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Bonpflicht » Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kassenbon-Gesetz

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Am 1. Januar 2020 ist die sogenannte Kassensicherungsverordnung in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Verordnung gilt seither auch die Belegausgabepflicht, die – auch als Bonpflicht bekannt – die Gemüter erhitzt. Was genau die Belegausgabepflicht wirklich besagt, klären wir, gemeinsam mit weiteren wichtigen Fragen rund um die Bonpflicht, hier.

Für welche Geschäfte gilt die Bonpflicht?

Mechanische Kassen von Belegausgabe ausgenommen

Mechanische Kassen von Belegausgabe ausgenommen

Seit Anfang 2020 gelten neue Kassengesetze – in diesem Zusammenhang ist auch die umstrittenen Bonpflicht erlassen worden. Prinzipiell gilt diese dabei für alle Gewerbetreibenden, die eine elektronische Registrierkasse verwenden. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die neuen Vorschriften zu erfüllen.

Unter anderem müssen Gewerbetreibende, die elektronische Aufzeichnungssysteme für Kassiervorgänge verwenden, Geschäftsvorfälle vorschriftsgemäß speichern. Außerdem sind sie auch dazu verpflichtet, für jeden Kunden einen Kassenbon zu erstellen und dem Kunden diesen anzubieten. Nur auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Finanzamt von der Bonausgabepflicht absehen.

Zu beachten ist jedoch: Eine generelle Pflicht zur Verwendung elektronischer Registrierkassen besteht nicht. Hieraus ergibt sich, dass Gewerbetreibende, um nicht zur Bonausgabe verpflichtet zu sein, theoretisch eine mechanische Kasse einsetzen können. Wird hingegen eine elektronische Kasse verwendet, muss der Gewerbetreibende jedem Kunden einen Kassenbeleg anbieten.

Wozu soll die Bonpflicht eigentlich gut sein?

Die Pflicht zur Belegausgabe soll insbesondere dazu dienen, Steuerhinterziehung in großem Umfang zu verhindern. Schließlich trifft Gewerbetreibende nicht nur die Verpflichtung, jedem Kunden einen Kassenbon anzubieten. Zusätzlich dazu müssen ihre Umsätze auch mit Hilfe einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gespeichert werden. So soll auch das Löschen oder Überschreiben von Umsätze verhindert werden. Das macht die Umsätze des Gewerbetreibenden für das Finanzamt leichter überprüfbar.

Wird die Bonpflicht auch durch elektronische Belege erfüllt?

Elektronischer Beleg reicht aus

Elektronischer Beleg reicht aus

Gemäß der Kassensicherungsverordnung kann der Beleg, der jedem Kunden angeboten werden muss, entweder auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Zurverfügungstellung muss dabei in einem standardisierten Datenformat erfolgen.

Das bedeutet: Der Kassenbon muss nicht zwingend auf Papier gedruckt sein. Auch die elektronische Belegerteilung ist möglich. Allerdings muss der Kunde mit dieser einverstanden sein und den Beleg auch tatsächlich elektronisch übermittelt bekommen. Die reine Sichtbarmachung des Bons reicht nicht aus.

Muss der Kunden den Kassenbon mitnehmen und mitführen?

Der Kassenbon in Papierform muss jedem Kunden angeboten werden – eine Mitnahmepflicht besteht in Deutschland allerdings nicht. Lediglich der Kassenbon in elektronischer Form muss dem Kunden auch tatsächlich übermittelt werden. Allerdings steht es dem Kunden frei, die Datei sofort zu löschen.

Wer kann von der Belegausgabepflicht befreit werden?

Auf Antrag des Gewerbetreibenden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde können einzelne Gewerbetreibende von der Belegausgabepflicht befreit werden. Möglich ist das etwa dann, wenn der Gewerbetreibende Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl ihm unbekannter Personen verkauft und die Belegausgabepflicht für ihn als unzumutbar erscheint.

Der Umstand, dass durch das Ausdrucken der Kassenbons zusätzliche Kosten entstehen, wird allerdings nicht als Umstand angesehen, der die Belegausgabe für den Gewerbetreibenden unzumutbar macht.

Welche Informationen muss der Kassenbon enthalten

Der dem Kunden angebotene Kassenbon muss einige, gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen. Bestimmte Informationen muss er darum in jedem Fall enthalten.

Zu den Informationen, die auf dem Bon vermerkt sein müssen, gehören:

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens
  • das Datum, an dem der Bon ausgestellt wurde sowie den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -Endes
  • Art und Menge der verkauften Gegenstände bzw. Umfang sowie Art der erbrachten Leistung
  • eine Transaktionsnummer
  • die Entgeltsumme sowie der enthaltenen Steuerbetrag
  • gegebenenfalls der Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung
  • die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. die Sicherheitsmodul-Seriennummer
  • Signaturzähler
  • Prüfwert


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