Wer Waren aus dem Nicht-EU-Ausland mitbringt oder sie per Post erhält, muss hierfür unter Umständen Zollgebühren und die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Zwar ist vielen Reisenden und Online-Shoppern bekannt, dass solche Gebühren existieren, jedoch sind insbesondere Sinn und Zweck sowie die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vielen unbekannt.
Was es mit der Steuer für Waren aus Drittländern auf sich hat und wie hoch sie ist, erklären wir darum hier.
Wichtiger Hinweis ab dem 1. Juli 2021:
Die Freigrenze für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer entfällt seit dem 01.07.2021. Ab sofort wird die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent erhoben. Die bisherige Freigrenze von rund 22 Euro gibt es nicht mehr.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
Einfuhrumsatzsteuer: Was ist das?
Anders als oft angenommen, betrifft die Einfuhrumsatzsteuer nicht nur international tätige Unternehmen. Stattdessen kann sie auch auf Reisemitbringsel aus Nicht-EU-Ländern oder Warensendungen erhoben werden. Schließlich soll durch die von der Zollverwaltung eingezogene Steuerabgabe für mehr Steuergerechtigkeit auch auf internationaler Ebene gesorgt werden.
Grund der Besteuerung ist dabei der Umstand, dass bei vielen außerhalb der EU gekauften Waren keine Umsatzsteuer anfällt. Die Umsatzsteuer wiederum ist eine Steuerabgabe, die bei Verbrauch oder Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland und bei Lieferungen innerhalb der EU immer zu entrichten ist.
Dementsprechend kann bei Produkten, die aus Drittländern eingeführt werden, unter Umständen einen ungerechtfertigter Steuervorteil gegenüber innerhalb der EU gehandelten Produkten auftauchen. Um dies auszugleichen, wird eine der Umsatzsteuer auch in ihrer Höhe fast identische Abgabe in Form der Einfuhrumsatzsteuer auf solche Produkte vom Zoll erhoben.
Wer muss Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Nicht nur Unternehmen, die Waren aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, müssen für diese Produkte Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Vielmehr kann die Einfuhrumsatzsteuer auch für aus dem Urlaub mitgebrachte Souvenirs oder Internetbestellungen aus dem Ausland berechnet werden.
Allerdings fällt die Steuerabgabe dabei nicht für alle per Post erhaltenen oder von einer Reise mitgebrachten Waren an. Vielmehr sind Freibeträge vorgesehen, bei deren Einhaltung auch für bestellte oder mitgebrachte Waren keine weiteren Steuerabgaben zu entrichten sind. Welche Freigrenzen dabei gelten, hängt davon ab, ob Waren persönlich aus dem Ausland mitgebracht oder per Post erhalten worden sind:
- Werden Waren aus einem Drittland im Reisegepäck mitgeführt, ist für Flug- und Seereisende ein Freibetrag von 430 Euro vorgesehen. Überschreitet der Wert der mitgebrachten Waren diese Wertgrenze nicht, müssen keine Gebühren entrichtet werden. Wird der Wert überschritten, werden Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer fällig.
- Werden Waren über das Internet von einem gewerblichen Händler aus einem Drittland bestellt, ist Einfuhrumsatzsteuer und eventuell auch eine Zollgebühr zu entrichten.
- Werden Waren von einer Privatperson aus einem Drittland als Geschenk erhalten, muss hierfür erst dann Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, wenn der Wert der erhaltenen Postsendung 45 Euro übersteigt.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Wie schon erwähnt, soll die Einfuhrumsatzsteuer die für Waren aus dem Nicht-EU-Ausland nicht gezahlte Umsatzsteuer ersetzen. Dementsprechend ist sie dieser auch in ihrer Höhe mit 19 bzw. 7 Prozent nachempfunden. Allerdings ist für die genaue Berechnung ihrer Höhe nicht allein der für ein Produkt gezahlte Kaufpreis entscheidend
- Zuerst ermittelt die Zollbehörde den relevanten Warenwert. Dieser ist jedoch nicht mit dem Verkaufspreis identisch und beinhaltet zusätzlich auch Versand- und Transportkosten sowie eventuell angefallene ausländische Steuern. Der so ermittelte Warenwert stellt den sogenannten Zollwert eines Gutes dar.
- Zu dem Zollwert der Ware müssen nun eventuell anfallende Einfuhrzollgebühren und die für bestimmte Produkte (z.B. Tabak, Kaffee oder Alkohol) zu entrichtende Verbrauchsteuer addiert werden.
- Der so ermittelte Betrag (Zollwert + Zollgebühr + Verbrauchsteuer) stellt nun die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer dar.
- Ausgehend von der ermittelten Bemessungsgrundlage, wird die Einfuhrumsatzsteuer prinzipiell in Höhe von 19 Prozent veranschlagt. Bei einigen Gütern (insbesondere Zeitungen, Lebensmittel und Bücher) ist sie jedoch auf 7 Prozent reduziert.
Einfuhrumsatzsteuer in aller Kürze:
- Warenwert inklusive Transport- oder Versandkosten und eventuelle ausländische Steuern = Zollwert
- Zollwert + eventuelle Zollgebühren + eventuelle Verbrauchsteuer = Bemessungsgrundlage
- 19 oder 7 Prozent der Bemessungsgrundlage = Einfuhrumsatzsteuer
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Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.