Internetbestellungen und Urlaubsmitbringsel können Zusatzkosten in Form von Zollgebühren und Steuerabgaben auslösen – das ist den meisten Reisenden und Onlineshoppern bekannt. Weniger klar ist hingegen, welche Mengen- bzw. Warenwertgrenzen hierbei für mitgebrachte oder bestellte Waren sowie empfangene Geschenke gelten. Klar, dass vermeintlich günstige Auslandsschnäppchen so schnell zur Kostenfalle werden, wenn neben dem Kaufpreis plötzlich auch Steuerabgaben und Zollkosten gezahlt werden müssen.
Wir zeigen darum hier, welche Wertgrenzen und mengenmäßige Beschränkungen bei der persönlichen Einfuhr von Gütern nach Deutschland sowie beim Erhalt von Warensendungen aus dem Ausland gelten und wann Zollgebühren für solche Güter zu entrichten sind.
Zollkosten auch innerhalb der EU?
Innerhalb der Europäischen Union können Waren von Privatpersonen grundsätzlich frei transportiert und auch per Post empfangen werden. Schließlich werden aufgrund der Freiheit des Warenverkehrs keine Zölle bei Aus- bzw. Einfuhr von Waren aus einem EU-Staat in einen anderen erhoben.
Zur Enttäuschung von Reisenden und Onlineshoppern bedeutet die Zollfreiheit des Warenverkehrs jedoch nicht, dass die Mitnahme bzw. der Erhalt von Waren niemals Zusatzkosten verursachen könnte. Schließlich können für bestimmte Güter Steuerabgaben zu entrichten sein.
Zusatzkosten für Reisemitbringsel aus einem EU-Land
Wer aus einem EU-Land aus- und in ein anderes einreist, darf dabei Waren, die dem persönlichen Bedarf gewidmet sind, grundsätzlich frei und ohne Zollabgaben transportieren. Solange die mitgeführten Waren allein privaten Zwecken dienen und nicht zum Handel bestimmt sind, entstehen hier keine Zusatzkosten.
Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings Güter, für welche innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten besonders große Besteuerungsunterschiede bestehen. Insbesondere sind das Genussmittel wie Tabak, Alkohol oder auch Kaffee.
Dementsprechend sind für diese Güter Richtmengen festgelegt worden, die ohne Zusatzkosten zu privaten Zwecken von einem EU-Land in ein anderes eingeführt werden dürfen. Werden diese Richtmengen allerdings überschritten, erscheint ein Transport zu privaten Zwecken zweifelhaft und es können zusätzliche Kosten in Form von Steuerabgaben zu entrichten sein.
Um das zu vermeiden, sollten höchstens folgende Mengen der aufgeführten Waren pro Person mitgeführt werden:
- 800 Zigaretten oder
- 400 Zigarillos oder
- 200 Zigarren oder
- 1 Kilogramm Rauchtabak
Zudem können folgende Mengen an Alkohol mitgeführt werden:
- 10 Liter Spirituosen oder
- 10 Liter Alkopops oder
- 20 Liter alkoholische Zwischenerzeugnisse und
- 60 Liter Schaumwein und
- 110 Liter Bier
Ebenfalls können 10 Kilogramm Kaffee und kaffeehaltige Waren ohne zusätzliche Kosten mitgeführt werden.
Zollkosten für Warensendungen aus einem anderen EU-Land
Genauso wie für persönlich von Reisenden mitgebrachte Waren, gilt die Freiheit des Warenverkehrs auch für den Postversand innerhalb der EU. Aus diesem Grunde können Waren ohne vorherige Anmeldung und ohne Zollkosten von einem EU-Land in ein anderes versendet werden.
Eine wichtige Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkoholika, Kaffee oder Tabak per Post versendet werden. Schließlich sind die im Reiseverkehr vorgesehenen Freimengen, die ohne Zusatzkosten transportiert werden dürfen, hier nicht anwendbar. Grund hierfür ist der Umstand, dass per Post empfangene Waren – anders als solche, die im Reisegepäck transportiert werden – vom Zoll immer als gewerblich bezogen angesehen werden.
Dementsprechend sind auch für kleine Mengen solcher per Post erhaltener Güter zwar keine Zölle, aber Verbrauchsteuern vom Paketempfänger zu entrichten!
Die Höhe der erhobenen Verbrauchsteuern variiert je nach Produkt und liegt beispielsweise:
- für Bier bei 0,787 Euro je Grad Plato und pro Hektoliter (Weizenbier hat beispielsweise 13 Grad Plato)
- für Zigaretten bei 9,44 Cent plus 21,8 Prozent des Kleinverkaufspreises
- für Kaffee bei 2,19 Euro für 1 Kilogramm Röst- und 4,78 Euro für 1 Kilogramm löslichen Kaffees
Zollkosten für Waren aus Drittländern
Werden Waren aus Nicht-EU-Ländern – sogenannten Drittländern – nach Deutschland eingeführt, sind hierfür strengere Zollvorschriften vorgesehen. Unabhängig davon, ob Waren persönlich und zu privaten Zwecken mitgebracht oder per Post empfangen werden, sind bestimmte Warenwertgrenzen sowie quantitative Begrenzungen normiert. Werden diese überschritten, sind Steuerabgaben und Zollgebühren zu entrichten.
