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Alles zum Kaufvertrag zwischen Privatpersonen || Inhalte, Vertragsarten, Widerrufsrecht & Mehr!

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Kaufverträge zwischen Privatpersonen, also zwischen Verbrauchern, sind in der digitalisierten Welt des Online-Handels sowie ganz altmodisch auf Flohmärkten gang und gäbe. Im folgenden Artikel erfahren Sie das Wichtigste zu Kaufverträgen und wann Sie als Verbraucher oder als Unternehmer agieren. Des weiteren finden Sie einige hilfreiche Informationen zum Online-Handel.


Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Allgemeines zum Kaufvertrag
    • 1.1 Die unterschiedlichen Kaufvertragsarten
  • 2 Unternehmer, Verbraucher oder Privatperson: Unterschiede
    • 2.1 Natürliche Person, Privatperson oder Personengesellschaft
  • 3 Rechtliches zum Kaufvertrag zwischen Privatpersonen
    • 3.1 Inhalte eines üblichen Kaufvertrages unter Privatpersonen
    • 3.2 Das Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht
    • 3.3 Ausschluss und Verkürzung der Gewährleistungsrechte
    • 3.4 Das gesetzliche Widerrufsrecht
  • 4 Kaufvertrag bei Onlinegeschäften
    • 4.1 Rechtliche Bestimmungen im Online-Handel
    • 4.2 Vertragsschluss im Onlineshop
  • 5 Die wichtigsten Fragen im Überblick

Das wichtigste in Kürze:

  • Entstehung eines Kaufvertrages: Alle Kaufverträge entstehen aus der Anfrage, dem Angebot, der Bestellung und dem Abschluss des Kaufvertrages.
  • Form: Ein Kaufvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es ist jedoch ratsam einen Vertrag schriftlich oder mündlich in Anwesenheit von Zeugen zu vereinbaren.
  • Inhalte: In jedem Kaufvertrag müssen Angaben zum Käufer und Verkäufer, zur Ware, zum Eigentumsverhältnis und zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen gemacht werden. Außerdem werden Datum und Unterschrift benötigt.
  • Ansprüche: Für Privatpersonen gelten dieselben Gewährleistungsbestimmungen wie für Gewerbetreibende. Das heißt, wenn die vertraglichen Pflichten missachtet werden, kann zunächst eine Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung beantragt werden. Weitere Optionen sind der Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatzansprüche durch Erstattung und die Minderung des Kaufpreises.
  • Gekauft wie gesehen: In den meisten Fällen gilt unter Privatpersonen „gekauft wie gesehen“. Deshalb empfiehlt es sich genau hinzuschauen und vor dem Kauf nachzufragen, ob bei einem Mangel ein Tausch oder die Rückgabe möglich ist.
  • Täuschung oder Drohung: Im Fall von Täuschung oder Drohung können die Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt geltend gemacht werden.
  • Widerruf: Das Widerrufsrecht gibt Verbrauchern 14 Tage Zeit, um das Kaufgeschäft ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vereinbarung durch Fernkommunikationsmittel (wie Telefon, Fax, Brief, E-Mail oder über das Internet) abgeschlossen wurde oder es sich um ein Haustürgeschäft handelt.

Allgemeines zum Kaufvertrag

Den meisten Privatpersonen sind die rechtlichen Vorgänge des Kaufvertrages oberflächlich bekannt, aber in ihren Einzelheiten nicht ganz bewusst. In der Regel entsteht ein rechtsgültiger Kaufvertrag aus folgenden Schritten:

So kommt ein Kaufvertrag zustande:


  1. Anfrage
    Es werden formlos und unverbindlich Informationen zum Erwerb abgefragt.
  2. Angebot
    Es wird durch ein Angebot auf eine Anfrage reagiert. Das Angebot gibt die Willenserklärung des Verkäufers wieder.
  3. Bestellung
    Beschreibt die Annahme des Angebots und somit auch die Willenserklärung des Käufers.
  4. Bestellungsannahme
    Eine Bestellungsannahme wird vom Verkäufer abgegeben, wenn die Bestellung vom Angebot abweicht (etwa, wenn der Käufer einen niedrigeren Kaufpreis vorschlägt).
  5. Abschluss des Kaufvertrages
    Der Kaufvertrag wird abgeschlossen, wenn die Hauptpflichten und Nebenpflichten von den Vertragspartner erfüllt werden.

