Ist gegen eine Person aufgrund eines Gesetzesverstoßes eine Geldstrafe verhängt worden, ist die Staatsanwaltschaft gemäß 415 StPO als Vollstreckungsbehörde dafür zuständig, die Geldstrafe einzuziehen. Doch was passiert, wenn die Geldstrafe so hoch ist, das der Betroffene sie nicht in eine Summe zahlen kann? Ob und wie sich eine Ratenzahlung der Geldstrafe mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren lässt, zeigen wir hier.
Für welche Strafarten kommt eine Ratenzahlung in Betracht?
Im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines Strafbefehlsverfahrens können mehrere Arten von Strafen verhängt werden. Neben der Geld- und Freiheitsstrafe kennt das Gesetz auch z.B. Verwarnungen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis als Straftatfolgen. Logischerweise kommt eine Ratenzahlung aber nur dann in Betracht, wenn eine Geldstrafe verhängt worden ist.
Zu beachten ist allerdings, dass die Geldstrafe im Rahmen von zwei verschiedenen Verfahren zustande kommen kann.
Geldstrafe als Folge des Strafverfahrens
Hat jemand eine Straftat begangen, kann die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen Anklage erheben. Dazu verfasst sie eine Anklageschrift, die dem zuständigen Gericht zugestellt wird.
Bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt, wird die Anklageschrift auch dem Angeschuldigten zugestellt. Dadurch erhält er die Gelegenheit, sich – mit Hilfe seines Anwalts – zu den Vorwürfen zu äußern. Eventuell kann die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesem Prozessstadium noch durch Einlassungen oder bestimmte Anträge – zumindest teilweise – verhindert werden.
Wird das Hauptverfahren jedoch eröffnet, findet eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht statt, bei der auch der Angeschuldigte befragt und angehört wird. Aufgrund der Hauptverhandlung kann das Gericht dann zu einer Entscheidung kommen und eine angemessene Strafe für den Angeschuldigten finden – oder ihn natürlich auch freisprechen.
Entscheidet sich das Gericht für die Verhängung einer Geldstrafe, wird ihre Höhe in Tagessätzen angegeben.
Geldstrafe als Folge des Strafbefehlsverfahrens
Hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abgeschlossen, kann sie, anstatt die Anklageerhebung, auch den Erlass eines Strafbefehls bei Gericht beantragen. Im Folgenden kann das Gericht dann eine Strafe allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft verhängen.
Da das Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung auskommt, kann es nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um Fälle leichter Kriminalität handelt. Allerdings kann auch im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens eine „echte“ und eventuell hohe Geldstrafe verhängt werden.
Wie wird die Geldstrafe bemessen?
Wird im Rahmen eines Prozesses vor dem Strafgericht oder im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens eine Geldstrafe verhängt, ergibt sich ihre Höhe aus zwei Faktoren.
So berechnet sich die Geldstrafe
Die Tagessatzanzahl wird multipliziert mit der Höhe des festgelegten Tagessatzes in Euro.
Beispielsweise: 60 Tagessätze zu 30 Euro ergeben insgesamt 1.800 Euro Geldstrafe.
Die konkrete Anzahl der Tagessätze steht dabei für den Unrechtsgehalt der Tat. Ein Tagessatz soll einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen. Damit spiegeln 30 Tagessätze wider, dass die begangene Tat einen Monat Freiheitsstrafe „wert“ ist.
Die Höhe jedes einzelnen Tagessatzes in Euro wiederum richtet sich nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Die individuelle Bemessung der Strafhöhe soll sicherstellen, dass ein wirtschaftlich besser und ein wirtschaftlich schlechter gestellter Täter für die gleiche Tat auch gleich hart bestraft werden.
Was tun, wenn die Geldstrafe zu hoch ist?
Wird eine Geldstrafe verhängt, stellt das für den Betroffenen immer eine unangenehme finanzielle Mehrbelastung dar. Klar, schließlich handelt es sich ja auch bei der Geldstrafe um eine „echte“ Strafe, die auch als solche empfunden werden soll.
Doch was ist zutun, wenn die Geldstrafe so hoch ist, dass der Betroffene sie unmöglich in einer Summe zahlen kann?
Für die Beantwortung dieser Frage ist es entscheidend, ob die Strafe richtig bemessen aber nicht in einer Summe aufzubringen oder durch das Gericht falsch bemessen worden ist.
Die korrekt bemessene Geldstrafe kann nicht in einer Summe gezahlt werden
Hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen richtig eingeschätzt und die Tagessatzhöhe korrekt bemessen, kann es dennoch vorkommen, dass der Betroffene die Strafe nicht in einer Summe zahlen kann. In diesem Falle kann zwar nicht gegen die Höhe der Geldstrafe vorgegangen, dennoch aber eine Ratenzahlung beantragt werden.
