Wer Waren aus dem Urlaub mitbringt oder sie per Post erhält, kann unter Umständen eine böse Überraschung erleben. Schließlich dürfen Reisemitbringsel, Internetbestellungen oder Geschenksendungen nicht in unbegrenzter Menge kostenfrei nach Deutschland eingeführt bzw. per Post erhalten werden.
Werden bestimmte Höchstmengen oder Warenwertgrenzen überschritten, können für viele Mitbringsel und Bestellungen Zusatzkosten in Form von Steuerabgaben und Zollgebühren zu entrichten sein. In einigen Fällen kann das Internetschnäppchen oder Reisesouvenir so zu einem teuren Vergnügen werden.
Welche Freimengen und Wertgrenzen zu beachten sind, um zusätzliche Kosten für persönlich eingeführte oder per Post erhaltene Güter zu vermeiden, zeigen wir hier.
Zollfreie Waren innerhalb der EU
Ob und welche Waren zollfrei im persönlichen Gepäck mit nach Deutschland gebracht oder ohne Zusatzkosten per Post empfangen werden können, hängt entscheidend von ihrem Herkunftsland ab. Unterscheidungen werden dabei insbesondere zwischen Waren aus der EU und solchen aus Nicht-EU-Staaten, sogenannten Drittländern, gemacht. Zusätzlich kommt es darauf an, ob Waren persönlich im Reisegepäck transportiert oder per Post empfangen werden.
Im Reisegepäck aus einem EU-Land mitgebrachte Waren
Innerhalb der EU ist der Warenverkehr grundsätzlich frei. Für Reisende bedeutet das, dass dem persönlichen Bedarf gewidmete Waren prinzipiell ohne Zusatzkosten oder Zollabgaben mit nach Deutschland gebracht werden dürfen.
Ausnahmen gelten hier jedoch insbesondere für Genussmittel wie Alkohol und Tabak sowie für einige andere Produkte. Da bei diesen EU-interne Besteuerungsunterschiede bestehen, können bei der Einfuhr dieser Waren Zusatzgebühren zu entrichten sein. Das gilt jedoch nur dann, wenn die vorgegebenen Freimengen überschritten werden.
Um Extrakosten zu vermeiden, sollten gerade folgende Waren darum nur im Rahmen der angegebenen Mengen transportiert werden:
- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos
- 200 Zigarren
- 1 Kilogramm Rauchtabak
- 10 Liter Spirituosen
- 10 Liter Alkopops
- 20 Liter alkoholische Zwischenerzeugnisse
- 60 Liter Schaumwein
- 110 Liter Bier
Ebenfalls können 10 Kilogramm Kaffee und kaffeehaltige Waren zollfrei mitgeführt werden.
Aus einem EU-Land per Post erhaltene Waren
Die Freiheit des Warenverkehrs gilt auch für per Post aus einem anderen EU-Land erhaltene Waren. Solche Sendungen können darum meist empfangen werden, ohne dafür Zölle, Verbrauchs- oder Einfuhrumsatzsteuer zahlen zu müssen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn empfangene Pakete verbrauchsteuerpflichtige Waren wie alkoholische Getränke, Kaffee und Tabak enthalten.
In diesem Falle gelten die im Reiseverkehr vorgesehenen Freimengen für Tabak und Alkoholika nicht! Für Paketempfänger bedeutet das, dass auch kleinere Mengen per Post empfangenen Tabaks, Alkohols und ähnlicher Waren Zusatzkosten auslösen können.