Hinweis: Gültigkeitsdauer des Angebots

Je nachdem wie das Angebot gestellt wird (Form des Angebots), ergeben sich unterschiedliche Fristen für die Gültigkeit des Angebots.

  • Wird das Angebot schriftlich per Brief gestellt, ist es für eine Woche gültig.
  • Wird es schriftlich per Fax gestellt, so ist das Angebot für drei Tage gültig.
  • Geht das Angebot per Email ein, so ist es nur für einen Tag bindend.

Die unterschiedlichen Kaufvertragsarten

Kaufverträge kann man über die unterschiedlichen Merkmale in verschiedene Arten unterteilen.

So unterscheidet man nach:

  • Bestimmung von, Art, Beschaffenheit und Güte der Ware
    Hierbei ist die Beschaffenheit und die Eigenschaften der gekauften Ware oder Dienstleistung für die vertragliche Vereinbarung entscheidend.
  • Bestimmung der Lieferzeit
    Die vertragliche Vereinbarung orientiert sich in erster Linie an der Lieferzeit.
  • Bestimmung der Zahlungszeit
    In diesem Fall sind die Zahlungsbestimmungen für den Vertragsschluss entscheidend.
  • Stellung der Vertragspartner
    Hier wird unterschieden zwischen der juristischen Stellung der Partner. Dabei kann es sich um eine Privatperson, einen Verbraucher oder einen Unternehmer handeln.

Unternehmer, Verbraucher oder Privatperson: Unterschiede

Um zu wissen, wann man juristisch als Unternehmer und wann als Verbraucher agiert, ist es hilfreich, die rechtliche Unterscheidung zwischen der natürlichen Person, der juristischen Person und der Personengesellschaft zu kennen.

Gemäß § 13 BGB wird als Verbraucher jede natürliche Person beschrieben, die nicht im Sinne einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

§ 13 BGB – Verbraucher:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 14 BGB definiert einen Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für gewerbliche oder selbstständige Zwecke Rechtsgeschäfte abschließt.Unter einem Rechtsgeschäft ist jede gewollte Handlung zu verstehen, die aus mindestens einer Willenserklärung besteht und eine Rechtsfolge nach sich zieht.

§ 14 BGB – Unternehmer:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Somit ist die Absicht der wirtschaftlichen Handlung für die juristische Klassifizierung wesentlich, da zwischen privaten (täglicher Gebrauch) und unternehmerischen Handlungsmotiven (finanzieller Gewinn) unterschieden wird.

Natürliche Person, Privatperson oder Personengesellschaft

  • Der Begriff „natürliche Person“ beschreibt jeden einzelnen Menschen als rechtsfähiges Wesen, der bestimmte Rechte und Pflichten hat. Dabei kann die Privatperson entweder ein Gewerbetreibender oder ein Verbraucher sein.
  • Der Begriff „Privatperson“ beschreibt jede natürliche Person, die in eigenem Namen und ausschließlich für eigene Zwecke arbeitet.
  • Eine „juristische Person“ beschreibt eine Personengesellschaft (Vereinigung mehrerer Personen), die Ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen.

Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.9.2009 (AZ: VIII ZR 7/09) ist das Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen, solange keine Umstände vorliegen, die zweifelsfrei einen gewerblichen bzw. selbstständigen Zweck belegen.

Das bedeutet, dass das Handeln einer natürlichen Person im Zweifelsfall als Verbraucherhandeln bewertet wird. Jedoch wird ihm als Verbraucher die Beweislast auferlegt, sodass er im berechtigten Zweifel beweisen muss, dass er tatsächlich als Verbraucher gehandelt hat.

Rechtliches zum Kaufvertrag zwischen Privatpersonen

Auch bei Kaufverträgen unter Privatpersonen wird zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben, jedoch ist eine schriftliche Form zu empfehlen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Inhalte eines Kaufvertrags und die Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte.

