Eine Bestellungsannahme wird häufig auch Auftragsbestätigung genannt. Mit beiden Begriffen wird dabei eine meist durch einen Verkäufer abgegebene Willenserklärung gemeint, mit welcher die Lieferung bestellter Waren zu den angegebenen Bedingungen zugesichert wird. Wann genau eine Bestellungsannahme erforderlich ist und welchen Inhalt sie haben muss, erklären wir hier.
Wozu dient die Bestellungsannahme?
Die Bestellungsannahme bzw. Auftragsbestätigung stellt die Annahme eines Auftrags durch den Verkäufer dar. Sie ist dann rechtlich notwendig, wenn ein Kaufvertrag nicht allein durch ein Angebot und die anschließende Angebotsannahme (Bestellung) zustande kommt.
Die Bestellungsannahme lässt sich darum auch als Bestätigung der Auftragsannahme definieren. Schließlich stellt sie eine Bestätigung des Auftragnehmers darüber dar, bestimmte vertragliche Verpflichtungen zu übernehmen und ihnen vereinbarungsgemäß nachzukommen. Um zu verstehen, wozu die Bestellungsannahme erforderlich ist, ist es wichtig, genauer zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen (Kauf)Verträge überhaupt zustande kommen können.
Zustandekommen von Verträgen und Bestellungsannahme
Prinzipiell stellen insbesondere Kaufverträge sogenannte zweiseitige Rechtsgeschäfte dar. Sie kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Angebot und Annahme müssen mit Bezug aufeinander abgegeben worden sein. Außerdem muss sich aus ihnen ein Konsens bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile ergeben.
Hieraus ergibt sich: Prinzipiell reichen Angebot und Annahme aus, um einen wirksamen Vertragsschluss zwischen zwei Vertragsparteien herbeizuführen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Angebot und Annahme hierzu noch nicht genügen. In diesen Fällen ist neben Angebot und Annahme noch eine dritte Willenserklärung erforderlich: die Bestellungsannahme.
Die Bestellungsannahme als Zusatz zu Angebot und Annahme
Wie schon gesehen, reichen üblicherweise zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) aus, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Dabei kann der Vertragsschluss etwa folgendermaßen aussehen:
Beispiel für einen Vertragsschluss
Verkäufer A schickt Kunden B eine E-Mail zu und bietet ihm darin schriftlich 10 bestimmte Bügeleisen zum Gesamtpreis von 500 Euro inklusive Versandkosten an. Hierin ist ein Angebot zu sehen. Möchte B das Angebot annehmen und teilt A mit „Ich möchte die Bügeleisen zum angegebenen Gesamtpreis bestellen“, ist hierin eine Annahme des Angebots zu sehen. Durch die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen ist ein Vertragsschluss zustande gekommen.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein Vertrag noch nicht allein durch Angebot und Annahme geschlossen werden kann. Das kommt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner (z. B. der Verkäufer) zwar ein Angebot gemacht hat, der andere Teil (hier: der Käufer) das Angebot aber mit Änderungen oder zu spät angenommen hat. In diesen Fällen ist eine Bestellungsannahme quasi zur erneuten Bestätigung erforderlich.
Bestellungsannahme aufgrund von Änderungen
Macht der Verkäufer seinem Kunden ein Angebot und nimmt dieser das Angebot an, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Die erste Willenserklärung ist im Angebot zu erblicken. Die zweite Willenserklärung stellt die Annahme des Angebots zu den vom Verkäufer genannten Konditionen dar.
Beispiel zu Angebotsannahme mit Änderungen
Macht der Käufer seinem Kunden jedoch ein Angebot und nimmt dieser das Angebot nur mit Änderungen an, liegen erst einmal keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vor: Während der Verkäufer anbietet, beispielsweise ein Produkt X zum Preis von 100 Euro zu verkaufen, erklärt der Käufer, das Produkt für 90 Euro abnehmen zu wollen. In diesem Fall ist eine ausdrückliche Bestellungsannahme des Verkäufers notwendig, damit ein Vertrag dennoch zustande kommen kann.
Rechtlich betrachtet stellt die abgeänderte Annahme des Angebots hier nämlich ein neues Angebot dar. Die Bestellungsannahme des Verkäufers wiederum ist die Annahme des neuen Angebots.
Bestellungsannahme aufgrund nicht rechtzeitiger Annahme
Auch die nicht rechtzeitige Angebotsannahme kann eine Bestellungsannahme des Vertragspartners erforderlich machen. Hierzu kann es kommen, wenn das ursprüngliche Angebot mit einer Befristung versehen war.
Beispiel zur verspäteteten Angebotsannahme
Lieferant A macht seinem Kunden B ein Angebot und befristet diese bis zum 15. März. Erst am 20. März Teil B mit „Ich nehme das Angebot zu den genannten Konditionen an“.
In diesem Fall kann der Vertragsschluss nicht bereits durch die verspätete Annahme des B zustande kommen. Schließlich hatte A sein Angebot bis zum 15. März befristet. Würde allein die Annahme des B zum Vertragsschluss ausreichen, wäre A verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und sein Angebot trotz verspäteter Annahme aufrecht zu erhalten. Das wiederum würde A ungerechtfertigt benachteiligen.
Darum gilt: Nimmt ein Vertragsteil ein befristetes Angebot verspätet an, ist eine Bestellungsannahme des anderen Teils erforderlich. Möchte dieser sein ursprüngliches Angebot nicht über den Befristungstermin hinaus aufrecht erhalten, kann er den Vertragsschluss selbstverständlich aber auch ablehnen.
Bestellungsannahme bei Bestellung ohne vorheriges Angebot
Eine Bestellungsannahme ist außerdem dann erforderlich, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt, ohne zuvor ein Angebot erhalten zu haben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Geschäftsbeziehung bereits länger andauert.
Ein Beispiel
Der Kunde erklärt: „Ich möchte Produkt X zu den bekannten Konditionen nachbestellen“.
Der Kunden nimmt hier Bezug auf eine frühere Bestellung. Ein ausdrückliches Angebot des Verkäufers liegt jedoch nicht vor. Dementsprechend ist eine zweite positive Willenserklärung in Form der Bestellungsannahme erforderlich, damit es zum Vertragsschluss kommen kann. Sofern der Verkäufer die Bestellung jedoch nicht ausführen möchte, kann er sie selbstverständlich auch ablehnen oder seinem Kunden ein neues Angebot machen.
Was muss die Bestellungsannahme beinhalten?
Liegt einer der oben genannten Fälle vor und kann ein Vertrag erst mit Bestellungsannahme des Verkäufers zustande kommen, sollte diese folgende Punkte beinhalten:
- Sie sollte die Bereitschaft, den Auftrag definitiv auszuführen, signalisieren &
- Aalle für den Vertragsschluss wesentlichen Punkte genau benennen (Vertragsgegenstand, Vergütung, Ausführungszeitpunkt)