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Bezahlen.net Ratgeber Ratenzahlung Prozesskostenhilfe in Raten

Prozesskostenhilfe in Raten bezahlen – geht das?

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Prozesskostenhilfe – auch mit „PKH“ abgekürzt – soll Menschen ohne Vermögen oder mit geringem Einkommen dabei helfen, für die Kosten eines Gerichtsprozesses aufzukommen. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, trägt der Staat die Kosten eines Prozesses, damit der Betroffene seine Rechte trotz geringer finanzieller Mittel auch vor Gericht wahrnehmen kann. Allerdings erlässt der Staat dem Betroffenen die Kosten des Gerichtsprozesses nicht immer komplett und kann unter Umständen eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe fordern. Ob und wie eine Rückzahlung der PKH in Raten möglich ist, klären wir hier.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Was ist Prozesskostenhilfe und wer bekommt sie?
  • 2 Muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
    • 2.1 In welchen Fällen muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
  • 3 Kann die PKH in Raten zurückgezahlt werden?
  • 4 Innerhalb welchen Zeitraums muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
  • 5 Kann die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe auf einen Schlag fällig werden?
  • 6 Fazit zur Ratenrückzahlung der Prozesskostenhilfe

Was ist Prozesskostenhilfe und wer bekommt sie?

Ist es einer Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich, für die Kosten eines Gerichtsprozesses – insbesondere für Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten – selbst aufzukommen, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Erscheint die Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung im konkreten Fall nicht völlig aussichtslos und muss nicht ein anderer (z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder ein Unterhaltspflichtiger) dafür aufkommen, kann der Staat die Kosten der Prozessführung übernehmen, das ergibt sich aus § 114 ZPO.

Angeklagte bzw. Betroffene in Straf- oder Bußgeldsachen
Eine Ausnahme hiervon gilt für Angeklagte bzw. Betroffene in Bußgeld- und Strafrechtsangelegenheiten. Hier gibt es keine Prozesskostenhilfe. Allerdings kann unter Umständen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Grund dafür, dass die Prozesskostenhilfe in bestimmten Fällen gewährt wird, ist Artikel 3 des Grundgesetzes. Schließlich stellt dieser die wichtige Garantie „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ auf. Dementsprechend darf niemand aufgrund seiner finanziellen Situation schlechter gestellt sein als andere. Diese Garantie kann den Staat in manchen Fällen dazu verpflichten, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen oder sie zumindest vorzustrecken.

Muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Das Gericht, das später über einen Rechtsstreit entscheidet, kann die Prozesskostenhilfe durch Beschluss gewähren. Soll sich die finanzielle Hilfe auch auf die Kosten für einen Anwalt erstrecken, muss zeitgleich auch die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt werden.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht kann dabei auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen können die Verfahrenskosten erlassen werden. Dann kommt der Staat für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf. Zum anderen können die Kosten dem Betroffenen aber auch nur vorgestreckt werden. In diesem Falle müssen sie später zurückgezahlt werden.

Für welche Variante sich das Gericht entscheidet, hängt von der finanziellen Situation des Antragstellers ab.

In welchen Fällen muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Wie schon gesehen, kann die Prozesskostenhilfe auf zwei Arten gewährt werden. Zum einen kann der Staat dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits komplett erlassen. Zum anderen kann die PKH aber auch als Darlehen gewährt werden.

Letzteres ist dann der Fall, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass dem Antragsteller von seinem Bruttoeinkommen (abzüglich Steuern und weiteren Kosten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände) ausreichend finanzielle Mittel bleiben, um die Kosten zurückzuzahlen zu können.

Kann die PKH in Raten zurückgezahlt werden?

Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe

Ratenzahlung bei PKH möglich?

Ist die Prozesskostenhilfe nur als Darlehen gewährt worden, muss sie vom Antragsteller zurückgezahlt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bereits bei Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe überprüft wird, ob der Antragsteller als bedürftig zu erachten ist oder nicht.

Erscheint der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Lage als nicht bedürftig, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe ohnehin abgelehnt. Erscheint er hingegen zumindest bedingt bedürftig, wird die Prozesskostenhilfe gewährt.

Da also eine Bedürftigkeit notwendig ist, um überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten zu können, ist dem Gericht klar, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten nicht in einer Summe zurückzahlen kann. Aus diesem Grunde ist eine Rückzahlung der PKH in Raten sogar gesetzlich vorgesehen.

Wie hoch die Rückzahlungsraten dabei sind, kann allerdings nicht individuell ausgehandelt werden. Stattdessen werden die monatlichen Rückzahlungsraten unter Berücksichtigung der individuellen Finanzsituation des Antragstellers durch das Gericht festgelegt.

Innerhalb welchen Zeitraums muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Ist das Einkommen und somit auch die Rückzahlungsraten der Prozesskostenhilfe niedrig, die Kosten für den Prozess aber hoch, könnte sich hieraus ein besonders langer Rückzahlungszeitraum ergeben. Einige Betroffene fragen sich darum, die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe nicht nach einer bestimmten Rückzahlungsdauer „verjährt“.

Wie oben dargestellt, hängen das Ob einer Rückzahlung sowie die Höhe der Raten zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe von Einkommen oder Vermögen des Betroffenen ab. Hat der Betroffene nur ein geringes Einkommen, muss er auch nur mit einer kleinen Monatsrate zur Rückzahlung der PKH rechnen.

Dennoch ist es aber auch bei einer kleinen Monatsrate nicht uninteressant, wie lange mit der monatlichen Mehrbelastung zu rechnen ist. Ist die Rate nur gering, die tatsächlichen Prozesskosten aber hoch, könnte die Rückzahlung schließlich viele Jahre in Anspruch nehmen.

Allerdings legt § 115 II S. 4 ZPO hierzu fest, dass Rückzahlungen maximal für 48 Monate – also für 4 Jahre – zu leisten sind. Das gilt selbst dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums und aufgrund der individuellen Finanzlage nicht die gesamten Kosten des Prozesses zurückgezahlt werden können. Ein eventueller Restbetrag wird dem Betroffenen dann nach 48 Monaten erlassen.

Kann die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe auf einen Schlag fällig werden?

In Ausnahmefällen kann es passieren, das die Prozesskostenhilfe sofort und in einer Summe zurückzuzahlen ist. Insbesondere kann das der Fall sein, wenn der Betroffene seiner Informationspflicht gegenüber dem Gericht nicht nachkommt, siehe § 120a II ZPO.

Schließlich hat der Betroffene dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern oder sich seine Anschrift ändert. Unterlässt er das, kann die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe sofort und in einer Summe angeordnet werden.

Wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse tritt etwa dann ein, wenn der Betroffene eine Erbschaft macht oder monatlich mehr als 100 Euro mehr verdient. Ist das der Fall, muss er dies dem Gericht mitteilen.

Fazit zur Ratenrückzahlung der Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe zur Deckung von Gerichts-, Anwalts- und sonstigen Prozesskosten wird nur dann gewährt, wenn eine gewissen Bedürftigkeit des Antragstellers vorhanden ist. Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe als Darlehen, ist darum auch bereits bekannt, dass der Antragsteller dieses Darlehen nicht in einer Summe zurückzahlen können wird. Eine Rückzahlung von Prozesskosten ist darum bereits gesetzlich als Ratenzahlung, die niemals mehr als 48 Raten umfasst, ausgestaltet. Kann der Betroffene aufgrund seiner finanziellen Situation nicht die gesamten Kosten des Prozesses innerhalb von 48 Monaten zurückzahlen, wird ihm ein eventueller Restbetrag erlassen.


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