Welche Rechte Verbraucher im Falle eines Umtauschs bzw. einer Rückgabe von gekauften Waren haben, führt immer wieder zu Verwirrung und Diskussionen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Händler Waren gar nicht zurücknehmen oder den Kaufpreis nicht in bar erstatten will. Wir erklären die Rechtslage und zeigen, welche Rechte Verbraucher wirklich haben.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- Ein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für mangelfreie Waren gibt es nicht!
- Nimmt der Händler auch fehlerfreie Waren zurück, geschieht das allein aus Kulanz.
- Die Konditionen des Umtauschs bzw. der Rücknahme aus Kulanz kann der Händler selbst festlegen.
- Ist die Ware hingegen mangelhaft, helfen gesetzliche Ansprüche dem Verbraucher – ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht aber auch hier nicht sofort.
Achtung, Rechtsirrtum!
Gefällt die erstandene Ware kurz nach dem Kauf nicht mehr, gehen viele Verbraucher davon aus, dass in solchen Fällen ein generelles Umtauschrecht bestünde. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Händler sein Produkte entweder gar nicht zurücknehmen oder aber den Kaufpreis nicht in bar erstatten möchte. Dabei wird jedoch übersehen, dass ein Umtauschrecht für im Laden gekaufte und einwandfreie Waren überhaupt nicht besteht!
Obwohl oft davon ausgegangen wird, kann der Kauf bei Nichtgefallen nämlich nicht einfach rückgängig gemacht werden – so sieht es das Gesetz vor! Schließlich gilt nach dem BGB: Verträge sollen prinzipiell Bestand haben und können nicht ohne weiteres wieder aufgelöst werden.
Wird eine Ware gekauft, trifft den Händler die Pflicht, die Ware zu übergeben. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis bezahlen. Ein weitergehendes Recht darauf, seine Meinung später zu ändern, sich vom Vertrag zu lösen und den Kauf rückgängig zu machen, gibt es für beide Seiten erst einmal nicht. Schließlich geht das Gesetz davon aus, dass vor dem Kauf entschieden wird, ob die angebotene Ware wirklich gefällt oder nicht.
Der Umtausch aus Kulanz
Obwohl oft angenommen, besteht entsprechend kein gesetzlicher Anspruch darauf, tadellose Waren wegen Nichtgefallen umzutauschen oder zurückzugeben. Das gilt zumindest immer dann, wenn das betreffende Produkt vor Ort im Ladengeschäft des Händlers gekauft wurde.
Bietet der Händler seinen Kunden aber dennoch an, auch einwandfreie Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückzunehmen, geschieht das allein aus Kulanz. Entsprechend kann sich der Händler aussuchen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen er Umtausch oder Rücknahme gewähren möchte.
- … er den Kaufpreis nicht bar erstattet, sondern einen Gutschein ausstellt.
- … bestimmte Waren nicht umgetauscht werden können (beispielsweise reduzierte Waren).
- … er nur Waren zurücknimmt, deren Originalverpackung oder Kassenbon noch vorhanden ist.
Zusammenfassend lässt sich also sagen: Hat der Händler bei Vertragsschluss das Versprechen gegeben, auch einwandfreie Ware unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen, ist er an dieses Versprechen gebunden. Die Konditionen hierzu kann er jedoch selbst festlegen.
Übrigens: Obwohl viele Händler mit bestimmten Umtauschrechten werben, können durchaus auch weitergehende, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen werden. Allerdings müssen solche Vereinbarungen vor dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden und sollten zum Zwecke der Beweisbarkeit schriftlich festgehalten werden. Das geht auch beispielsweise mittels einer handschriftlichen Notiz auf dem Kassenbon.

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Umtausch mangelhafter Waren
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gekaufte Ware aufgrund eines Mangels umgetauscht oder zurückgegeben werden soll. Für diesen Fall sieht das Gesetz spezielle Regeln vor, die den Verbraucher schützen und ihm weiterhelfen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass die gekaufte Ware einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Ware nicht den vereinbarten oder beim Vertragsschluss vorausgesetzten Kriterien entspricht oder sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Ein Beispiel: Ist die Hosennaht schon beim Kauf in Auflösung begriffen, kann die Hose so nicht getragen werden und eignet sich entsprechend auch nicht für ihre übliche Verwendung.
Wird ein solcher Mangel innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer neuen Sache sichtbar, ist der Verkäufer dafür verantwortlich, diesen zu beseitigen. Allerdings ist der Verkäufer gesetzlich erst einmal nur dazu verpflichtet, die Ware umzutauschen oder sie zu reparieren. Ein Anspruch darauf, die mangelhafte Ware zurückzugeben und den Kaufpreis ausgezahlt zu bekommen, besteht auch hier nicht sofort.
