Sollen Waren vom Käufer in monatlichen Raten bezahlt werden, ist oft vom sogenannten „Eigentumsvorbehalt“ die Rede. Besonders häufig werden Käufer hiermit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) des Händlers konfrontiert. Doch was bedeutet der Eigentumsvorbehalt eigentlich und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Käufer? Wir zeigen, was es zu beachten gibt.
Video: Wissenswertes zum Eigentumsvorbehalt
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.
Was versteht man unter Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich in § 449 BGB geregelt. Hier wird – kurz gesagt – festgelegt, dass, sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, das Eigentum an einer beweglichen Kaufsache erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung an den Käufer übergehen soll. Der Käufer erhält die Sache zwar schon vor vollständiger Entrichtung des Kaufpreises und darf sie benutzen – rechtlich soll er allerdings lediglich Besitzer und nicht Eigentümer sein.
Doch was bedeutet das konkret für den Käufer? Um diese Frage zu klären, ist es notwendig, die gesetzliche Unterscheidung zwischen „Eigentum“ und „Besitz“ zu verstehen. Schließlich soll der Käufer bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt ja gerade nur Besitzer bleiben und erst später Eigentümer werden.
Eigentum vs. Besitz
Eigentum und Besitz werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Rechtlich betrachtet gibt es jedoch erhebliche Unterschiede! Schließlich beschreibt „Besitz“ lediglich einen tatsächlichen Umstand, während „Eigentum“ auch die rechtliche Herrschaft über eine Sache meint.
Der Unterschied
- Besitzer ist derjenige, der willentlich die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. Der Besitzer kann die Sache ansehen, anfassen und benutzen – beispielsweise mit einem Fahrrad fahren.
- Eigentümer hingegen ist derjenige, der die rechtliche Herrschaft über die Sache ausüben darf. Der Eigentümer darf darum mit der Sache (nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich) verfahren, wie er möchte – beispielsweise darf der das Fahrrad verkaufen, zerstören oder andere von seiner Benutzung ausschließen.
Dabei können Eigentümer und Besitzer durchaus personenverschieden sein. Besonders oft ist das bei Mietverhältnissen der Fall: Hier darf nur der Wohnungseigentümer die Wohnung verkaufen, entscheiden, an wen er sie vermieten möchte oder sie selbst bewohnen. Der Mieter hingegen darf die Wohnung während der Mietzeit lediglich nutzen.
Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, darf der Käufer die Sache zwar meist sofort benutzen, rechtlich alleine zur Verfügung über die Sache berechtigt ist er aber erst dann, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat – schließlich wird er erst dann Eigentümer.
Wie und warum wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart?
Nicht zwingend erforderlich ist es, dass sich Käufer und Verkäufer persönlich über den Eigentumsvorbehalt unterhalten, um ihn wirksam zu vereinbaren. Möglich ist eine Vereinbarung auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Durch das Akzeptieren der AGB stimmt der Käufer dem Eigentumsvorbehalt zu.
Nicht erforderlich ist es außerdem, dass das Wort „Eigentumsvorbehalt“ verwendet wird. Auch Umschreibungen wie „Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma X/des Händlers” sind üblich.
Dabei liegt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts insbesondere im Interesse des Verkäufers und soll ihn schützen. Schließlich übergibt er eine – meist hochpreisige – Ware an den Käufer, erhält beim Ratenkauf den vollständigen Kaufpreis aber erst später.
Insbesondere hat der Verkäufer hier ein Interesse daran, Eigentümer der Sache zu bleiben, um verhindern zu können, dass Gläubiger des Käufers auf die Kaufsache zugreifen können. Bleibt die Sache nämlich im Eigentum des Verkäufers, kann sie bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht von Gläubigern des Käufers gepfändet und zwangsversteigert werden.
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Käufer aus dem Eigentumsvorbehalt?