Inhalte eines üblichen Kaufvertrages unter Privatpersonen

Beim Verfassen eines Kaufvertrages gilt es gewisse Vorschriften einzuhalten. So müssen beispielsweise folgende Angaben in jedem Kaufvertrag gemacht werden:

  • Angaben zum Käufer und Verkäufer: Hier werden die vollständigen Namen, die Meldeadressen und Kontaktdaten hinterlegt. Es ist ratsam sich einen Ausweis zeigen zu lassen, um sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
  • Angaben zur Ware: Je nachdem ob es sich um eine Sache, eine Dienstleistung oder ein Lebewesen (Tier) handelt, werden die Beschaffenheit, der Zustand oder die Eigenschaften beschrieben. Des weiteren werden hier auch Angaben zum genauen Kaufpreis gemacht.
  • Rechtliche Angaben: Hier werden Angaben über die Eigentumsverhältnisse geäußert. Diese Klausel ist wichtig, um sich nicht der Hehlerei (dem Verkauf von geklauten Waren) schuldig zu machen.
  • Angaben zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen: Hier wird die Art und Weise beschlossen, wie und wann der Kaufpreis entrichtet und die Ware geliefert wird. Dabei gibt es für Privatpersonen zahlreiche Möglichkeiten. Es wird unterschieden zwischen dem Barkauf (sofortige Zahlung und sofortige Lieferung), dem Kauf gegen Vorauszahlung (sofortige Zahlung und spätere Lieferung) und dem Kauf auf Ziel (sofortige Lierferung und spätere Zahlung).
  • Formale Angaben: Hier wird das Datum, an dem der Vertrag abgeschlossen wird, dokumentiert. Die Vertragspartner bestätigen mit ihrer Unterschrift die Gültigkeit der Angaben und den Abschluss des Vertrages.

Kaufvertrag – Muster:

Hier können Sie eine Muster-Kaufvertrag herunterladen: Kaufvertrag Muster

Das Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht

Auch beim Kaufvertrag zwischen Privatpersonen sind die Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte genauso gültig wie bei allen anderen vertraglichen Vereinbarungen. Mit dem Gewährleistungsrecht ist auch die Mängelhaftung gemeint, besonders für Sach- und Rechtsmängel. Dieses Recht soll demzufolge schützt beide Vertragspartner schützen.

Werden die vertraglichen Pflichten vom Verkäufer verletzt, indem er beispielsweise eine mangelhafte Ware liefert oder vom Käufer, indem er den Kaufpreis nicht fristgerecht bezahlt, so kann das Gewährleistungsrecht durch folgende Optionen geltend gemacht werden:

  • Nacherfüllung: Nachbesserung oder Neulieferung der Ware
  • Rücktritt: Vertrag wird als unwirksam erklärt und alle Leistungen und Gegenleistung werden den jeweiligen Vertragspartner zurückerstattet
  • Schadensersatz: Erstattung der Schäden, die unmittelbar durch einen Mangel an der Kaufsache oder dessen Folgen entstanden sind
  • Minderung: Minderung des Preises (dem Mangel entsprechend)

Ausschluss und Verkürzung der Gewährleistungsrechte

Ausschluss und Verkürzung von Gewährleistungsrechten bei Privatkäufen

Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist auch beim Kaufvertrag zwischen Privatpersonen möglich. Besonders bei Geschäften zwischen Verbrauchern wird oft ausdrücklich auf ausschließende Klausel verwiesen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen“. Mit solchen Klauseln sollen die Gewährleistungsrechte wie Umtausch, Rückgabe oder Preisminderung ausgeschlossen werden.

Im Fall von arglistiger Täuschung oder Drohung können die Gewährleistungsrechte jedoch nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Auch wenn ein Haftungsausschluss in einer Vertragsklausel festgehalten wurde, so ist diese im Täuschungs- oder Drohungsfall unwirksam.