Anders sieht es nur dann aus, wenn die Ware auch nach dem zweiten Reparaturversuch noch mangelhaft ist oder der Verkäufer sowohl Reparatur als auch Umtausch verweigert. In diesem Falle kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Online-Shopping für Unentschlossene?

Ergebnis einer Umfrage bei 50 Onlineshops: 76% bestehen auf die gesetzliche Widerrufsfrist – 24% verlängern diese.
Anders als beim Kauf im Ladengeschäft sieht es bei online bestellten Waren aus. Hier gewähren die §§ 312g, 355 BGB dem Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Innerhalb dieser Frist kann die gekaufte Ware samt Widerrufserklärung an den Verkäufer zurückgesendet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ware mangelhaft ist oder dem Käufer schlicht und einfach doch nicht gefällt. In beiden Fällen muss der Kaufpreis an den Besteller zurückerstattet werden – einen Gutschein für eine neue Bestellung muss der Käufer hier nicht akzeptieren.
Aber Vorsicht: Einziges Manko des bequemen Widerrufsrechts beim Online-Shopping ist die Tatsache, dass einige Warenarten hiervon ausgeschlossen sind. So bestimmt das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB, dass beispielsweise verderbliche Waren, individuell hergestellte Produkte, versiegelte CDs und Datenträger sowie Zeitschriften und Artikel, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (beispielsweise Kosmetika), hiervon ausgeschlossen sein sollen.
Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.
Muss ich denn auch bei einem nicht reparierbaren Defekt den Gutschein akzeptieren statt des Geldes?
Hallo Jan,
eine Reklamation ist etwa anderes als ein Umtausch. Im Abschnitt „Umtausch mangelhafter Waren“ lesen Sie, dass bei einem Defekt die Ware entweder gegen ein funktionierendes Pendant umgetauscht werden kann oder eine Rückgabe gegen Geld vorgesehen ist. Soweit ich informiert bin, ist ein Gutschein hier nicht unbedingt vorgesehen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo,
ich habe innerhalb 14 Tage mein Kauf rückgänig machen wollen (Kauf einer Couch für ca. 500EUR, Verkauf wurde aufgrund von versteckter Kosten storniert, die erst auf der Rechnung erschienen sind trotz voriger Nachfrage) und der Verkäufer wollte mir hierzu nur einen Gutschein geben. Stünde ja alles in den AGBs, die mir weder ausgehändig wurden noch sichtbar für den Kunden iwo hängen. Nach Diskussion habe ich das Geld auf dem ursprünglichen Zahlungsweg zurückerhalten, jedoch wurden 75 EUR Stornokosten abgezogen…Ist das korrekt?
Hallo Kirsten,
ohne die Vertragsunterlagen gesehen zu haben, kann ich das nicht einmal laienhaft beurteilen. Bitte wenden Sie sich für eine Einschätzung mit allen verfügbaren Informationen an einen Anwalt oder den Verbraucherschutz.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo,
ich habe über Otto einen Schreibtisch bestellt. Verkäufer ist aber ein anderer Hersteller. Otto ist nur ein Zwischenhändler. Laut Bedienungsanleitung soll der Schreibtisch im Bereich der Holzdübel geklebt werde, was ich auch gemacht habe. Erst nach Zusammenbau ist mir aufgefallen, das auf der planen Fläche der Oberen Platte ein Teil in Größe eines Ein Eurostückes das Holz beschädigt ist. Ich habe dort angerufen um es zu reklamieren. Der Service war sehr nett und hilfsbereit, hat mir aber erklärt das in so einem Fall ich mich beim Hersteller wenden muss.
Leider ist der Hersteller,Händler nicht erreichbar. Auch Otto kann ihn nicht erreichen. Er geht nicht ans Telefon und auf die Nachrichten im AB reagiert er auch nicht. Darauf hin habe ich von Otto einen Retourenschein bekommen um den Schreibtisch kostenlos zurück zu schicken.
Das geht leider nicht, weil der Schreibtisch zusammengeklebt ist. Ich müsste die Klebestellen zerstören um ihn auseinander zu bauen.
Mit freundlichen Grüßen
Kiki
Den Schreibtisch habe ich noch nicht bezahlt.
Was sind hier meine Rechte, wie muss ich reagieren, muss ich trotzdem den Artikel bezahlen. (Rücksendung ist ja beantragt). Ich würde ja alles mit dem Hersteller,Händler klären, aber er ist ja nicht erreichbar.
