Ratenzahlungsverträge begegnen uns im Geschäftsalltag besonders häufig. Schließlich werden gerade kostspielige Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik oder Smartphones gerne in monatlichen Raten abbezahlt.
Doch auch unter privaten Käufern und Verkäufern kommen vertragliche Vereinbarungen darüber, eine Schuld innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch monatliche Ratenzahlungen zu tilgen, oft vor. Insbesondere werden solche Absprachen dann getroffen, wenn es um teurere Kaufgegenstände wie beispielsweise einen Gebrauchtwagen geht.
Allerdings sollten Käufer und Verkäufer gerade dann, wenn es um einen hohen Kaufpreis und einen wertvollen Kaufgegenstand geht, genau wissen, worauf sie sich bei der Ratenkaufvereinbarung einlassen. Wir zeigen darum hier, was private Käufer und Verkäufer bei Abschluss eines Ratenkaufvertrages beachten sollten.
Abschluss eines Ratenkaufvertrags
Viele vertragliche Vereinbarungen werden rein mündlich getroffen – das ist beim Einkauf im Supermarkt genauso üblich, wie auch beim Erstehen von Gebrauchtgegenständen auf dem Flohmarkt und manchmal sogar beim Kauf hochpreisiger Waren „per Handschlag“.
Obwohl Käufer und Verkäufer oftmals davon ausgehen, dass ein „echter“ Vertrag nur dann vorliegen könne, wenn die Vereinbarung auch schriftlich fixiert wird, sieht die rechtliche Wirklichkeit anders aus. Schließlich ergibt sich aus § 125 BGB sowie aus dem grundgesetzlich verankerten Recht auf Vertragsfreiheit, dass Verträge grundsätzlich so geschlossen werden dürfen, wie es den Vertragsparteien beliebt.
Das bedeutet: Es liegt grundsätzlich bei Käufer und Verkäufer, wie, wo und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschließen möchten.
Voraussetzung für den Abschluss eines rechtswirksamen Vertrages sind dabei lediglich:
- Zwei korrespondierender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von Käufer und Verkäufer
- Das Einigsein der Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (insbesondere Kaufgegenstand und Kaufpreis) bei Vertragsschluss
Im Falle eines Kaufvertrags im Sinne des § 433 BGB bedeutet das:
Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Kaufsache abnehmen will und der Verkäufer ihm die Kaufsache im Gegenzug übergeben und das Eigentum verschaffen wird, ist ein Kaufvertrag wirksam geschlossen.
Ob der Kaufpreis dabei sofort oder in individuell festgelegten Raten beglichen werden soll, kann von den Parteien dabei ebenfalls nach Belieben vereinbart werden, sodass ein Ratenkaufvertrag zwischen Privatpersonen ohne Probleme auch mündlich geschlossen werden kann.
Besondere Vorschriften für Ratenkaufverträge?
Ist zwischen Käufer und Verkäufer ein gültiger Ratenkaufvertrag (schriftlich oder mündlich) geschlossen worden, so schuldet der Verkäufer sofort die Übereignung der Kaufsache – sofern keine anderslautenden Absprachen getroffen worden sind. Das ergibt sich aus § 271 BGB. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis erst später bzw. in anteiligen Raten zahlen.
Rechtlich betrachtet wird dem Käufer hiermit eine sogenannte Finanzierungshilfe gewährt, auf welche unter Umständen die speziellen gesetzlichen Vorschriften über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden können. Diese Vorschriften über das Verbraucherdarlehen wiederum machen es nicht nur erforderlich, die vertragliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren, sondern räumen dem Ratenkäufer außerdem eine Bedenkzeit bzw. ein spezielles Widerrufsrecht ein, sodass er sich einseitig wieder vom Vertrag lösen kann, falls ihn die Ratenkaufentscheidung reuen sollte.
Zu beachten ist jedoch:
Die speziellen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Ratenkauf als entgeltliche Finanzierungshilfe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbart wird.
Handelt es sich hingegen beidseitig um einen Privatkauf bzw. -verkauf, finden die Regelungen über das Verbraucherdarlehen keine Anwendung. Entsprechend gelten für den privaten Ratenkaufvertrag keine speziellen Formerfordernisse. Gleichzeitig bestehen aber auch keine einseitigen Widerrufsrechte des Ratenkäufers.
Schwarz auf weiß – Ratenkaufvertrag schriftlich abschließen
Obwohl rein rechtlich betrachtet zum wirksamen Vertragsschluss nicht notwendig, ist es gerade beim Abschluss eines Ratenkaufvertrags sinnvoll, diesen schriftlich zu fixieren. Das schafft für beide Parteien Klarheit über die getroffene Vereinbarung und macht sie auch im Streitfalle – zur Not sogar vor Gericht – beweisbar.
Folgende Punkte sollte der schriftliche Ratenkaufvertrag dabei unbedingt beinhalten bzw. Regelungen hierzu treffen:
Der Kaufgegenstand
Der Kaufgegenstand sollte so genau wie möglich benannt werden. Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten, lassen diese sich durch eine genaue Benennung und Beschreibung leichter aus der Welt schaffen. Verfügt die verkaufte Sache über eine Fabrikations- oder Seriennummer, sollte diese aufgeführt werden. Gerade bei gebrauchten Gegenständen ist außerdem eine genaue Beschreibung ihres Zustandes zum Verkaufszeitpunkt wichtig.
