Wenn es um den Kauf von hochpreisigen Wirtschaftsgütern geht, sorgt deren Ratenkauf regelmäßig für Kopfzerbrechen bei Unternehmern. Während vielen Unternehmern das steuerrechtliche Prozedere beispielsweise beim KfZ-Leasing bekannt ist, kommt beim Ratenkauf von PKK, Computer und Co. Unsicherheit auf.
Wir zeigen darum hier, wie der Ratenkauf steuerlich zu behandeln ist und wie er sich auf die Bilanz des Unternehmens auswirkt.
Wie ist der Ratenkauf rechtlich einzuordnen?
Gerade dann, wenn hochpreisiges Büroinventar oder sogar ein PKW angeschafft werden soll, kann privaten wie gewerblichen Käufern daran gelegen sein, den Kaufpreis nicht in seiner Gesamtheit sofort zu bezahlen. Gründe hierfür können sowohl die Schonung der (Unternehmens-)Liquidität aber auch der Umstand sein, dass der gesamte Kaufpreis einfach nicht sofort aufgebracht werden kann.
Nichtsdestotrotz einigen sich Käufer und Verkäufer bei einem Ratenkauf über den Kaufgegenstand sowie seinen Preis – bis hierhin liegt also ein gewöhnlicher Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor. Zusätzlich wird von den Vertragsparteien jedoch die Abrede getroffen, dass der Kaufpreis in Teilbeträgen, beispielsweise in monatlich oder jährlich zahlbaren Raten, zu entrichten sein soll. Gesetzlich sind solche Abreden erlaubt, bedürfen keiner besonderen Form und ändern auch nichts an der rechtlichen Einstufung der Abrede als Kaufvertrag.
Obwohl der Kaufpreis beim Ratenkauf nicht sofort entrichtet wird, erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer in der Regel unverzüglich – oder zumindest zeitnah. Werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, gilt, dass mit der Übergabe auch das rechtliche Eigentum an der Kaufsache sofort auf den Käufer übergeht. Ist das nicht gewünscht, kann allerdings auch festgelegt werden, dass das Eigentum am Kaufgegenstand erst beispielsweise mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übertragen werden soll.
Darüber hinaus kann die Ratenzahlungsmöglichkeit vom Verkäufer sowohl unentgeltlich als auch kostenpflichtig (Zinszahlung) gewährt werden.
Steuerliche Behandlung des Ratenkaufs
Vereinbaren Käufer und Verkäufer einen solchen Ratenkauf, stellt sich insbesondere für unternehmerisch handelnde Käufer die Frage, wie der Ratenkauf steuerlich zu behandeln ist. Insbesondere ist oft unklar, ob Vorsteuer bezüglich der gesamten Kaufpreissumme im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Kaufpreis nur zum Teil gezahlt worden ist.
Weitere Unklarheiten ergeben sich außerdem dann, wenn die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt übereignet wird. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Kaufgegenstand dennoch in Bilanz und Buchführung des Käufers aufgeführt sein muss, bevor dieser rechtliches Eigentum an ihm erwirbt.
Ratenkauf und Vorsteuer
Aus § 15 Abs. 1 UStG ergibt sich, dass ein Unternehmer die gesetzlich für Lieferungen und Leistungen geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Lieferungen und Leistungen von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Bestellers erbracht wurden und dieser hierfür eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erhalten hat. Die als Vorsteuer bezeichnete Umsatzsteuer, die der Unternehmen beim Ankauf erst einmal zu entrichten hatte, wird ihm dann später vom Finanzamt zurückerstattet.
Hat der Unternehmer beim Einkauf einer Ware jedoch eine Ratenzahlung vereinbart, ist fraglich, ob er sich die Vorsteuer für den gesamten (noch nicht vollständig bezahlten) Kaufpreis sofort erstatten lassen kann, oder ob er hiermit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abwarten muss.
Die Antwort auf diese Frage ist für Ratenkäufer erfreulich: Anders als bei Betriebsausgaben, auf die das Einkommensteuergesetz Anwendung findet, handelt es sich bei der Vorsteuer um Umsatzsteuer. Entsprechend muss diese nicht nach dem Zu- und Abgangsprinzip gebucht werden und kann mit Vorliegen einer ordentlichen Rechnung sofort und in ihrer Gesamtsumme gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Ratenkauf und Bilanzierung
Hat der Unternehmer einen Ratenkauf getätigt, ist es üblich, dass zwischen Käufer und Verkäufer ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Hierdurch geht das rechtliche Eigentum an der Kaufsache erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Dennoch wird dem Käufer die Ware übergeben, sodass er sie bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung nutzen kann.
Fraglich kann es bei dieser Konstellation sein, ob der Unternehmer die gekaufte Ware am Ende des Wirtschaftsjahres als Betriebsvermögen auszuweisen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ihr rechtlicher Eigentümer geworden ist.
Prinzipiell gilt hierbei: Ob einem Unternehmer ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist, richtet sich prinzipiell nach dem rechtlichen Eigentum. Wird im Rahmen eines Ratenkaufs der eigentliche rechtliche Eigentümer einer Sache (hier: der Verkäufer) jedoch dauernd von der Einwirkung auf die Sache ausgeschlossen, ist das sogenannte wirtschaftliche Eigentum entscheidend dafür, wessen Vermögen das Gut zuzurechnen ist.
Für den Ratenkauf bedeutet das:
Übt der Ratenkäufer die tatsächliche Herrschaft über den Kaufgegenstand derart aus, dass er selbst den (rechtlichen) Eigentümer von der Einwirkung auf das Gut wirtschaftlich ausschließt, so wird der Kaufgegenstand (wirtschaftlich) auch seinem Vermögen zugerechnet.
Liegen diese Voraussetzungen bei einem Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt vor, ist die betreffende Sache in der laufenden Buchführung und auch im Rahmen des Jahresabschlusses des Ratenkäufers auszuweisen und bei diesem zu bilanzieren.
Ratenkauf: Zinsen als Betriebsausgaben?
Kauft der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen ein und vereinbart eine Ratenzahlung, kann diese Finanzierungshilfe sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich gewährt werden.
Im Falle einer entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung ist neben dem eigentlichen Kaufpreis auch ein bestimmter Zins an den Verkäufer bzw. Darlehensgeber zurückzuzahlen. Dabei besteht eine Zahlungsrate im Allgemeinen aus einem Anteil zur Tilgung des ausstehenden Kaufpreises, während mit dem übrigen Teil die angefallenen Zinsen entrichtet werden.
Vereinbart ein Unternehmer aus einem betrieblichen Grund einen solchen entgeltlichen Ratenkauf, kann er die anfallenden Zinsen als Betriebsausgaben laufend geltend machen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass der Ratenanteil zur Tilgung der Kaufpreisforderung hingegen keine Betriebsausgabe darstellt und nur einmalig bei Kauf oder verteilt auf die Nutzungsdauer geltend gemacht werden kann.