Die Möglichkeit, eine Geldstrafe in Raten abzuzahlen, ergibt sich dabei aus § 42 StGB. Dieser sieht nämlich vor, dass dem Verurteilten unter bestimmten Umständen Zahlungserleichterungen zur Zahlung einer Geldstrafe gewährt werden können. § 42 StGB ist dabei i.V.m § 459a StPO auch auf die im Strafbefehlsverfahren verhängte Geldstrafe anwendbar.
Wann kann eine Zahlungserleichterung beantragt werden?
Ist es dem Verurteilten aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar, die Geldstrafe sofort und in einer Summe zu bezahlen, können ihm gemäß § 42 StGB i.V.m. § 459a StPO Zahlungserleichterungen zur Begleichung der Geldstrafe gewährt werden. Auch eine Ratenzahlung kann als eine Art der Zahlungserleichterung gewählt werden.
Hat das Gericht eine Ratenzahlbarkeit nicht bereits festgelegt, kann der Betroffene die Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde (also bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim zuständigen Rechtspfleger) selbst beantragen.
Der Rechtspfleger bzw. die Staatsanwaltschaft entscheiden dann im konkreten Fall darüber, ob es für den Verurteilten zumutbar ist, die Geldstrafe in einer Summe zu zahlen, oder ob ihm eine Ratenzahlung zu gewähren ist.
Zumutbarkeit bei der Zahlung einer Geldstrafe
Eine Ratenzahlung wird nur dann gewährt, wenn der Verurteilte die Strafe nicht aus seinem laufenden Einkommen oder seinen Rücklagen zahlen kann.
Die Geldstrafe ist zu hoch bemessen
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Verurteilte eine Geldstrafe darum finanziell nicht bewältigen kann, weil sie vom Gericht falsch bemessen worden ist.
So kann es etwa sein, dass das Gericht einen Tagessatz mit 30 Euro bemisst, weil es davon ausgeht, dass dem Verurteilten 900 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Bezieht der Verurteilte jedoch in Wirklichkeit Sozialleistungen, steht ihm pro Tag viel weniger zur Verfügung und er kann die Geldstrafe nicht aufbringen.
Sollte die Bemessung der Tagessätze tatsächlich falsch und die Zahlung der Geldstrafe darum finanziell nicht zu bewältigen sein, sollte allerdings keine Ratenzahlung vereinbart werden! Vielmehr ist in diesem Falle gegen die fehlerhafte Bemessung der Tagessatzhöhe vorzugehen.
Ist die Geldstrafe im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens verhängt worden, ist ein Vorgehen gegen die Tagessatzhöhe durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl i.S.d. § 410 StPO möglich. Ist die Geldstrafe hingegen im Rahmen eines Strafprozesses zustande gekommen, kann dagegen das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision eingelegt werden. In beiden Fällen ist dann allerdings die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt notwendig bzw. ratsam.
Muster: So wird die Ratenzahlung der Geldstrafe beantragt
Ist es dem Verurteilten nicht möglich, die Geldstrafe in einer Summer aufzubringen, kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Ratenzahlung beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden – allerdings sollte gute Gründe für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ausführlich aufgeführt sein, sodass der Antrag auch bewilligt werden kann.
Ein Antrag auf Ratenzahlung einer Geldstrafe könnte etwa so aussehen:
Absender
Name
Adresse
PLZ und Ort
An die
Staatsanwaltschaft XY
Adresse der Staatsanwaltschaft
Datum und Ort
Ratenzahlungsantrag
Zu Geschäfts-Nr.: (Geschäftsnummer/Aktenzeichen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter obiger Geschäftsnummer/Aktenzeichen wurde ich zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt ____ Euro verurteilt. Aktuell bin ich jedoch nicht in der Lage, die gesamte Geldstrafe in einer Summe zu zahlen.
Ich bin derzeit (in Festanstellung tätig/ erwerbsunfähig/ arbeitssuchend/selbständig) und für insgesamt _ Personen unterhaltspflichtig. Meine Einkünfte sowie meine finanziellen Verpflichtungen sind aus der beiliegenden Einkommensauskunft ersichtlich.
Aufgrund meiner finanziellen Situation beantrage ich eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von ___ Euro, zahlbar bis jeweils zum __. Werktag eines Monats.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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Fazit
Geldstrafen sollen unangenehm sein und sind dementsprechend bemessen. Sollte die Zahlung der Strafe jedoch nicht wie vorgesehen möglich sein, ist häufig eine Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft möglich. Wichtig dabei ist es, die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu begründen, gleichzeitig aber einen realistischen Vorschlag zur Bezahlung der Geldstrafe in Raten zu machen.
Andere Strafen als Geldstrafen können nicht in Raten abbezahlt werden.