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Bezahlen.net Ratgeber Umtausch: Geld zurück oder Gutschein?

Geld zurück oder Gutschein – Verbraucherrechte - Umtausch nur gegen Gutschein?

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Welche Rechte Verbraucher im Falle eines Umtauschs bzw. einer Rückgabe von gekauften Waren haben, führt immer wieder zu Verwirrung und Diskussionen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Händler Waren gar nicht zurücknehmen oder den Kaufpreis nicht in bar erstatten will. Wir erklären die Rechtslage und zeigen, welche Rechte Verbraucher wirklich haben.


Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Achtung, Rechtsirrtum!
  • 2 Der Umtausch aus Kulanz
  • 3 Umtausch mangelhafter Waren
  • 4 Online-Shopping für Unentschlossene?
  • 5 Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Geld oder Gutschein – in aller Kürze:

  • Ein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für mangelfreie Waren gibt es nicht!
  • Nimmt der Händler auch fehlerfreie Waren zurück, geschieht das allein aus Kulanz.
  • Die Konditionen des Umtauschs bzw. der Rücknahme aus Kulanz kann der Händler selbst festlegen.
  • Ist die Ware hingegen mangelhaft, helfen gesetzliche Ansprüche dem Verbraucher – ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht aber auch hier nicht sofort.

Achtung, Rechtsirrtum!

frageGefällt die erstandene Ware kurz nach dem Kauf nicht mehr, gehen viele Verbraucher davon aus, dass in solchen Fällen ein generelles Umtauschrecht bestünde. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Händler sein Produkte entweder gar nicht zurücknehmen oder aber den Kaufpreis nicht in bar erstatten möchte. Dabei wird jedoch übersehen, dass ein Umtauschrecht für im Laden gekaufte und einwandfreie Waren überhaupt nicht besteht!

Obwohl oft davon ausgegangen wird, kann der Kauf bei Nichtgefallen nämlich nicht einfach rückgängig gemacht werden – so sieht es das Gesetz vor! Schließlich gilt nach dem BGB: Verträge sollen prinzipiell Bestand haben und können nicht ohne weiteres wieder aufgelöst werden.

Wird eine Ware gekauft, trifft den Händler die Pflicht, die Ware zu übergeben. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis bezahlen. Ein weitergehendes Recht darauf, seine Meinung später zu ändern, sich vom Vertrag zu lösen und den Kauf rückgängig zu machen, gibt es für beide Seiten erst einmal nicht. Schließlich geht das Gesetz davon aus, dass vor dem Kauf entschieden wird, ob die angebotene Ware wirklich gefällt oder nicht.

Der Umtausch aus Kulanz

InformationObwohl oft angenommen, besteht entsprechend kein gesetzlicher Anspruch darauf, tadellose Waren wegen Nichtgefallen umzutauschen oder zurückzugeben. Das gilt zumindest immer dann, wenn das betreffende Produkt vor Ort im Ladengeschäft des Händlers gekauft wurde.

Bietet der Händler seinen Kunden aber dennoch an, auch einwandfreie Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückzunehmen, geschieht das allein aus Kulanz. Entsprechend kann sich der Händler aussuchen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen er Umtausch oder Rücknahme gewähren möchte.

Der Händler kann darum beispielsweise bestimmen, dass:

  • … er den Kaufpreis nicht bar erstattet, sondern einen Gutschein ausstellt.
  • … bestimmte Waren nicht umgetauscht werden können (beispielsweise reduzierte Waren).
  • … er nur Waren zurücknimmt, deren Originalverpackung oder Kassenbon noch vorhanden ist.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Hat der Händler bei Vertragsschluss das Versprechen gegeben, auch einwandfreie Ware unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen, ist er an dieses Versprechen gebunden. Die Konditionen hierzu kann er jedoch selbst festlegen.

Übrigens: Obwohl viele Händler mit bestimmten Umtauschrechten werben, können durchaus auch weitergehende, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen werden. Allerdings müssen solche Vereinbarungen vor dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden und sollten zum Zwecke der Beweisbarkeit schriftlich festgehalten werden. Das geht auch beispielsweise mittels einer handschriftlichen Notiz auf dem Kassenbon.

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Umtausch mangelhafter Waren

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gekaufte Ware aufgrund eines Mangels umgetauscht oder zurückgegeben werden soll. Für diesen Fall sieht das Gesetz spezielle Regeln vor, die den Verbraucher schützen und ihm weiterhelfen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass die gekaufte Ware einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Ware nicht den vereinbarten oder beim Vertragsschluss vorausgesetzten Kriterien entspricht oder sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Ein Beispiel: Ist die Hosennaht schon beim Kauf in Auflösung begriffen, kann die Hose so nicht getragen werden und eignet sich entsprechend auch nicht für ihre übliche Verwendung.

Wird ein solcher Mangel innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer neuen Sache sichtbar, ist der Verkäufer dafür verantwortlich, diesen zu beseitigen. Allerdings ist der Verkäufer gesetzlich erst einmal nur dazu verpflichtet, die Ware umzutauschen oder sie zu reparieren. Ein Anspruch darauf, die mangelhafte Ware zurückzugeben und den Kaufpreis ausgezahlt zu bekommen, besteht auch hier nicht sofort.

Anders sieht es nur dann aus, wenn die Ware auch nach dem zweiten Reparaturversuch noch mangelhaft ist oder der Verkäufer sowohl Reparatur als auch Umtausch verweigert. In diesem Falle kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Online-Shopping für Unentschlossene?

Ergebnis einer Umfrage bei 50 Onlineshops: 76% bestehen auf die gesetzliche Widerrufsfrist - 24% verlängern diese!

Ergebnis einer Umfrage bei 50 Onlineshops: 76% bestehen auf die gesetzliche Widerrufsfrist – 24% verlängern diese.

Anders als beim Kauf im Ladengeschäft sieht es bei online bestellten Waren aus. Hier gewähren die §§ 312g, 355 BGB dem Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Innerhalb dieser Frist kann die gekaufte Ware samt Widerrufserklärung an den Verkäufer zurückgesendet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ware mangelhaft ist oder dem Käufer schlicht und einfach doch nicht gefällt. In beiden Fällen muss der Kaufpreis an den Besteller zurückerstattet werden – einen Gutschein für eine neue Bestellung muss der Käufer hier nicht akzeptieren.

Aber Vorsicht: Einziges Manko des bequemen Widerrufsrechts beim Online-Shopping ist die Tatsache, dass einige Warenarten hiervon ausgeschlossen sind. So bestimmt das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB, dass beispielsweise verderbliche Waren, individuell hergestellte Produkte, versiegelte CDs und Datenträger sowie Zeitschriften und Artikel, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (beispielsweise Kosmetika), hiervon ausgeschlossen sein sollen.

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.


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Team

Kevin Schroer
Redaktion
Berlin
Thema: Zahlungsmittel
Laura Schneider
Redaktion
Berlin
Thema: Shopping
Manuela Vogel
Redaktion
Hamburg
Thema: Banking & Finanzen
Fabian Simon
Marketing
Berlin

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