Mit dem Gerichtsvollzieher wird ein Schuldner dann konfrontiert, wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteiles gegen ihn erwirkt hat. In diesen Fällen wird der Gerichtsvollzieher damit beauftragt, eine titulierte Forderung einzutreiben oder sogar Gegenstände aus dem Eigentum des Schuldners zu pfänden. Ob sich eine Pfändung aber eventuell durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher abwenden lässt, zeigen wir hier.
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Wofür ist der Gerichtsvollzieher überhaupt zuständig?
Ist ein Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger trotz Mahnung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen ihn erwirken. Tut der Gläubiger das, kann er seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner dann auch mit Hilfe staatlicher Mittel zwangsweise durchzusetzen. Die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs wird dann Zwangsvollstreckung genannt.
Für die Durchführung von Zwangsvollstreckungen und Pfändungen ist ein Gerichtsvollzieher als Organ der Rechtspflege selbständig zuständig. Obwohl er dabei prinzipiell nur der Anleitung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, muss er dennoch auch die Weisungen des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung berücksichtigen.
Aufgaben eines Gerichtsvollziehers
- Zwangsvollstreckungen aufgrund von Geldforderungen in bewegliche Sachen und Wertpapiere
- Zwangsvollstreckungen durch Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
- Zwangsvollstreckungen zur Bewirkung der Herausgabe von Sachen
- Lohnpfändungen
- Kontopfändungen
- Taschenpfändungen
Besuch vom Gerichtsvollzieher – Das passiert, wenn der Gerichtsvollzieher vorbeikommt
Insbesondere dann, wenn es um Zwangsvollstreckungen aufgrund von Geldforderungen geht, meldet sich der Gerichtsvollzieher oft zu einem Besuch in der Wohnung des Schuldners an – in manchen Fällen taucht er jedoch auch unangemeldet dort auf.
In den allermeisten Fällen ist es jedoch so, dass der Schuldner die betreffende Forderung nicht direkt erfüllen kann. Wenn überhaupt, erscheint dem Schuldner nur eine monatliche Ratenzahlung umsetzbar.
Kann der Schuldner die Forderung nicht sofort und in voller Höhe erfüllen, bedeutet das jedoch nicht, dass der Gerichtsvollzieher nun Tisch und Bett pfändet. Ohnehin ist eine Pfändung von Wohn- und Gebrauchsgegenständen nur selten möglich. Stattdessen kann aber versucht werden, mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung als gütliche Einigung zu vereinbaren.
Kann mit dem Gerichtsvollzieher immer eine Ratenzahlung ausgehandelt werden?

Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher ist nicht immer möglich
Unter bestimmten Umständen kann der Gerichtsvollzieher dazu befugt sein, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen. Grund hierfür ist nicht zuletzt § 802 a ZPO, welcher eine „gütliche, zügige und kostensparende Erledigung“ des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers zählt.
Im Rahmen einer gütlichen Erledigung der Zwangsvollstreckung erlaubt es § 802 b II. ZPO dabei ausdrücklich, dass zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden können.
Allerdings müssen hierfür insbesondere zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er die vereinbarten Raten auch zahlen kann. Dazu muss er beispielsweise offenlegen, aus welchen Mitteln er die Zahlungen leisten will. Zum anderen muss außerdem auch der Gläubiger mit der Ratenzahlung einverstanden sein.
Zahlungsfähigkeit glaubhaft darlegen
Bei der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher ist die Glaubhaftigkeit, ob der Schuldner die Ratenzahlung auch tatsächlich leisten kann, oft entscheidend. Schließlich ist es nicht Sinne der Vereinbarung, dass die Ratenzahlungen später vom Schuldner nicht eingehalten werden können.
Ratsam ist es darum, eine Ratenzahlungsvereinbarung vorzuschlagen, die auch tatsächlich mit dem laufenden Einkommen bzw. anderen Einkünften vereinbar ist. Nur dann kann sich der Gerichtsvollzieher einverstanden erklären. Das bedeutet: Im Zweifelsfall lieber eine längere Dauer der Ratenrückzahlung vorschlagen als eine unglaubhaft kurze!
Übrigens: Zwar schreibt § 802 b II. S.3 ZPO vor, dass die Tilgung innerhalb von 12 Monaten erfolgen soll. Das ist jedoch keine „Muss-Vorschrift“ und bedeutet nicht, dass eine längere Rückzahlungsdauer nicht vereinbart werden kann! Im Zweifelsfall also lieber eine längere aber durchführbare Rückzahlungsdauer vorschlagen.
Einverständnis des Gläubigers
Laut § 802 b II ZPO kann eine Ratenzahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher getroffen werden, sofern der Gläubiger mit einer Ratenzahlung einverstanden ist. Hat der Gläubiger eine Ratenzahlung hingegen ausgeschlossen, darf der Gerichtsvollzieher sie auch nicht vereinbaren.
Da der Gläubiger jedoch ein Interesse hat (überhaupt) an sein Geld zu kommen, wird er in den meisten Fällen mit einer Ratenzahlung einverstanden sein.
Fazit zur Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher
Hat sich der Gerichtsvollzieher angekündigt, besteht meist kein Grund zur Panik. Obwohl die Situation für den Schuldner unangenehm sein mag – insbesondere dann, wenn er seine Schuld vermutlich nicht begleichen kann – ist sie dennoch nicht aussichtslos. Schließlich gehört es auch zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung zu einem gütlichen und einvernehmlichen Ende zu bringen.
Als Form der einvernehmlichen Erledigung kann er dabei insbesondere auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen. Das gilt zumindest dann, wenn der Gläubiger einer Ratenzahlung nicht ausdrücklich widerspricht.
Beim Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ist dann jedoch zu beachten, dass die gewählten Raten nicht zu hoch sein sollten. Auch wenn der Schuldner versucht ist, höhere Raten anzubieten, um den Gläubiger zu besänftigen: kann er aufgrund der hohen Raten seiner Zahlungsverpflichtung später nicht nachkommen, ist damit niemandem geholfen.