Bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung muss insbesondere der Vermieter gleich mehrere wichtige Fristen beachten. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Abrechnungsfrist sowie die Verjährung der Nebenkostenabrechnung. Schließlich können Nachforderungen des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung nur dann durchgesetzt werden, wenn diese Fristen korrekt eingehalten worden sind. Welche Fristen insbesondere für die Verjährung der Nebenkostenabrechnung gelten und ab wann Mieter keine Zahlungen mehr leisten müssen, zeigen wir hier.
Diese Fristen sind für die Nebenkostenabrechnung wichtig
Geld- oder sonstige Forderungen sind nur für einen bestimmten Zeitraum durchsetzbar. Das bedeutet: Auch wenn beispielsweise ein Zahlungsanspruch prinzipiell besteht, kann dieser nicht unbegrenzt lange vor Gericht durchgesetzt werden. Sämtlich Forderungen verjähren nach dem Ablauf von bestimmten Fristen nämlich.
Für den Schuldner kann darum gerade die Verjährungsfrist ein echter Segen sein. Ist die Verjährung eingetreten, kann er sich gegenüber dem Gläubiger darauf berufen. Der Gläubiger kann dann selbst einen berechtigten Zahlungsanspruch nicht mehr vor Gericht durchsetzen.
Auch im Mietrecht sieht das nicht anderes aus. Darum können auch Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen verjähren. Prinzipiell beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung dabei 3 Jahre. Ist die Frist abgelaufen, kann sich der Mieter auf die Verjährung berufen und muss keine Zahlungen mehr leisten.
Zusätzlich zur Verjährungsfrist gibt es im Zusammenhang mit Nebenkostenabrechnungen aber noch weitere Fristen, die für Mieter und Vermieter wichtige sind.
Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für welchen der Verbrauch zusammengefasst abgerechnet wird. Oftmals wird hier auf das Kalenderjahr Bezug genommen. Allerdings ist auch ein individueller Abrechnungszeitraum beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres denkbar. Gesetzlich vorgeschrieben ist allein, dass der Abrechnungszeitraum 12 Monate zu betragen hat – das ergibt sich aus § 556 III BGB.
Abrechnungsfrist
Ist der Abrechnungszeitraum abgelaufen, muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt und dem Mieter innerhalb eines Jahres zugestellt werden. Ist der Abrechnungszeitraum beispielsweise zum 31. Dezember 2019 abgelaufen, muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zugestellt werden.
Geht dem Mieter die Nebenkostenabrechnung erst später zu, ist sie unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter die Schuld an der Verspätung nicht zu tragen hat. Hat jedoch beispielsweise der Stromlieferanten seinerseits erst verspätet abgerechnet, ist es auch dem Vermieter erlaubt, die Nebenkostenabrechnung verspätet zu erstellen. Ewig hat er aber auch in diesem Fall nicht für die Abrechnung Zeit. Ist der Grund für die Verspätung weggefallen, muss die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter innerhalb von 3 Monaten erstellt werden.
Beispiel: Unverschuldete Verzögerung bei der Abrechnung:
Kann der Vermieter die Nebenkosten nicht abrechnen, weil ihm der Stromanbieter seinerseits noch keine Abrechnung zugesendet hat, ist er zur Überziehung der Abrechnungsfrist berechtigt. Wird ihm die Abrechnung des Stromlieferanten dann jedoch zugestellt, muss er dem Mieter die darauf basierende Nebenkostenabrechnung innerhalb von 3 Monaten zukommen lassen.
Verjährungsfrist
Wie schon gesehen, verjähren Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen prinzipiell innerhalb von 3 Jahren – das ergibt sich aus § 195 BGB. Zu beachten ist außerdem, dass der Vermieter zuerst einmal die Abrechnungsfrist einhalten muss, damit ein Nachforderungsanspruch überhaupt entsteht. Hält er die Abrechnungsfrist nicht ein, entsteht ein Nachzahlungsanspruch erst gar nicht und kann entsprechend auch nicht verjähren.
Wann genau verjährt die Nebenkostenabrechnung?