Hat der Käufer mit Zahlung der letzten Rate den Kaufpreis vollständig entrichtet, geht das Eigentum an der Kaufsache automatisch auf ihn über. Hierfür ist keine weitere Bestätigung des Verkäufers notwendig.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist er allerdings nur dazu berechtigt, die Kaufsache zu nutzen – weiterverkaufen kann er sie hingegen rechtlich betrachtet nicht. Schließlich wäre für den Verkauf eine Eigentumsübertragung notwendig. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ist der Käufer jedoch noch nicht Eigentümer der Sache und kann das Eigentum entsprechend auch nicht an Dritte übertragen.
Kann der Verkäufer die Ware zurückverlangen?
Obwohl der Käufer nicht unmittelbar Eigentum am Kaufgegenstand erwirbt, kann der Verkäufer die Ware nicht ohne weiteres einfach zurückfordern. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich, dass der Verkäufer vom ursprünglichen Ratenkauf-Vertrag zurücktritt. Für einen solchen Rücktritt müssen jedoch besondere Gründe vorliegen.
Ein Rücktrittsgrund kann jedoch dann gegeben sein, wenn der Käufer Ratenzahlungen nicht, nur teilweise oder mehrfach verspätet leistet. Tritt der Verkäufer nun aufgrund fehlender oder verspäteter Zahlungen vom Vertrag zurück, kann er die Kaufsache auch zurückfordern.
Besitzt der Käufer die Ware zum Zeitpunkt der Rückforderung aber nicht mehr, (z.B. weil er sie unerlaubt verkauft oder verloren hat) ist er verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Was, wenn der Käufer die Sache beschädigt, verliert oder zerstört?
Erst einmal ergeben sich aus Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Kaufsache keine weiteren Konsequenzen für den Käufer. Allerdings bleibt er aber weiterhin zur Zahlung der monatlichen Kaufpreisraten verpflichtet.
Werden nach Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Sache jedoch keine Ratenzahlungen mehr geleistet und fordert der Verkäufer die Ware darum zurück, muss der Käufer Werter- bzw. Schadersatz leisten – schließlich kann er die Kaufsache ja nicht mehr im Ursprungszustand herausgeben.
Was, wenn der Käufer die Sache weiterverkauft?
Prinzipiell ist der Käufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht dazu berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern. Rechtlich gesehen ist er hierzu auch gar nicht in der Lage. Schließlich ist für einen Verkauf eine Eigentumsübertragung erforderlich. Da der Käufer erst einmal jedoch nicht Eigentümer ist, kann er das Eigentum an der Sache auch an niemanden übertragen.
Wird die Ware aber dennoch an einen Dritten, dem der vereinbarte Eigentumsvorbehalt unbekannt war, weiterverkauft, erwirbt der Dritte mit Kaufpreiszahlung „gutgläubig“ Eigentum am Kaufgegenstand. Der ursprüngliche Käufer bleibt aber trotz des Verkaufs weiterhin zur Ratenzahlung verpflichtet – diese Verpflichtung geht nicht etwa auf den Zweitkäufer über.
Problematisch wird diese Konstellation allerdings dann, wenn der ursprüngliche Käufer seiner Zahlungspflicht nach der Weiterveräußerung nicht mehr nachkommt. Tritt der ursprüngliche Verkäufer nun vom Vertrag zurück und verlangt die Rückgabe der Kaufsache, kann der Erstkäufer diese aufgrund des Weiterverkaufs nicht mehr herausgeben. In diesem Falle macht sich der Erstkäufer nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern kann unter Umständen sogar wegen Betrugs belangt werden!
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Unter Umständen kann es für den Käufer wichtig sein, die gekaufte Ware schon vor vollständiger Kaufpreiszahlung verarbeiten und weiterverkaufen zu dürfen. In diesen Fällen kann ein sogenannter „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ vereinbart werden.
Rechtlicher Hinweis:
Alle Rechtsinformationen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für die Richtigkeit der Informationen besteht trotz gewissenhafter Recherche keine Haftung. Es wird dazu geraten, in konkreten Einzelfällen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.