Das gesetzliche Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen ist nur begrenzt anwendbar. Zwar dient das Widerrufsrechts im Grunde dazu den Verbraucher zu schützen, jedoch ist es nur in bestimmten Fällen gültig:

Wann das 14-tägige Widerrufsrecht gilt:

  • Fernabsatzverträge gemäß § 312b und § 312d BGB
    Verbraucherverträge, die durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, Brief, E-Mail, Internet) vereinbart werden
  • Haustürgeschäfte nach §312 BGB
    Spontane (unangekündigte) Geschäfte, die an der Privatwohnung, der Geschäftsstelle oder an anderen öffentlichen Orten vereinbart werden

Widerrufserklärung beim Onlinekauf – Muster:

Hier können Sie eine Muster-Widerrufsschreiben herunterladen: Widerruf bei Online-Geschäft – Muster.

In diesen Fällen, die für den Privatkauf entscheidend sind, gilt gemäß § 355 BGB das Widerrufsrecht für 14 Tage ab der Belehrung über die geltenden Widerrufsrechte, sodass ohne Angabe von Gründen das Geschäft rückabgewickelt werden kann. Hierzu muss der Käufer die Ware dem Verkäufer zurückgeben. Dieser wiederum zahlt im Gegenzug dem Käufer den Kaufpreis zurück.

Achtung: Eine fehlende Widerrufsbelehrung während der Vertragsabwicklung kann zu einer Verlängerung der Widerrufsrechte von bis einem Jahr führen.

Das Widerrufsrecht gilt in allen EU-Länder gleichermaßen.

Kaufvertrag bei Onlinegeschäften

Studenten und Arbeitslose und Ratenkredit

Egal ob eBay oder Amazon, generell werden E-Commerce Plattformen zu den Fernabsatzgeschäften gezählt, da gemäß § 312c BGB Fernabsatzgeschäfte Verbraucherverträge (§ 13 BGB) beschreiben, die ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (wie Telefon, Fax, Brief, E-Mail oder das Internet) zustande gekommen sind.

Alle Onlinegeschäfte werden unter dem Begriff „E-Commerce“ (zu deutsch „Elektronischer Handel“) zusammengefasst. Er beschreibt alle Handels- und Tauschvorgänge (wie Einkauf oder Verkauf), die mithilfe des Internets getätigt werden.

Allerdings bezieht sich der Begriff E-Commerce nicht nur auf Warenbestellungen in Online-Shops. Hiermit ist jeder internetbasierte Austausch von Waren, Dienstleistungen und Informationen zwischen Verbrauchern, Unternehmen und Regierungen gemeint. Somit fällt sowohl der Warenaustausch zwischen Verbraucher auf Plattformen wie ebay Kleinanzeigen als auch der Informationsaustausch zwischen Regierungen durch den offiziellen Mailverkehr unter diesen Begriff.

Rechtliche Bestimmungen im Online-Handel

Wer sich die AGBs der verschiedenen Online-Handelsportale durchliest, erkennt schnell, wie umfangreich die kaufrechtlichen Auswirkungen des globalen Internethandels sind. Der weltweit grenzenlose Austausch von Informationen, Waren und Dienstleistungen wirft berechtigte Fragen nach dem geltenden Recht auf und verunsichert so Verkäufer und Käufer zugleich.

Dieser juristischen Verwebung verschiedener Rechtsanwendungen und unterschiedlicher Bestimmungen der Gerichtsbarkeit soll durch die „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ entgegengesteuert werden.

Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa:

Hierbei handelt es sich um ein Konzept der Europäischen Kommission, um einen einheitlichen digitalen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, der zum wirtschaftlichen Wachstum aller EU-Länder beiträgt. Dies soll insbesondere erreicht werden, indem:

  • … der Internetzugang erschwinglicher wird
  • … die Regeln des Onlinehandels einheitlicher und sicherer werden
  • … die technischen Voraussetzung optimiert werden

Mehr Informationen zur Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa finden Sie hier: Mitteilung der Europäischen Kommission

Ein wichtiger Schritt um europaweite Angleichung zu erreichen, bildet die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 der Europäischen Kommission, mit deren Hilfe die aktive Diskriminierung von Vernrauchern im Internet aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes beendet werden soll.

