in solchen Fällen der Gutscheinwert ausbezahlt werden muss.

Verjährung des Gutscheins

Selbst wenn auf der Gutscheinkarte keine ausdrückliche Befristung genannt wird, ist der Gutschein nicht für unbegrenzte Zeit einlösbar. Schließlich gelten auch für den Gutschein die Verjährungsfristen, die auf den ihm zugrunde liegenden Anspruch Anwendung finden (z.B. aus Dienst- oder Kaufvertrag).

Entsprechend gelten für Gutscheine die Regeln der §§ 195, 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
. Das bedeutet, dass der Gutschein einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt und innerhalb dieser Zeit eingelöst werden muss.
Die Dreijahresfrist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt worden ist.

Ein Beispiel:

Ist der Gutschein am 20.6.2017 ausgestellt worden, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017 zu laufen. Entsprechend muss der Gutschein bis spätestens zum 31.12.2020. eingelöst werden.

Eine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt lediglich dann, wenn es sich um einen inhaberbezogenen, individuellen Gutschein handelt. Wie schon erwähnt, liegt ein solcher aber nicht allein deshalb vor, weil er mit dem Namen des Beschenkten versehen wurde. Vielmehr muss die Leistung speziell auf den Beschenkten zugeschnitten oder zur Erbringung der Leistung besondere individuelle Voraussetzungen notwendig sein.

Ein Beispiel:

Wird ein Gutschein für eine Fahrt im Heißluftballon ausgestellt und muss der Aussteller eine Versicherung für den Beschenkten abschließen, um ihn befördern zu dürfen, handelt es sich um einen inhaberbezogenen Gutschein. Schließlich müssen hier ganz individuelle Voraussetzungen gegeben sein (die Versicherung), um die Leistung erbringen zu dürfen

Liegt ein inhaberbezogener Gutscheinen vor, richtet sich dessen Verjährung nach § 801 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 801 Erlöschen; Verjährung(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist des inhaberbezogenen Gutscheins 30 Jahre, sofern der Aussteller keine kürzere Frist zur Einlösung angegeben hat. Ist der Anspruch aus dem Gutschein verjährt, muss der Händler den Gutschein weder einlösen, noch seinen Geldwert zurückerstatten.

Befristung des Gutscheins

Von der gesetzlichen Verjährungsfrist ist die individuelle Befristung des Gutscheins zu unterscheiden. Diese kann zum Tragen kommen, wenn auf dem Gutschein ein individuelles Ablaufdatum angegeben worden ist.

Ist auf dem Gutschein vermerkt worden, dass dieser beispielsweise „innerhalb von sechs Monaten“ einzulösen ist, fragt sich, ob eine solche Befristung zulässig ist und ob nach ihrem Ablauf der Gutscheinwert zurückverlangt werden kann.

Generell lässt sich hierzu sagen, dass eine Befristung auf zwei Jahre oder auch nur ein Jahr dann zulässig ist, wenn besondere Umstände die kürzere Einlösefrist rechtfertigen. Das kann zum Beispiel bei einer Kosmetikbehandlung oder einer anderen Dienstleistung der Fall sein. Hier lässt sich die Befristung mit im nächsten Jahr ansteigenden Lohn- oder sonstige Kosten rechtfertigen. In diesem Fall würde der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem Gutscheinwert entsprechen.

Ist die Einlösefrist kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist und liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Verkürzung rechtfertigen, ist die Befristung unwirksam und es gilt die gesetzliche Dreijahresfrist. Eine ungerechtfertigte Verkürzung hat das Oberlandesgericht München etwa bei der Befristung von Gutscheinen für den Einkauf bei einem Internethändler auf nur ein Jahr angenommen (Az: AZ 29 U 3193/07).

Inhaberbezogene Gutscheine bilden jedoch auch bei der Befristung eine Ausnahme. Hier gilt gemäß § 801 Abs. 3 BGB, dass die Dauer ihrer Verjährung vom Aussteller anders bestimmt, also auch auf beispielsweise ein Jahr verkürzt werden kann. Allerdings muss diese Frist auf dem Gutschein vermerkt und erkennbar sein.

In allen Fällen gilt jedoch: Ist der (rechtmäßig befristete) Gutschein abgelaufen, muss der Aussteller ihn nicht mehr einlösen. Bis zum Eintritt der Verjährung kann jedoch der bereits gezahlte Gutscheinwert – abzüglich einer Entschädigung für den entgangenen Gewinn des Händlers – zurückgefordert werden.

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.

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6 Kommentare

  1. Heide Daufratshofer sagt:
    20. Januar 2018 um 16:07 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe von einem online-shop zwei Gutscheine, die bezahlt worden sind, also einen Geldwert besitzen.
    Nun weigert sich der Shop bei einer Bestellung zwei Gutscheine einzulösen.
    Ist dies zulässig?
    Vielen Dank für ihre Bemühungen

    Mit freundlichen Grüßen
    Heide Daufratshofer

    Antworten
    1. Jana sagt:
      29. Januar 2018 um 12:12 Uhr

      Guten Tag Frau Daufratshofer,

      ja, das ist zulässig. Jeder Shop darf selber festlegen, wie seine jeweiligen Konditionen für das Einlösen von Gutscheinen sind. Viele Shops reglementieren das auf einen Gutschein pro Bestellung.

      Mit freundlichen Grüßen,
      Jana

      Antworten
  2. Holger Bürgermeister sagt:
    2. August 2020 um 11:59 Uhr

    Ich habe vor drei Jahren einen Gutschein für eine Fahrt mit einem Heißluftballon geschenkt bekommen und dieser wurde mit 500€ bezahlt. Nun kann ich aber jetzt nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen an der ballonfahrt teilnehmen. Wie kann ich das Geld zurück bekommen?

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      3. August 2020 um 14:17 Uhr

      Hallo Holger,

      ob eine Rückgabe überhaupt möglich ist, hängt maßgeblich von den AGB des Gutscheinausstellers ab. Eventuell können Sie hier gemeinsam eine Lösung finden, ansonsten können Sie den Gutschein eventuell weiterverschenken oder -verkaufen. Achten Sie dann aber auf die Gültigkeit.

      Freundliche Grüße und viel Erfolg
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  3. Axel sagt:
    15. Dezember 2021 um 0:52 Uhr

    Hallo,
    ich habe den Wert eines Erlebnisgutscheins im Internet beim Anbieter eingelöst und mit einem Mehrpreis ein anderes Erlebnis damit bei ihm gebucht/gekauft. Der Anbieter beharrt aber darauf, das die Gültigkeit des ersten Gutscheins (mit weniger Wert) beibehalten wird und somit schon angeblich verfallen wäre – obwohl der Vorgang mit Entrichtung des Mehrpreis ein Jahr her ist. Der andere Gutschein wäre korrekt lt. AGB abgelaufen.
    Ist dies korrekt? Der Anbieter beharrt darauf und spricht von einem Umtausch, was im klassischen Sinne für mich nicht dem entspricht!
    Danke für ihre Antwort
    Axel

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      16. Dezember 2021 um 9:20 Uhr

      Hallo Axel,
      das klingt alles höchst undurchsichtig für mich. Gerade in der aktuellen Situation ist es ja auch mit Gutscheinen so eine Sache … Hier sollten Sie im Idealfall noch einmal das Gespräch mit dem Anbieter suchen. Falls Sie den Erlebnisgutschein ursprünglich woanders gekauft haben, könnte Ihnen auch der Vermittler dabei helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten

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