Hallo Kiriaki,
eine rechtliche Einschätzung kann und darf ich nicht geben. Wichtig dürfte aber bei Ihnen sein, ob Otto oder der Hersteller Ihr Vertragspartner ist. Wenn die Abholung mit dem aktuellen Retourenschein nicht möglich ist, sprechen Sie Otto noch einmal an, um die Abholung durch eine Spedition zu veranlassen.
Geht die Bezahlung denn an Otto? Dann müssen Sie vermutlich, da die Rücksendung ja veranlasst ist, den Rechnungsbetrag vorerst nicht bezahlen. Achten Sie aber darauf, dass der Schreibtisch rechtzeitig zurückgeschickt wird.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo,
Viele Online-Händler tauschen reduzierte Ware nur gegen Gutschein ein. Das ist doch aber auch nicht rechtens, oder?
LG Tina
Hallo Tina,
da es kein Recht auf Umtausch gibt, kann der Händler selbst festlegen, welche Konditionen für einen freiwilligen Umtausch vorliegen.
Anders verhält es sich mit dem Widerrufsrecht im Onlinehandel: Das gilt auch für reduzierte Waren, eine Rückgabe sollte also zu den gleichen Konditionen möglich sein wie bei nicht reduzierter Ware. Hier ist ein Gutschein tatsächlich nicht zulässig, soweit ich herausfinden konnte. Wichtig ist hier aber der richtige Wortlaut: eben Widerruf statt Umtausch.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Warum wurde mein Anliegen nicht beantwortet?
Alles wurde richtig abgeschickt
Mit freundlichem Gruß Frau Hermsdorf
Hallo Anita,
ich habe auf Ihren Kommentar unter diesem Beitrag geantwortet: Umtausch bei POCO.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo,
ich habe einen Pullover im Ralph Lauren Online Shop für um die 110 Euro (DE) gekauft via PayPal. Nach Erhalt der Ware habe ich feststellen müssen, dass der besagte Artikel nicht passt und habe ihn per Retoure zurückgehen lassen. Leider habe ich auf dem Reoturenschein, das falsche Feld angekreuzt und habe eine Gutschrift erhalten, anstelle einer Rückerstattung des ursprünglichen Kaufpreises.
Ich habe von meinem 14-tägen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und habe um eine Rückerstattung des ursprünglichen Kaufpreises gebeten. Nun wird mir vom Kundenservice mitgeteilt, dass eine Rückerstattung nicht mehr möglich sei.
Frage: Muss ich die Gutschrift akzpetieren, obwohl ich meinen Willen nach besagten Fehler dem Kundenservice zeitnah mitgeteilt habe?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp
Hallo Philipp,
üblicherweise wird bei Onlinebestellungen keine Gutschrift erstellt, sondern im Rahmen des Widerrufsrechts kann der Kauf widerrufen werden, sodass der Kaufpreis zurückerstattet werden muss (und zwar auf die Art und Weise, wie ursprünglich bezahlt wurde, d.h. wenn mit einem Gutschein bezahlt wurde, kann auch wieder ein Gutschein ausgestellt werden). Wenn Sie aber selbst angekreuzt haben, dass Sie eine Gutschrift statt einer Rückerstattung wünschen, dürfte das so rechtens sein – selbst wenn es ein Fehler war. Ich bin unsicher, inwieweit man Ralph Lauren hier zumuten kann, so etwas nachträglich zu ändern. Eine rechtliche Einschätzung kann und darf ich hier nicht abgeben.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Ein Gutschein über 25 € kann nicht in Anspruch genommen werden, weil der Aussteller (Bistro) geschlossen hat kein Eröffnungstermin vorliegt.Der Austeller weigert sich, die 25 € auszuzahlen.Was soll ich tun???
Hallo Klaus-Peter,
besteht denn die Möglichkeit, dass das Bistro wieder öffnet? Dann ist der Nachfolger möglicherweise dazu verpflichtet, den ausgestellten Gutschein anzuerkennen. Ansonsten ist der Aussteller tatsächlich verpflichtet, den Betrag auszuzahlen, da er die Leistung nicht mehr erbringen kann. Können Sie hier mit dem Verbraucherschutz oder einem Anwalt in Kontakt treten? Manchmal helfen offizielle Schreiben – leider – weiter.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Hallo, ich habe im Rahmen einer Online Bestellung einen Teilbetrag mit einem Gutschein bezahlt.
Der Rechnungsbetrag lautete EUR1300. Von diesem Betrag sind EUR250 mit einem Gutschein bezahlt worden.
Nun habe ich einen Teil der Bestellung retourniert (Retourenwert EUR265).
Überrascht habe ich nun festgestellt, dass die komplette Retoure mit einem Gutschein in Höhe von EUR250 getätigt wurde.
