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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Rücknahme und Widerruf – Unterschiede

Rücknahme und Widerruf – das sind die Unterschiede!

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Spontan shoppen und gekaufte Waren einfach zurückgeben, falls der Kauf den Verbraucher später reut – das machen Rückgabe- und Widerrufsrecht für online oder im stationären Handel getätigte Käufe möglich. Zumindest nehmen das viele Käufer an. Wo genau jedoch der Unterschied zwischen Rücknahme und Widerruf liegt und wann Verbraucher sich auf solche Rechte berufen können, ist vielen Käufern jedoch unklar.

Wir zeigen darum, was Rücknahme und Widerruf unterscheidet und unter welchen Umständen Verbraucher darauf bestehen können, gekaufte Waren unter Rückerstattung des Kaufpreises zu retournieren.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Rücknahme vs. Widerruf
    • 1.1 Die Rücknahme als Entgegenkommen des Händlers?
    • 1.2 Kein rechtlicher Anspruch auf Rücknahme
    • 1.3 Rechtlich Ausnahme: das Widerrufsrecht
  • 2 Wahlrecht zwischen Rückgabe und Widerruf?
    • 2.1 Ausübung des Widerrufsrechts
    • 2.2 Ausübung des Rückgabe- bzw. Umtauschrechts

Rücknahme und Widerruf in aller Kürze

  • Im stationären Handel besteht ein Rückgabe- oder Umtauschrecht prinzipiell nicht
  • Geschlossene Verträge sind für Käufer und Verkäufer bindend
  • Allein für telefonisch oder im Internet bestellte Waren gilt eine 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers
  • Das Widerrufsrecht bei Online-Käufen ist gesetzlich vorgeschrieben – es kann durch den Verkäufer nicht verkürzt werden
  • Rückgabe- oder Umtauschrechte können Händler auch im stationären Handel freiwillig gewähren – der Verkäufer darf die Rückgabevoraussetzungen dann jedoch selbst festlegen

Rücknahme vs. Widerruf

Unterschied zwischen Widerruf und einer RücknahmeGefällt dem Käufer der Sitz der neuen Hose nicht oder stellt sich die erstandene Küchenmaschine im Nachhinein als überflüssig heraus, möchte der Käufer meist nur eines: die ungeliebte Ware loswerden und sein Geld zurückerhalten.

Um dieses Ziel zu erreichen, stehen ihm dabei – zumindest vermeintlich – gleich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Schließlich kann er sich aufgrund seiner Verbrauchereigenschaft auf ein Umtausch- bzw. Rückgaberecht sowie auf ein Widerrufsrecht bei Onlinekäufen berufen. Zur großen Enttäuschung vieler Käufer bestehen solche Rechte in einigen Fällen jedoch gar nicht. Auch ein Wahlrecht zwischen Rückgabe und Widerruf gibt es nicht immer.

Um diesem Problem vorzubeugen und zu klären, auf welche Rechte Käufer sich im Einzelfall wirklich berufen können, ist es erforderlich, die Unterschiede zwischen Rücknahme und Widerruf genau zu kennen.

Die Rücknahme als Entgegenkommen des Händlers?

Ist die Rücknahme der Ware Kulanz?Dass auch im stationären Handel erstandene Waren innerhalb einer bestimmten Frist zurückgegeben oder zumindest umgetauscht werden können, ist für viele Käufer eine Selbstverständlichkeit. Allerdings existiert ein solches Recht nicht immer.

Schließlich meinen „Rücknahme“ und „Umtausch“ eine Situation, in der eine gekaufte Sache rechtlich betrachtet grundlos gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben bzw. gegen einen anderen Kaufgegenstand ausgetauscht werden soll. Ein rechtlicher Grund, der zur Rückgabe oder zum Austausch der Kaufsache berechtigen würde, liegt aber allein dann vor, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist.

Schließlich sieht das Gesetz in § 437 BGB allein dann, wenn die Kaufsache von Anfang an mangelhaft war, das Recht des Käufers vor, ihren Austausch gegen eine neue, mangelfreie Sache zu verlangen. Ein Rechtsanspruch darauf, die Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, ist gesetzlich sogar noch an weitere, strengere Voraussetzungen geknüpft.

Kein rechtlicher Anspruch auf Rücknahme

Keine rechtsanspruch auf RücknahmeDementsprechend besteht ein Recht darauf, eine mangelfreie Kaufsache zurückzugeben oder sie gegen eine andere Kaufsache auszutauschen nur dann, wenn dem Käufer eine von Anfang an mangelhafte Ware übergeben wurde. Ist die Kaufsache jedoch mangelfrei, entspricht aber nicht den Vorstellungen des Käufers, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht.

Etwas anderes kann sich allein dann ergeben, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss ein Rückgabe- oder Umtauschrecht ausdrücklich eingeräumt hat. In solchen Fällen ist der Händler an das bei Vertragsschluss abgegebene Rücknahmeversprechen gebunden.

Besonders häufig kommen solche freiwilligen Rücknahmeversprechen beispielsweise in Form einer „Zufriedenheitsgarantie“ vor und gewähren dem Käufer das Recht, auch mangelfreie Kaufgegenstände innerhalb einer bestimmten Frist umzutauschen oder sogar zurückzugeben.

In allen Fällen handelt es sich bei solchen Umtausch- oder Rücknahmeversprechen für mangelfreie Waren jedoch um eine freiwillige Kulanzleistung des Verkäufers. Da hierauf prinzipiell kein gesetzlicher Anspruch besteht, muss der Händler auch nur die Leistungen gewähren, die er seinem Kunden bei Vertragsschluss versprochen hat.

