Geht dem Schuldner ein Mahnbescheid zu, ist schnelles Handeln besonders wichtig. Gleichzeitig werden aber auch gerade in dieser Situation besonders viele Fehler gemacht. Nicht selten beruht eine falsche Reaktion nach Zugang des Mahnbescheids auf einer fehlerhaften Einschätzung seiner Rechtsnatur. Wir erklären darum, was ein Mahnbescheid überhaupt ist, welche Folgen er haben kann und wie auf seinen Zugang reagiert werden sollte.
Häufige Fehler nach Zugang des Mahnbescheids
Häufig beruht eine falsche Reaktion auf den zugegangenen Mahnbescheid auf der fehlerhaften Einschätzung seiner Rechtsnatur.
Hierbei sind insbesondere zwei Irrtümer möglich und auch weit verbreitet:
- Der Mahnbescheid wird für ein gewöhnliches Mahnschreiben gehalten
Vielleicht getäuscht von der Bezeichnung „Mahnbescheid“ nehmen einige Schuldner an, dass es sich bei dem Schreiben um eine normale Mahnung des Gläubigers handelt.
Im Ergebnis erfährt der Mahnbescheid dann ebenso wenig Aufmerksamkeit wie auch vorherige Zahlungsaufforderungen des Gläubigers. Eine Reaktion auf das Schreiben unterbleibt dann oft ganz.
- Der Mahnbescheid wird als Urteil verstanden
Im Gegensatz zu den Schuldnern, die gar nicht auf den Mahnbescheid reagieren, gibt es auch solche, die das Schreiben als eine Art rechtskräftiges Urteil ansehen.
Aufgrund der offiziellen Zustellung durch das Gericht wird dann oft angenommen, dass es nun zu spät sei, etwas gegen das Zahlungsverlangen des Gläubigers zu unternehmen. Irrig geht diese Schuldnergruppe davon aus, dass das Gericht vor Zustellung des Mahnbescheids die Berechtigung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung umfassend prüfen würde.
Wird der Mahnbescheid als rechtskräftiges Urteil verstanden, reagieren Schuldner auf das Schreiben ebenfalls meist nicht, sondern zahlen die vom Gläubiger verlangte Summe anstandslos – und das oft ohne eine genauere Forderungsprüfung.
Die Rechtsnatur des Mahnbescheids
Die tatsächliche Rechtsnatur des Mahnbescheids liegt etwa in der Mitte beider Irrtümer:
In Wahrheit dient das gerichtliche Mahnverfahren dazu, vom Gläubiger behauptete Geldforderungen einfacher durchsetzen zu können – mit einem Urteil gegen den Schuldner ist es jedoch genauso wenig gleichzusetzen, wie mit einer einfachen Mahnung.
Vielmehr stellt der Mahnbescheid den Versuch des Gläubigers dar, eine ihm seiner Meinung nach zustehende Geldforderung in einem schnellen, schriftlichen Gerichtsverfahren rechtskräftig feststellen zu lassen.
Hierzu stellt der Gläubiger beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger lediglich Angaben zum Schuldner, der behaupteten Forderung sowie zu Zinsen und sonstigen Kosten machen.
Auf diesen Antrag hin prüft das Gericht lediglich, ob die behauptete Forderung generell bestehen könnte – ob der Gläubiger sie jedoch zu Recht geltend macht, wird nicht überprüft. Das bedeutet beispielsweise: Macht der Gläubiger eine Kaufpreisforderung geltend, prüft das Gericht lediglich, ob es zwischen beiden Parteien zu einem Kaufvertrag und der Zahlungsverpflichtung des Schuldners gekommen sein könnte. Das wird so gut wie immer der Fall sein. Ob Schuldner A aber tatsächlich einen Kaufvertrag mit Gläubiger B geschlossen hat, wird nicht abschließend überprüft.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger nach Belieben Forderungen durchsetzen kann, die in Wahrheit gar nicht existieren. Schließlich hat der Schuldner nach Zugang des Bescheids die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Besteht die vom Gläubiger behauptete Forderung in Wahrheit nicht, sollte er von dieser Möglichkeit auch dringend Gebrauch machen.
Schließlich geht das Gericht, sofern der Empfänger des Mahnbescheids keinen Widerspruch einlegt, davon aus, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung berechtigt sei. Darum wird, nachdem die Widerspruchsfrist ereignislos verstrichen ist, auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt. Mit dessen Hilfe kann der Gläubiger seine Forderung dann sogar einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen.
Sollte die behauptete Forderung jedoch tatsächlich nicht bestehen, hat der Schuldner auch nach Ausstellung des Vollstreckungsbescheids noch einmal die Gelegenheit, Widerspruch gegen selbigen einzulegen. Versäumt der Schuldner auch das, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und der Schuldner kann sich – sogar gegen eine unberechtigte Forderung – nicht mehr wehren.
