Wird eine bewegliche Sachen verkauft, wird sie in den allermeisten Fällen an den Käufer übergeben und geht im Zuge der Übergabe auch in dessen Eigentum über. Wird hingegen ein Eigentumsvorbehalt zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, findet die Übereignung der Sache unter einer aufschiebenden Bedingung statt: Die Kaufsache wird dabei erst dann Eigentum des Käufers, wenn er sie vollständig bezahlt bzw. sämtliche Forderungen des Verkäufers erfüllt hat. Was genau den erweiterten Eigentumsvorbehalt dabei von anderen Eigentumsvorbehaltsarten unterscheidet und wann er zur Anwendung kommt, erklären wir hier.
Der Eigentumsvorbehalt als besondere Vertragsvereinbarung
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Eigentumsvorbehalt gilt nicht automatisch
Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag über eine bestimmte bewegliche Sache, regelt dieser neben dem Kaufpreis auch die Verpflichtung des Verkäufers, die Sache an den Käufer zu übergeben. In den meisten Fällen wird im Rahmen dieser Übergabe auch das Eigentum an der Kaufsache gemäß § 929 BGB an den Käufer übertragen.
Allerdings haben die Parteien auch die Möglichkeit, durch einen Eigentumsvorbehalt eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Wird nämlich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, fallen der Zeitpunkt der Übergabe und der der Eigentumsübertragung auseinander.
Ist der Käufer ein Verbraucher, wird mit einem (gewerblichen) Verkäufer meist ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das ist oft im Zusammenhang mit Raten- oder Rechnungskäufen der Fall. Hierbei wird verabredet, dass der Käufer erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer einer Kaufsache wird.
Der erweiterter Eigentumsvorbehalt hingegen kommt im Geschäftsverkehr zum Einsatz. Durch die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts legen die Geschäftspartner dabei fest, dass der Käufer erst dann Eigentümer einer bestimmten Kaufsache wird, wenn er nicht nur den Kaufpreis gezahlt, sondern auch weitere Forderungen des Verkäufers erfüllt hat. Die Kaufpreiszahlung allein macht den Käufer hingegen noch nicht zum Eigentümer.
Der Eigentumsvorbehalt sichert offene Forderungen des Verkäufers ab
Wir eine Sache unter Vorbehalt verkauft, bedeutet das, dass sie nur unter einer bestimmten Bedingungen in das Eigentum des Käufers übergeht. Nur dann, wenn der Käufer die Bedingung erfüllt, soll er endgültig Eigentümer der Kaufsache werden.
Sinn und Zweck insbesondere des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist es dabei, den Verkäufer abzusichern. Schließlich legen Käufer und Verkäufer durch Vereinbarung des erweiterten Eigentumsvorbehalts fest, dass der Käufer nur dann Eigentümer einer bestimmten Sache wird, wenn er gleich mehrere oder sogar alle Forderungen des Verkäufers vollständig erfüllt.
Hierdurch wird die Position des Verkäufers immens gestärkt: Zwar übergibt er die Kaufsache bereits an den Käufer. Da er aber rechtlich Eigentümer der Sache bleibt, fällt es ihm leicht, sie wieder heraus zu verlangen, falls der Käufer die versprochenen Leistungen nicht erbringt.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt zwischen Unternehmer und Verbraucher?
Wie schon gesehen, handelt es sich bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt um eine Vereinbarung, die zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wird. Beim Abschluss eines Kaufvertrags einigen sich die beiden Parteien dabei darauf, dass das Eigentum an einer bewegliche Sache erst dann auf den Käufer übergehen soll, wenn diese mehrere Forderungen des Verkäufers erfüllt hat.
Eigentumsvorbehalt festlegen – auch durch AGB möglich?
Die Vereinbarung des erweiterten Eigentumsvorbehalts kann dabei ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer stattfinden. Möglich ist es aber auch, dass der erweiterte Eigentumsvorbehalt in den AGBs des Verkäufers vorgesehen ist. Werden die ABGs Vertragsbestandteil, gilt „automatisch“ auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt als zwischen den Parteien vereinbart.
Relativ unproblematisch möglich ist das, wenn beide Vertragspartner Unternehmer bzw. Gewerbetreibende sind. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr – also zwischen Verbraucher und Unternehmer – wird die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts durch AGB hingegen überwiegend als unzulässig angesehen.
Geht es um eine Vertragsbeziehung zwischen Verbraucher und Unternehmer, wird der Umstand, dass der Verbraucher trotz Kaufpreiszahlung kein Eigentum an der Kaufsache erwirbt, als unangemessen erachtet. Das gilt insbesondere dann, wenn der erweiterte Eigentumsvorbehalt durch eine AGB-Klauseln Vertragsbestandteil werden soll.
AGB-Klauseln, die einen erweiterten Eigentumsvorbehalt zwischen Unternehmer und Verbraucher vorsehen, benachteiligen den Verbraucher auch nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung in unangemessener Weise und sind darum unwirksam.
Hallo Leute
ich gebe mal einen kurzen Rückblick, auf einer Messe 2012 ein Wasserbett gekauft, wollte einen Tag später vom Vertrag zurück treten, ging nicht mehr, also vor Gericht, ich habe verloren, Geld wurde eingetrieben, habe dann nichts mehr von dieser Firma gehört, als ich nun entlich mal nachgefragt habe bekam ich einen Brief das es verjährt wäre, naja ist ok, ich dachte ich bekomme mein Geld zurück, falsch gedacht, kein Bett und das Geld behalten sie auch, laßt lieber die Finger von dieser Firma.
Hallo William,
danke für die Info. Da Sie den Namen der Firma nicht genannt haben, macht es das für andere Kunden eventuell schwierig, hier vorsichtig zu sein.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net