Geoblocking – Beispiel:

So wurde beispielsweise einem Verbraucher das gleiche Produkt zu einem höheren Preis verkauft, wenn er aus Deutschland bestellte. Der deutsche Kunde wurde lokalisiert und zu einer speziellen Seite weitergeleitet. Dem wurde dank der Geoblocking-Verordnung ein Ende gesetzt.

Vertragsschluss im Onlineshop

Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Kaufvertrag im Internet abzuschließen. Gemäß §§ 145ff BGB kommen Kaufverträge zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden.

Dabei gibt es mehrere Methoden wie es zur Übereinkunft der Willenserklärungen kommen kann:

  • Unverbindliches Angebot und unverbindliche Annahme
    Wird ein Handy zum Verkauf angeboten und vom Kunden bestellt, so erhält er zunächst eine Zugangsbestätigung vom Verkäufer. Das Angebot ist jedoch erst dann verbindlich, wenn der Verkäufer die Auftragsbestätigung versendet, und der Käufer diese annimmt.
  • Unverbindliches Angebot und verbindliche Annahme
    Wird ein Handy unverbindlich zum Verkauf angeboten und von einem Käufer bestellt, so ist das Geschäft rechtsgültig, sobald der Verkäufer die Auftragsbestätigung verschickt.
  • Verbindliches Angebot und verbindliche Annahme
    Ein Handy wird verbindlich zum Verkauf angeboten und mit der Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen.

Angebot zum Kauf bei eBay-Auktionen:

Beim Online-Handel gibt es generell die Möglichkeiten ein Geschäft entweder durch eine Auktion oder durch den Sofort-Kauf abzuschließen.

In beiden Fällen gilt das Einstellen einer Ware oder Dienstleistung als bindendes Angebot, sodass die Annahme des Angebots durch den Sofort-Kauf unmittelbar erfolgt. Bei der Auktion jedoch erfolgt eine rechtsbindende Annahme erst durch den Abschluss der Auktion, sodass der Höchstbietende sich zum Kauf verpflichtet hat.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Welche Kaufvertragsarten gibt es?

  • Kaufvertrag nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware
  • Kaufvertrag nach der Lieferzeit
  • Kaufvertrag nach der Zahlungszeit
  • Kaufvertrag nach der Stellung der Vertragspartner

Welche Angaben müssen im Kaufvertrag gemacht werden?

  • Angaben zum Käufer und Verkäufer
  • Angaben zur Ware
  • Rechtliche Angaben zum Eigentumsverhältnis
  • Angaben zu den Zahlungs- und Lieferbedingungen
  • Datum und Unterschrift der Vertragspartner

Wann ist man Unternehmer und wann ist man Verbraucher?

  • Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die nicht im Sinne einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, sondern ausschließlich für private Zwecke agiert.
  • Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für gewerbliche oder selbstständige Zwecke handelt.

Was sollte man beim Widerrufsrecht / Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht beachten?

  • Bei Sach- oder Rechtsmängeln kann das Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht durch Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung geltend gemacht werden:
  • Beim Widerrufsrecht kann der Kaufvertrag innerhalb 14 Tagen ab der Widerrufsbelehrung ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden.
  • Seit Juni 2014 erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung erst nach einem Jahr.
  • Es ist in allen EU-Länder gleichermaßen anwendbar bei Fernabsatzverträgen (gemäß § 312b und § 312d BGB) und Haustürgeschäften (gemäß §312 BGB).


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11 Kommentare

  1. Jim Winkler sagt:
    13. März 2019 um 10:30 Uhr

    Bisher muss ich auch sagen, dass mir das kleine Eins mal Eins von Kaufverträgen nicht bekannt ist. Eure Erklärung ist wirklich sehr gut und ich versuche das nächste mal genauer drauf zu achten. Schließlich ist es immer ein rechtsgültiger Vertrag.