Kaufpreis und Ratenzahlung
Neben der Benennung des verkauften Gegenstandes ist auch die schriftliche Fixierung von Kaufpreis und Ratenhöhe sowie von deren Fälligkeit besonders wichtig.
Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Privatpersonen, reicht hier eine einfache, formlose Vereinbarung. Beispielsweise: „Der Kaufpreis in Höhe von 150 Euro ist in drei Raten zu je 50 Euro am 15. eines jeden Monats zu zahlen. Die erste Rate ist am … fällig.“
Der Eigentumsvorbehalt
Üblicherweise wird die Kaufsache auch bei Abschluss eines Ratenkaufvertrages sofort – oder zumindest vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate – an den Käufer übergeben. Durch diese Übergabe geht – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nicht nur der rein physische Besitz, sondern auch das rechtliche Eigentum an der Kaufsache auf den Käufer über. Dieses wiederum erlaubt dem Käufer, mit der Kaufsache nach Belieben zu verfahren – sie beispielsweise zu verkaufen, zu zerstören oder umzugestalten.
Im Falle eines Ratenkaufvertrags kann das jedoch problematisch sein. Schließlich hat der Verkäufer den Kaufpreis hier nur teilweise oder gar nicht erhalten, verliert aber gleichzeitig das Eigentum und somit jedes Recht an der Kaufsache. Um dieses Ungleichgewicht zu vermeiden, ist es (insbesondere für den Verkäufer) sinnvoll, bei Abschluss des Ratenkaufvertrages einen sogenannten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
Durch diese Vereinbarung bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung rechtlich gesehen Eigentümer der Sache.
Sollte der Käufer die versprochenen Raten später nicht begleichen, erleichtert es der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer, die Kaufsache wieder herauszuverlangen.
Muster-Ratenkaufvertrag
Ein Ratenkaufvertrag zwischen zwei privaten Vertragsparteien könnte dann etwa so aussehen:
Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung
Zwischen
Name, Vorname: Max Mustermann
Anschrift: Musterstraße 11, 00000 Musterstadt
als Verkäufer
und
Name, Vorname: Klaus Müller
Anschrift: Beispielstraße 11, 99999 Musterhausen
als Käufer
Der Verkäufer verkauft dem oben genannten Käufer folgenden Kaufgegenstand:
(genaue Beschreibung des Kaufgegenstands, Seriennummer, Typenbezeichnung, Fabrikationsnummer etc.)
Der Verkäufer weist den Käufer dabei ausdrücklich auf folgende Besonderheiten des Kaufgegenstands hin:
(z.B. Kaufgegenstand weißt Abnutzungen auf, wurde lackiert/ bereits repariert etc.)
Der Verkäufer wird den Kaufgegenstand am … liefern/hat den Kaufgegenstand am … geliefert.
Der Kaufpreis beträgt … Euro (in Worten: … Euro)
Der Käufer ist dazu berechtigt, den Kaufpreis in XX Monatsraten zu je XXX Euro an der Verkäufer zu zahlen. Die erste Rate wird am … fällig/mit Übergabe der Kaufsache fällig.
Die übrigen Monatsraten sind am … eines jeden Monats auf folgendes Konto zu überweisen:
(Bankverbindung des Verkäufers einfügen)
Käufer und Verkäufer vereinbaren weiterhin, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand nicht vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate auf den Käufer übergehen soll (Eigentumsvorbehalt). Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung soll der Käufer nicht dazu berechtigt sein, wie ein Eigentümer über den Kaufgegenstand zu verfügen.
Der Käufer ist damit einverstanden, bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht über den Kaufgegenstand zu verfügen und auch Dritten dessen Nutzung nicht einzuräumen.
Sofern der Käufer mit … aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder zum Teil in Verzug gerät, soll der Verkäufer dazu berechtigt sein, die sofortige Zahlung der ganzen noch ausstehenden Kaufpreissumme zu verlangen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
Ort, Datum
Unterschriften Käufer / Unterschrift Verkäufer
Ich werde mir ein Auto auf Rate kaufen. Gut zu wissen, welche Information in einen Ratenkaufvertrag muss. Es ist ein guter Tipp, die genaue Benennung und Beschreibung des Gegenstands in den Vertrag mit hineinzuschreiben.
Gut, dass Sie auf die Möglichkeit des Eigenturmvorbehaltes bei Kaufverträgen hinweisen. Gerade bei größeren Anschaffungen bzw. höheren Kaufpreisen ist das eine sinnvolle Sache. Es gibt noch viele weitere Möglichkeiten, Kaufverträge nach den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Manchmal lohnt sich der Weg zum Anwalt.
Ich finde dein Muster zum Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung perfekt. Alles was ich brauche! Ich möchte mein Auto verkaufen und möchte gerne dafür einen Kaufvertrag erstellen. Ich werde definitiv dein Muster folgen. Danke!
Gut zu wissen, dass man die Ratenhöhe und die jeweilige Fälligkeit im Vertrag einfügen soll. Ich möchte ein Auto privat verkaufen und eine Ratenzahlung dafür anbieten. Ich denke, dass ein Kaufvertrag mich schützen wird. Ich werde definitiv dein Muster folgen. Danke für den Beitrag!
Gut zu wissen, dass man auf dem Kaufvertrag die Ratenhöhe und die Fälligkeit fixieren soll. Ich möchte mein Auto verkaufen und dafür möchte ich einen Kaufvertrag erstellen. Daher informiere mich zum Thema, um alles am besten erledigen zu können. Danke für den Beitrag, sehr informativ!