Keine gesetzlichen Regelungen für Umtausch und Rücknahme

Sofern der Verkäufer Umtausch oder Rücknahme freiwillig anbietet, darf er selbst bestimmen, zu welchen Bedingungen er sie gewähren möchte. Innerhalb welcher Frist eine Rücknahme erfolgen kann und ob beispielsweise die Vorlage des Kassenbons erforderlich ist, kann der Händler selbst festlegen. Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung.

Rechtlich Ausnahme: das Widerrufsrecht

Ausnahme: Das Widerrufsrecht bei FernabsatzAus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich eindeutig, dass bei mangelfreien Waren kein rechtlicher Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe bestehen soll. Vielmehr soll ein einmal geschlossener Kaufvertrag für Käufer und Verkäufer gleichermaßen bindend sein. Die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist nach Belieben wieder von geschlossenen Verträgen zu lösen, soll also nicht bestehen.

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn Waren von einem Verbraucher bei einem gewerblichen Händler aus der Ferne bestellt werden. Handelt es sich um einen solchen über das Internet, telefonisch oder auf andere Weise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Kaufvertrag, sind die Regelungen über den sogenannten Fernabsatzvertrag (§ 312b BGB) anwendbar.

Liegt ein solcher Fernabsatzvertrag vor, gewährt das Gesetz dem Verbraucher in den §§ 356, 355 BGB ein außerordentliches 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses erlaubt es dem Käufer, sich innerhalb der vorgesehenen Frist auf sein Widerrufsrecht zu berufen und auch mangelfreie Ware ohne Angabe von Gründen und unter voller Kaufpreiserstattung an den Verkäufer zurückzusenden.

Anders als ein durch den Verkäufer eventuell freiwillig versprochenes Umtausch- oder Rückgaberecht, ist das Widerrufsrecht im Rahmen von Fernabsatzverträgen gesetzlich vorgeschrieben. Dementsprechend kann es durch den Verkäufer nicht verkürzt oder eingeschränkt werden.

Möglich ist es dem Verkäufer jedoch, das Widerrufsrecht zu erweitern, zu verlängern oder freiwillig ein Rückgaberecht einzuräumen, das auch dann gelten soll, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist bereits verstrichen ist.

Wahlrecht zwischen Rückgabe und Widerruf?

Wahlrecht Während ein Recht auf Rückgabe bzw. Umtausch im stationären Handel freiwillig gewährt werden kann, ist ein Widerrufsrecht gerade im Online-Handel gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich: Rücknahme und Widerruf betreffen unterschiedliche Geschäftsfelder (stationärer bzw. Online-Handel) und existieren prinzipiell nicht parallel. Die Notwendigkeit, zwischen Rückgabe und Widerruf zu wählen, tritt darum eher selten auf.

Denkbar ist es jedoch, dass ein Online-Händler zusätzlich zum gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht ein zusätzliches, weitergehendes Umtausch- oder Rückgaberecht einräumt. Eine echte Wahl zwischen Rückgabe und Widerruf ist aber auch hier nicht erforderlich, da ein eventuelles Rückgabe- oder Umtauschrecht erst dann eingreifen kann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.

Zu beachten ist aber, dass zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts unterschiedliche Voraussetzungen gelten können. Möchte der Käufer bzw. Besteller eines dieser Rechte ausüben, sind stets die gesetzlichen bzw. vereinbarten Voraussetzungen zu erfüllen.

Ausübung des Widerrufsrechts

Genaue Vorgaben bestehen dabei für das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Zu dessen Ausübung ist es erforderlich:

  • Eine Widerrufserklärung abzugeben: Nicht ausreichend ist es, die Waren innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an den Verkäufer zurückzusenden. Stattdessen muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden. Dies kann zum Beispiel so erfolgen:
    „Hiermit möchte ich den Kauf der am (Bestelldatum) bestellten Ware (Kaufgegenstand) widerrufen“.
    Der Widerruf kann auch per E-Mail erklärt werden.
  • Die Ware an den Verkäufer zurückzusenden: Die bestellte Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs an den Verkäufer zurückgesendet werden. Zur Wahrung der Frist kommt es dabei auf das Datum der Übergabe an die Post bzw. den Paketdienst an.

Ausübung des Rückgabe- bzw. Umtauschrechts

Wie schon erwähnt, ist ein Rückgabe- oder Umtauschrecht sowohl im stationären als auch im Online-Handel gesetzlich nicht vorgesehen. Wird zwischen Verkäufer und Käufer jedoch ein Umtauschrecht vereinbart, ist der Verkäufer an sein Rücknahme- oder Umtauschversprechen auch rechtlich gebunden.

Ob zur Ausübung des gewährten Umtausch- oder Rückgaberechts beispielsweise die Vorlage des Kassenbons oder das Vorhandensein der Originalverpackung notwendig ist und welche Fristen dabei einzuhalten sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier kommt es alleine auf die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer an.

Individuelles vs. allgemeines Rückgaberecht

Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht gilt auch dann als vereinbart, wenn Käufer und Verkäufer nicht ausdrücklich darüber gesprochen, der Händler mit dem Recht jedoch beispielsweise auf Plakaten oder Aufstellern geworben hat.

In diesem Fall gelten die weiteren, vom Händler vorgegebenen Rückgabevoraussetzungen. Möglich ist es aber auch, individuelle Vereinbarungen über Umtausch oder Rückgabe zu treffen. Diese Vereinbarungen sollte der Käufer sich jedoch schriftlich bestätigen lassen


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Berlin
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Thema: Banking & Finanzen
Fabian Simon
Marketing
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