    Antworten
  2. Mailin Dautel sagt:
    28. Mai 2019 um 10:38 Uhr

    Es ist gut zu wissen, dass der Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ab der Widerrufsbelehrung ohne Angaben von Gründen rückgängig gemacht werden kann. Ein Bekannter von mir war in solch einer Situation und hatte dann Probleme mit dem Beteiligten. Das hat sich aber dann schnell geklärt aber was wir daraus gelernt haben ist, ein Kaufvertrag nur über einen Anwalt oder einen Notar abzuschließen und alle Klauseln zu berücksichtigen.

    Antworten
  3. Larissa Behrmann sagt:
    3. Juni 2019 um 9:18 Uhr

    Vielen Dank für ihre ausfürliche Information über Kaufverträge. Bei solchen rechtlichen Dingen habe ich oft ein wenig Angst übers Ohr gehauen zu werden, weshalb ich gerne auf Anwälte bei Problemen zurückgreife. Durch ihren Artikel aber was genau alles in ein Kaufvertrag unter Privatpersonen rein gehört fühle ich mich viel ruhiger und bereit. Vielen Dank!

    Antworten
  4. Jade Labrentz sagt:
    21. Dezember 2019 um 13:03 Uhr

    Wow, ich bin wirklich begeistert von den umfangreichen Informationen in diesem Artikel. Bei Kaufverträgen bin ich nämlich oft unsicher. Die Unterschiede zwischen Unternehmer, Verbraucher oder Privatperonen fand ich sehr interessant! Vielen Dank hierfür!

    Antworten
    1. Caro sagt:
      23. Dezember 2019 um 11:56 Uhr

      Vielen Dank, Jade!

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  5. Ferdinand Schneider sagt:
    10. Januar 2020 um 11:33 Uhr

    Danke für die Infos. Nun ist mir klar, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Ich verstehe nur nicht, wie eine Bestellungsannahme genau abläuft. Haben Sie dazu weitere Informationen?

    Antworten
  6. Laura Urban sagt:
    12. Februar 2020 um 17:49 Uhr

    Ich muss einen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen erstellen, aber wusste nicht genau, was alles in solch einen Vertrag gehört. Dank Ihres Artikels weiß ich jetzt, dass neben Angaben zum Käufer und Verkäufer auch die Zahlungs- und Lieferbedingungen präzisiert werden müssen. Aber gerade die verpflichtenden rechtlichen Angaben waren mir neu, danke für diesen Hinweis!

    Antworten
  7. Uwe sagt:
    8. April 2020 um 13:51 Uhr

    Vielen Dank für die ausführliche Informationen. Hier gibt es wirklich ganz viel zu lernen. Wenn man Fragen zum Thema Kaufvertrag erstellen hat, dann sollte man sich an einen Anwalt wenden. Ich habe da schon gute Erfahrungen gemacht.

    Antworten
  8. Tanja Kemmerer sagt:
    16. September 2020 um 12:48 Uhr

    Ich verkaufe immer Sachen an Privatpersonen. Bisher lief es ganz gut ohne Verträge. Aber meine Oma sagt, ich sollte mich besser absichern, damit ich keinen Ärger bekomme.

    Antworten
  9. Noah Dadrich sagt:
    9. Oktober 2020 um 12:14 Uhr

    Vielen Dank für den sehr ausführlichen Beitrag zum Thema Kaufverträge. Mein Onkel möchte in der Zukunft seine sämtlichen Sammlungsstücke verkaufen und hierzu Kaufverträge erstellen. Ich werde ihm diesen Beitrag gleich weiterleiten. Besonders die „Inhalte eines üblichen Kaufvertrages unter Privatpersonen“, wird für ihn interessant sein.

    Antworten
  10. Tyler Padleton sagt:
    18. November 2020 um 15:23 Uhr

    Vielen Dank für den Beitrag über Kaufverträge zwischen Privatpersonen. Mein Bruder hat vor kurzem ein paar wertvollere Gegenstände verkauft und hat die Kaufverträge von einem Notar erstellen lassen. Interessant, dass mit dem Gewährleistungsrecht auch die Mängelhaftung gemeint ist, besonders für Sach- und Rechtsmängel.

    Antworten

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