Da das Verhältnis Bargeld zu Gutschein ca 80% beträgt, hätte ich erwartet, dass die Retoure dementsprechend (pro Rata) getätigt wird.
Argumentation des Unternehmens lautet Gutscheine werden nicht in Bargeld erstattet, was ich bei einem Einkauf in Höhe des Gutscheins verstehe. Nicht aber darüber hinaus.
Den kommerziellen Gedanken des Unternehmens kann ich verstehen – Allerdings hat es meiner Meinung nach ein gewisses Geschmäckle und ich werde ungewollte zu weiterem Konsum „gezwungen“.Frage mich, ob das so rechtens ist.
Beste Grüße
SK
Hallo Samir,
verstehe ich es richtig, dass der Gutschein nun wieder in voller Höhe aktiviert worden ist? Das müsste rechtens sein, oft können Sie die jeweilige Praxis auch in den AGB nachlesen. Gutscheine werden schlicht meist mit Priorität zurückgewandelt, das Gutschein-Bargeld-Verhältnis ist üblicherweise völlig irrelevant für die Erstattung.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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Hallo, ich habe bei einem Online-Shop 3 Bikinis im Wert von 250 € bestellt. 2 von 3 mit Hygienesiegel, ungetragen und fristgerecht in den 14 Tagen zurückgesendet – Rückerhalt wurde mir auch schon bestätigt. Nun gibt es kein Geld zurück sondern nur einen Gutschein. Jedoch hätte ich gerne mein Geld zurück. Ich habe immer wieder gelesen das dies nicht rechtens ist? Kenne dieses Vorgehen sonst auch von keinem anderen Onlineshop für Beachwear.
Gibt es einen Paragraphen oder ähnliches auf den ich mich beziehen kann? (Auf der Seite steht unter den AGB „NO REFFUNDS“ – ist dies gültig?
Vielen Dank vorab und liebe Grüße
Madlen
Hallo Madlen,
wie sich die Regelungen verhalten, hängt massiv davon ab, ob der Onlineshop ein deutscher Onlineshop ist oder ob er im Ausland sind. Bei deutschen Shops haben Sie das 14-tägige Widerrufsrecht und bekommen dann auch das Geld zurück. Internationale Shops können hier ganz andere Regelungen treffen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Ich habe in einem Laden ein Abendkleid gekauft. Es wurde dort abgesteckt zum kürzen. Ich habe das Kleid vollständig bezahlt, inklusive der 40€ für die Schneiderin und das Kleid dort gelassen für die geplante Änderung. Am nächsten Tag habe ich telefonisch vereinbart, dass ich das Kleid nicht möchte (Fehlkauf nach wirklich schlechter Beratung, Es war noch nichts am Kleid gendert worden. Ich bin dann in den Laden gefahren und wollte mein Geld zurück haben. Das hat man mir zunächst verweigert, da Festmode vom Umtausch ausgeschlossen sei. Da ich das Kleid aber nie bei mir hatte, folglich nie getragen habe, hat man sich darauf eingelassen, mit einen Gutschein über den Betrag des Kleides und den Betrag der Schneiderin-Arbeit auszustellen.
Meine Frage: muss ich den Gutschein so akzeptieren? Das Kleid hat den Laden nie verlassen.
Und wenn ja, muss ich es auch akzeptieren, dass mir ein Gutschein über die Arbeitsleistung der Schneiderin , die ja nie statt fand, ausgestellt wurde?
Für Ideen und Meinungen bin ich sehr dankbar, ich habe mich furchtbar geärgert.
Liebe Grüsse Dany
Hallo Dany,
dass Sie sich geärgert haben, verstehe ich gut. Nach einer Beratung, die am Ende nicht so toll verlief und einem Kauf, den Sie vielleicht schon Minuten später bereut haben, hätte ich mich auch geärgert. Problematisch ist eben, dass Sie ja im Laden die Möglichkeit hatten, das Kleid anzuprobieren. Anders als beim Onlinekauf gibt es also dort kein Widerrufsrecht, bei dem Sie einfach das Geld zurückbekommen würden. Sie müssen, falls im Laden nichts anderes ausgehängt oder vereinbart wurde, den Gutschein akzeptieren, soweit waren Sie ja auch schon. Fraglich ist also vor allem die vereinbare Schneiderleistung. Da es sich hier um einen Werkvertrag handeln dürfte, hat die Schneiderin hier tatsächlich Anspruch auf das Entgelt, wenn sie quasi weiterhin „leistungsbereit“ ist. Dass Ihnen hier ebenfalls ein Gutschein angeboten wurde, ist tatsächlich guter Wille seitens des Verkäufers, das hätte nämlich nicht einmal unbedingt sein müssen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.