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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Gewährleistung und Garantie – Unterschiede

Gewährleistung und Garantie – Wo liegen die Unterschiede

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Funktioniert die gekaufte Ware nicht richtig, spielen „Garantie“ und „Gewährleistung“ eine große Rolle. Dennoch werden beide Begriffe oft nicht richtig verstanden oder synonym verwendet. Wir erklären, wo die Unterschiede liegen und welche Ansprüche Verbraucher haben.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Gewährleistung und Garantie in aller Kürze erklärt
  • 2 Gewährleistung: Was bedeutet das?
  • 3 Garantie: Was bedeutet das?
  • 4 Gewährleistung und Garantie: die Unterschiede auf einen Blick
  • 5 Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Gewährleistung und Garantie in aller Kürze erklärt

  • Die 24-monatige Gewährleistungspflicht des Händlers ergibt sich aus dem Gesetz und umfasst alle Fälle, in denen die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft war.
  • Wird ein Mangel in den ersten 6 Monaten ab Kauf entdeckt, wird vermutet, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war – der Artikel kann problemlos reklamiert werden. Macht sich der Mangel später bemerkbar, muss der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an fehlerhaft war.
  • Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers, welche zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht hinzutritt, diese aber niemals ausschließt.
  • Laufen Gewährleistungspflicht und Garantie parallel, kann der Käufer wählen, worauf er sich berufen möchte.

Gewährleistung: Was bedeutet das?

Unter Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) versteht man die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers, die sich nach Abschluss eines Kaufvertrags ergeben, sofern durch den Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert wurde.

Gesetzlich sind die Mängelansprüche des Käufer in den §§ 434, 437 ff. BGB geregelt und erlauben ihm:

  • Reparatur oder Umtausch der Sache zu verlangen
  • Vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern, sofern der Verkäufer Reparatur oder Umtausch endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Reparaturversuche des Verkäufers erfolglos geblieben sind.

Kurz gesagt: Der Verkäufer ist durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, die verkaufte Sache frei von Mängeln zu liefern. Mängel, die der Sache zum Kaufzeitpunkt dennoch anhaften, muss er beseitigen oder die Ware umtauschen.

Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die verkaufte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Ware gemäß § 434 BGB dann mangelhaft, wenn:

  • sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen dieser Art nicht erwarten musste.
  • sie Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten konnte.

Generell gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für 24 Monate ab Kauf und umfasst alle Mängel, die der Ware zum Kaufzeitpunkt bereits anhaften – das ist in § 438 BGB geregelt. Lediglich bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer auf 12 Monate verkürzt werden – komplett ausgeschlossen werden darf sie jedoch nicht.

Achtung ABG:

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate kann auch durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) des Verkäufers vereinbart werden

ParagraphenDen gesetzlichen Regelungen entsprechend haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Verkaufszeitpunkt vorhanden waren – und das selbst dann, wenn sie sich erst später bemerkbar machen.

Letzteres erlaubt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB
§ 476 BeweislastumkehrZeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(Beweislastumkehr). Dort ist regelt, dass wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt, vermutet wird, dass dieser bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen habe. Entsprechend muss der Käufer in diesem Fall nicht belegen, dass er nicht selbst für den Mangel verantwortlich ist oder dieser zum Kaufzeitpunkt noch nicht vorlag.

Sind seit dem Kauf jedoch mehr als 6 Monate vergangen, ändert sich die Beweislast und der Käufer muss belegen, dass die Sache schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.

War die Ware zum Zeitpunk des Kaufs tatsächlich mangelhaft oder gilt zumindest die Vermutung des § 476 BGB, stehen dem Käufer die in §§ 434, 437 ff. BGB genannten Rechte zu. Hierbei vorrangig ist jedoch die sogenannte Nacherfüllung (§ 439 BGB
§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
), für deren Ausführung sowohl die Lieferung einer neuen Sache als auch die Reparatur der mangelhaften Ware durch den Verkäufer in Frage kommen.

Welche Art der Nacherfüllung letztendlich erbracht werden muss, darf grundsätzlich der Käufer bestimmen. Auf die Nacherfüllung verzichten und stattdessen sein Geld zurückfordern kann er jedoch nicht ohne Weiteres. Schließlich stehen ihm ein Rücktrittsrecht oder ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz nur dann zu, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder zweifach fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.



Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede

Gewährleistung und Garantie – Die Unterschiede

Garantie: Was bedeutet das?

Garantie und Gewährleistung erklärtAnders als die Gewährleistung, stellt die Garantie ein durch Händler oder Hersteller freiwillig gemachtes Versprechend zur der Beschaffenheit, Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit einer Sache dar. Gesetzlich ist die Garantie in § 443 BGB
§ 443 Garantie

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
geregelt und prinzipiell frei gestaltbar. Ist jedoch einmal ein Garantieversprechen abgegeben worden, ist der Garantiegeber (Händler oder Hersteller) hieran jedoch auch rechtlich gebunden.

Garantieversprechen durch Werbung?

Auch ein Werbeversprechen des Händlers oder Herstellers kann als Garantieversprechen gewertet werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Verbraucher aufgrund von Werbeaussagen eine besonders lange Haltbarkeit oder bestimmte Beschaffenheit des Produkts für einen bestimmten Zeitraum erwarten durfte

Anders als bei der Mängelhaftung, spielt der Zustand der Ware zum Kaufzeitpunkt keine Rolle. Schließlich sollen durch die Garantie allein Funktionsfähigkeit oder Beschaffenheit eines Produkts für einen festgelegten Zeitraum versprochen werden.

Ein Beispiel: Der Hersteller garantiert, dass der Kaffeevollautomat bei normaler Benutzung 24 Monate lang funktioniert. Brüht der Automat nach 12 Monaten keine Heißgetränke mehr, muss er (je nach Vereinbarung) vom Hersteller ausgetauscht oder repariert werden – ganz egal, ob der Mangel von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist.

Zu beachten ist außerdem, dass das Garantieversprechen die gesetzliche Gewährleistung niemals ersetzen oder verringern darf. Vielmehr stellt die Garantie stets einen Zusatz oder eine Erweiterung der gesetzlichen Mängelansprüche dar. Insbesondere unterscheiden sich beide Fälle jedoch dadurch, dass die Gewährleistungspflicht gesetzlich festgelegt ist, während die Garantie ein freiwillig abgegebnes Versprechen darstellt.

Übrigens: Oft laufen Gewährleistung und Garantie parallel, sodass der Käufer wählen kann, auf welches System er sich beruft. Praktisch ist das dann, wenn die Ware im Geschäft um die Ecke gekauft wurde, das zusätzliche Garantieversprechen aber vom örtlich weit entfernten Hersteller stammt. Hier ist es sinnvoll, sich auf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers vor Ort zu berufen, anstatt die Ware selbst zum weit entfernten Garantiegeber zu schicken.

Gewährleistung und Garantie: die Unterschiede auf einen Blick

 GarantieGewährleistung
Gesetzlich vorgeschrieben?NeinJa
Wie lange gültig?Nach Vereinbarung24 Monate
Beweislastumkehr?Nicht erforderlich6 Monate ab Kauf
Wer wird verpflichtet?Verkäufer oder HerstellerVerkäufer

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.


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