Zollrechner
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Zollkosten für Reisemitbringsel aus Drittländern
Grundsätzlich dürfen Flug- und Seereisende nur Waren mit einem Gesamtwert von höchstens 430 Euro zoll- und abgabefrei aus dem Nicht-EU-Ausland einführen. Für Kinder unter 15 Jahren liegt die zollfreie Warenwertgrenze bei lediglich 175 Euro. Werden diese Wertgrenzen überschritten, sind die mitgebrachten Waren bei der Einreise anzumelden und kostenpflichtig zu verzollen.
Unabhängig von ihrem Wert gelten für bestimmte Güter außerdem auch mengenmäßige Begrenzungen. Für Reisenden bedeutet das: Werden größere als die unten angegebenen Mengen dieser Waren transportiert, werden hierfür Zoll- und Steuerabgaben auch dann fällig, wenn der Warenwert 430 Euro nicht übersteigt.
- 200 Zigaretten oder
- 50 Zigarren oder
- 100 Zigarillos oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung
Dazu können noch folgende Mengen an Alkohol mitgebracht werden:
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt von maximal 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter Wein und
- 16 Liter Bier
Zollkosten für Warensendungen aus einem Drittland
Auch für per Post erhaltene Waren können Extrakosten durch Zoll- und Steuerabgaben entstehen. Welche Warenwertgrenze überschritten sein muss, um Zollkosten entstehen zu lassen, hängt insbesondere davon ab, ob Waren von einem gewerblichen Händler bezogen oder als Geschenk erhalten worden sind.
In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Warenwertgrenze von 430 Euro, die für den Reiseverkehr gilt, auf per Post erhaltene Waren in beiden Fällen keine Anwendung findet.
Für Internetbestellungen aus Drittländern gilt:
- Wer eine Warensendung mit geringem Wert (höchstens 22 Euro) von einem gewerblichen Händler außerhalb der EU zugesendet bekam, musste bis Juli 2021 bei Erhalt des Pakets weder Zollabgaben noch Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese Freigrenze entfällt nun.
- Wer eine Warensendung von einem Händler aus einem Drittland erhält, deren Wert bis 150 Euro liegt, muss lediglich Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent des Warenwertes zahlen.
- Übersteigt der Wert der von einem gewerblichen Händler erhaltenen Waren 150 Euro, sind hierfür Abgaben nach dem Zolltarif zu entrichten. Die Summe des zu zahlenden Betrages setzt sich dabei aus einer generellen Zollgebühr, eventuell einer Verbrauchsteuer für bestimmte Waren sowie der Einfuhrumsatzsteuer zusammen.
Niemals abgabefrei empfangen werden können allerdings Sendungen, die Alkoholika, Tabakwaren, Parfums, Eau de Toilettes oder Kaffee enthalten. Hier ist in jedem Fall (d.h. auch bei geringem Warenwert) die für das betreffende Produkt anfallende Verbrauchsteuer zu zahlen.
Für private Geschenksendungen aus Drittländern gilt:
- Geschenksendungen, die von einer Privatperson aus einem Drittland gesendet und in Deutschland empfangen werden, bleiben bis zu einem Warenwert von 45 Euro abgabefrei.
Allerdings dürfen auch Geschenksendungen mit einem tatsächlichen Warenwert von weniger als 45 Euro bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in begrenzter Menge enthalten.
Hierbei gelten folgende Höchstmengen:
- 500 Gramm Kaffee
- 50 Zigaretten oder
- 25 Zigarillos oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent oder
- 1 Liter Spirituosen oder Schaumweine mit Alkoholgehalt von maximal 22 % Volumenprozent oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung dieser Waren und
- 2 Liter Wein
- 50 Gramm Parfüm oder
- 0,25 Liter Eau de Toilette
- Für Geschenksendungen, deren tatsächlicher Wert zwischen 45 und 700 Euro liegt, fallen pauschalierte Zollabgaben an. Die Höhe der Zollkosten liegt hier generell bei 17,5 Prozent des Warenwertes.
- Für Geschenksendungen aus einem Drittland, deren Wert 700 Euro übersteigt, werden Abgaben nach dem Zolltarif berechnet. Auch hier setzen sich diese aus einer Zollgebühr, eventuell einer Verbrauchsteuern für bestimmte Waren sowie der Einfuhrumsatzsteuer zusammen.
Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.
hallo, ich erhalte in kürze aus china einen golfscooter von alibaba. kosten 330 USD + 120 fracht USD
wie hoch ist zoll u. einfuhrsteuer?
Hallo Dieter,
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Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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