Mahnbescheid erhalten: Wie Schuldner reagieren sollten
Der Rechtsnatur des Mahnbescheids entsprechend ist es Sache des Schuldners, nach Erhalt des Bescheids zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die Forderung des Gläubigers tatsächlich besteht. Ist der Schuldner mit der Forderung des Gläubigers nicht einverstanden oder bestreitet die vom Gläubiger angegebene Höhe, muss er selbst aktiv werden.
Das bedeutet: Er muss Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Hierzu kann das dem Mahnbescheid beigefügte Widerspruchs-Formular genutzt werden.
Widerspruch kann der Schuldner dabei gegen die gesamte Hauptforderung, Teile der Hauptforderung, gegen die veranschlagte Zinshöhe, Nebenforderungen sowie sonstige Kosten einlegen. Auch ein Widerspruch, der nur auf einzelne Posten beschränkt ist, kann eingelegt werden.
Nach Zugang des Mahnbescheids hat der Schuldner hierfür insgesamt 14 Tage Zeit. Sollte er es versäumen, innerhalb der 14-tägigen Frist Widerspruch einzulegen und darum ein Vollstreckungsbescheid ergehen, kann auch gegen diesen innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.
Frist nicht verstreichen lassen!
Lässt der Schuldner beide Fristen verstreichen, kann er sich gegen die dann rechtskräftige Forderung nicht mehr wehren. Das gilt selbst dann, wenn die Forderung unberechtigt ist.
Mahnbescheid: Widerspruch auch bei berechtigten Forderungen?
Selbst dann, wenn die mit Hilfe des Mahnbescheids geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht, sollte der Schuldner nicht untätig bleiben. Zum einen gilt es nämlich, die einzelne Kostenpunkte trotz berechtigter Hauptforderung genau zu überprüfen, zum anderen sollten unnötige Zusatzkosten vermieden werden.
Zusatzkosten durch Vollstreckungsbescheid
Besteht die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung tatsächlich, sollte der Schuldner auch in diesem Fall sofort reagieren und den ausstehenden Betrag in voller Höhe überweisen. Reagiert er hingegen nicht und wartet ab, bis der Gläubiger auch einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, muss der Schuldner die hierfür anfallenden Zusatzkosten tragen. Im Falle einer unbestrittenen Schuld ist das unnötig und kann vermieden werden.
Richtigkeit der sonstigen Kosten prüfen
Selbst dann, wenn der Schuldner die Hauptforderung des Gläubigers anerkennt, sollte er die übrigen, im Mahnbescheid aufgeführten Kosten genau überprüfen. Schließlich kann es vorkommen, dass zwar die Hauptforderung besteht, sonstige Kosten oder Zinsen aber zu hoch bemessen sind. In diesem Fall kann der Schuldner trotz bestehender Hauptforderung Widerspruch nur gegen diese Kostenpunkte einlegen.
Besonders genau zu überprüfen ist dabei die Berechnung fälliger Zinsen, also Zinsbeginn sowie die konkrete Zinshöhe. Hier ist eine falsche Berechnung zu Ungunsten des Schuldners nämlich besonders häufig.
Zu beachten ist dabei: Richtet sich der Mahnbescheid an einen Verbraucher, darf gemäß § 288 BGB ein Zinssatz, der mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszins liegt, nicht berechnet werden. Außerdem darf der Beginn der Zinsberechnung nicht stattfinden, bevor sich der Schuldner in Zahlungsverzug befunden hat.
Üblicherweise bedeutet das: Zinsen dürfen erst ab dem Tag berechnet werden, an welchem dem Schuldner die erste Mahnung des Gläubigers bezüglich der offenen Forderung zugekommen ist.
In Fällen, in denen ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmt war (beispielsweise bei Ratenzahlungen, die etwa am 15. eines jeden Monats fällig sind), gerät der Schuldner jedoch auch ohne Mahnung in Verzug. Hier dürfen Zinsen auch ohne Mahnung und bei Verstreichen des Zahlungstermins gefordert werden.
Zusätzlich sollten auch die sonstigen vom Gläubiger geltend gemachten Kosten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Neben den Verzugszinsen kann der Gläubiger nämlich noch außergerichtliche Rechtsverfolgungs- oder Mahnkosten geltend machen. Auf dem Mahnbescheid sind diese als „Nebenforderungen“ gekennzeichnet.
Diese Nebenforderungen dürfen aus den Gerichtskosten für den Mahnbescheid sowie aus Anwalts- bzw. Inkassogebühren bestehen, sofern ein Inkassobüro bzw. ein Anwalt den Erlass des Bescheids beantragt hat. Eine hierfür veranschlagte Pauschale darf jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltskosten für die erste Mahnung, durch welche der Schuldner erst in Verzug geraten ist, dürfen niemals geltend gemacht werden. Schließlich ist die erste Mahnung für den Schuldner prinzipiell kostenfrei. Taucht ein solcher Posten dennoch auf, sollte selbst bei einer berechtigten Hauptforderung zumindest gegen die Nebenforderung Widerspruch eingelegt werden.