Die 3-jährige Verjährungsfrist der Nebenkostenabrechnung beginnt mit Ende des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch entstanden ist und endet 3 Jahre später.
Beispiel: Verjährung der Abrechnungsfrist
Die Abrechnungsfrist für im Jahr 2019 entstandene Nebenkosten endet oft am 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Vermieter Zeit, die Nebenkosten abzurechnen. Lässt er dem Mieter am 1. Juli 2020 eine entsprechende Nebenkostenabrechnung zukommen, hat er die Frist eingehalten und ein Zahlungsanspruch entsteht.
Die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruchs wiederum beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Hier also am 31. Dezember 2020. Dementsprechend verjährt der Zahlungsanspruch drei Jahre später am 31. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 kann sich der Mieter dann auf die Verjährung berufen.
Hemmung der Verjährung
Wie schon gesehen, hat der Vermieter nur drei Jahre lang Zeit, um seine Zahlungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung gegen seinen Mieter geltend zu machen. Verstreicht die Frist, kann er eventuell noch ausstehende Zahlungsansprüche nicht mehr durchsetzen. Dementsprechend hat der Vermieter regelmäßig ein Interesse daran, die Verjährung aufzuhalten, um nicht selbst auf den Nebenkosten „sitzenzubleiben“.
Eine solche Hemmung der Verjährung tritt etwa dann ein, wenn Mieter und Vermieter über den Inhalt der Nebenkostenabrechnung verhandeln. Bis zur Klärung oder Aufgabe der Verhandlungen ist die Verjährung gehemmt. Gleiches gilt selbstverständlich auch dann, wenn gerichtliche Weg eingeschlagen werden, um die Nebenkostenforderung zu klären.
Darüber hinaus wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn der Mieter Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegt. Ist das der Fall, kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Erst dann, wenn die streitigen Punkte geklärt sind, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Kommt es zu einem solchen Neubeginn der Verjährung, beginnt die Frist in ihrer kompletten Länge von vorn.
- Verhandlung über den Inhalt der Abrechnung
- Einschlagen rechtlicher Maßnahmen (Klärung vor Gericht)
- Widerspruch seitens des Mieters gegen die Abrechnung
Die Verjährung der Nebenkostenabrechnung ist nicht immer im Interesse des Mieters
Sind die Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung nach 3 Jahren verjährt, braucht der Mieter eine fällige Nachzahlung nicht mehr zu leisten. Das mag dem Mieter im Falle einer Nachzahlung durchaus gelegen kommen. Geht es allerdings um eine Guthaben des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung, kann das ganz anders aussehen:
Nicht mit jeder Nebenkostenabrechnung wird eine Nachzahlungen fällig. Stattdessen kann sich aus ihr auch ein Guthaben des Mieters ergeben. Der Mieter hat dann seinerseits einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter der Verjährung unterliegt. Auch der Mieter muss seinen Anspruch aus einer Nebenkostenabrechnung darum innerhalb von 3 Jahren durchsetzen. Tut er das nicht, tritt auch in diesem Fall die Verjährung ein.
Was tun, wenn die Verjährungsfrist um ist?
Ist die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung einmal abgelaufen, sind eventuelle Zahlungsansprüche nicht automatisch erloschen. Allerdings hat der Schuldner ein Recht dazu, die Leistung zu verweigern. Der Gläubiger kann den Schuldner also durchaus zur Zahlung auffordern. Zahlt dieser daraufhin seine Schuld, darf der Gläubiger das Geld auch behalten. Sollte der Schuldner die Zahlung jedoch verweigern und sich auch vor Gericht auf die Verjährung berufen, besteht keine Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Verjährung der Nebenkostenabrechnung zusammengefasst
- Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen verjähren innerhalb von 3 Jahren
- Durch bestimmte Umstände kann die Verjährungsfrist gehemmt werden
- Die 3-Jahres-Verjährungsfrist gilt für Mieter und Vermieter. Steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch zu, unterliegt also auch dieser der Verjährung
- Ist die Verjährung eingetreten, kann der Schuldner die Zahlung berechtigterweise verweigern. Dazu muss er sich lediglich ausdrücklich auf die Verjährung berufen