Die dabei vom deutschen Zoll erhobene Verbrauchssteuer variiert von Produkt zu Produkt und liegt beispielsweise…
- für Bier bei 0,787 Euro je Grad Plato und pro Hektoliter (Weizenbier hat beispielsweise 13 Grad Plato)
- für Zigaretten bei 0,0944 Euro plus 21,8 Prozent des Kleinverkaufspreises
- für Kaffee bei 2,19 Euro für 1 Kilogramm Röst- und 4,78 Euro für 1 Kilogramm löslichen Kaffee
Zollfreie Waren aus Drittländern
Auch aus Nicht-EU-Ländern können Waren zollfrei mitgebracht bzw. per Post empfangen werden. Hierfür sind Mengen- und Warenwertgrenzen für per Post erhaltene oder im Reisegepäck transportiere Güter festgelegt worden. Werden diese Mengen- und Wertgrenzen nicht überschritten, dürfen Waren zoll- und abgabefrei empfangen bzw. eingeführt werden.
Im Reisegepäck aus einem Drittland mitgebrachte Waren
Flug- und Seereisende dürfen grundsätzlich Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro zoll- und abgabefrei nach Deutschland bzw. in die EU einführen. Für Kinder unter 15 Jahren liegt die zollfreie Wertgrenze allerdings bei lediglich 175 Euro.
Zu beachten ist außerdem, dass beim Transport bestimmter Waren festgelegte Mengengrenzen nicht überschritten werden dürfen. Werden größere Mengen folgender Waren transportiert, sind Zollabgaben fällig, selbst wenn der eigentliche Warenwert 430 Euro nicht überschreitet:
- 200 Zigaretten oder
- 50 Zigarren oder
- 100 Zigarillos oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt von maximal 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter Wein und
- 16 Liter Bier
Aus einem Drittland per Post erhaltene Waren
Im Reiseverkehr erlaubte Waren dürfen selbstverständlich auch per Post in Deutschland empfangen werden. Ob für erhaltene Pakete Zollgebühren oder Steuerabgaben zu entrichten sind, hängt dabei in erster Linie vom Warenwert der erhalten Güter ab. Welche Wertgrenzen dabei gelten, richtet sich danach, ob Waren von einem gewerblichen Händler bezogen (Internetbestellungen) oder als Geschenksendung von einer Privatperson empfangen werden.
- Bis Juli 2021 mussten für geringwertige Sendungen von bis zu 22 Euro keine Einfuhrabgaben gezahlt werden. Diese Freigrenze entfällt nun.
- Liegt der Wert einer Internetbestellung bei bis zu 150 Euro, bleibt die Sendungen zwar zollfrei, allerdings ist vom Empfänger Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 oder in bestimmten Fällen 7 Prozent des Warenwertes zu entrichten.
Von der Zollfreiheit immer ausgenommen sind Sendungen, die Alkohol, Tabak und Tabakwaren sowie Parfüms und Eau de Toilettes enthalten. Hier ist immer die für das entsprechende Produkt anfallende Verbrauchsteuer zu entrichten.
Ermittlung des Warenwertes
Hierbei kommt es auf den Betrag an, der tatsächlich für den Erhalt der Postsendung gezahlt wurde. Enthält der gezahlte Rechnungsbetrag beispielsweise Portokosten, zählen auch diese zum Warenwert
Für Geschenksendungen von Privatpersonen gilt hingegen:
- Geschenksendungen von einer Privatperson bleiben bis zu einem Warenwert von 45 Euro zoll- und abgabefrei. Ausschlaggebend ist hierbei der tatsächliche Wert der empfangenen Waren.
Auch in Geschenksendungen mit geringem Wert (unter 45 Euro) dürfen bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht in unbegrenzter Menge enthalten sein.
Hierbei gelten folgende abgabefreie Höchstmengen:
- 500 Gramm Kaffee und
- 50 Zigaretten oder
- 25 Zigarillos oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung und
- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent oder
- 1 Liter Spirituosen oder Schaumweine mit Alkoholgehalt von maximal 22 % Volumenprozent oder
- eine anteilige Warenzusammenstellung dieser Waren und
- 2 Liter Wein und
- 50 Gramm Parfüm oder
- 0,25 Liter Eau de Toilette.
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Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.