Verstirbt ein Kontomitinhaber stellt sich bei einem gemeinsamen Konto häufig die Frage, was ab diesem Zeitpunkt mit dem Konto passiert. Die Fragen, wer weiterhin auf das Konto zugreifen kann und wem das Guthaben zusteht, können nicht immer sofort eindeutig beantwortet werden. In diesem Artikel erklären wir daher, wie in solch einem Fall der Unterschied zwischen Und- & Oder-Konten zum Tragen kommt und was Sie dabei beachten sollten. Außerdem erfahren Sie, wie sie sich durch Vollmachten und Kontoumwandlungen absichern können.
Was gilt es im Todesfall eines Verfügungsberechtigten zu beachten?
Verstirbt ein Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos, bleibt die Verfügungsgewalt der anderen Kontoinhaber zunächst bestehen. Den Platz des Verstorbenen im Kontovertrag nehmen in diesem Fall die Erben ein. Es bestehen allerdings unterschiedliche Regelungen für Und-Konten bzw. Oder-Konten, die es zu beachten gilt.
Was sind Oder- & Und-Konten?
Will man ein gemeinsames Konto führen, muss man zwischen einem Oder-Konto und einem Und-Konto wählen. Während bei einem Oder-Konto jeder Kontoberechtigte eigenständig über das Guthaben verfügen kann, bedarf es bei einem Und-Konto bei Transaktionen einer Zustimmung aller Verfügungsberechtigten des Gemeinschaftskontos.
Oder-Konto: Was muss im Todesfall beachtet werden?
Besteht das Gemeinschaftskonto als Oder-Konto, kann das gesamte Guthaben von den überlebenden Kontoinhabern abgehoben werden – dabei muss allerdings mit Forderungen möglicher Erben gerechnet werden. Grundsätzlich können die Verfügungsberechtigten jedoch weiterhin Überweisungen veranlassen, auch Daueraufträge werden weiter ausgeführt. Um Missbrauch zu verhindern, werden Oder-Konten nach dem Tod eines Verfügungsberechtigten daher oftmals in Und-Konten umgewandelt.
Ebenso können die Einzahlungen des verstorbenen Kontoinhabers sich als Schenkung an den übrigen Kontoinhaber darstellen. In solch einem Fall ist der überlebende Verfügungsberechtigte alleiniger Besitzer des Kontoguthabens.
Gemeinsame Vereinbarungen bleiben gültig!
Wenn beide Inhaber eines Partnerkontos zu Lebzeiten eine gemeinsame Vereinbarung darüber, wie das Kontoguthaben aufgeteilt werden soll, bei der Bank eingereicht haben, gilt diese auch nach dem Tod eines Mitinhabers weiterhin.
Für den Fall, dass keine Hinweise auf eine Schenkung oder eine gemeinsame Vereinbarung zur Aufteilung des Guthabens vorliegen, wird das Kontoguthaben zwischen den Verfügungsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei einem Partnerkonto gehört jedem Kontoinhaber demnach die Hälfte des Gesamtvermögens.
In jedem Fall ist das jeweilige Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Transaktionen regelmäßig zu überprüfen, damit eventuelle Ansprüche von Erben gewahrt bleiben. Die möglichen Erben können auch den Zugriff aufs Konto blockieren. Um nichts dem Zufall zu überlassen, ist daher eine testamentarische Absicherung empfehlenswert.
Und-Konto: Was muss im Todesfall beachtet werden?
Bei einem Und-Konto dürfen die überlebenden Kontoinhaber nach dem Tod eines Verfügungsberechtigten nur zusammen mit möglichen Erben das Vermögen auf dem Konto verwalten.
Um unrechtmäßige Transaktionen auf einem Partnerkonto zu verhindern, werden bestehende Oder-Konten im Todesfall häufig in Und-Konten umgewandelt.
Der verbliebene Kontoinhaber hat bei einem Und-Konto nach dem Tod eines Mitinhabers bis zur Klärung der Erbschaft keinen Zugriff mehr auf das gemeinsame Konto. Aus diesem Grund ist es bei der Eröffnung eines Und-Kontos besonders wichtig, Vorsorge für Hinterbliebene zu treffen.
Kontoumwandlung: Oder-Konten in Und-Konten umwandeln
Ist der Inhaber eines Partnerkontos verstorben, werden die Verfügungsrechte an die Erbberechtigten übertragen. Ein Gemeinschaftskonto kann so weiterhin als Oder-Konto bestehen.
Jedoch kann die Einzelverfügungsvereinbarung jedes Mitinhabers auch widerrufen werden. Machen die Hinterbliebenen von diesem Recht Gebrauch, wird ein Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt. Das Widerrufsrecht geht somit auf die Erben über, die jeweils einzeln entscheidungsberechtigt sind.
Die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto ist besonders dann sinnvoll, wenn zwischen den überlebenden Kontoinhabern und den Erbberechtigten kein Vertrauensverhältnis besteht. So können unrechtmäßige Kontozugriffe verhindert werden.
Tipp: Guthabenaufteilung schon bei der Kontoeröffnung klären
Damit es im Todesfall oder nach einer Trennung nicht zu Streitigkeiten oder Unklarheiten über die Verfügung des Kontoguthabens kommt, empfiehlt es sich, bereits bei der Partnerkontoeröffnung die Aufteilung von Guthaben durch Vereinbarungen gegenüber der Bank zu klären.
Gültigkeit von Vollmachten: Erlischt eine Vollmacht, wenn ein Kontoinhaber verstirbt?
Wurde einer Person eine Kontovollmacht ausgestellt, kann diese Person weiterhin mit der Vollmacht über das Konto verfügen. Die Berechtigung zu Transaktionen erlischt demnach nicht automatisch mit dem Tod eines Verfügungsberechtigten.
Allerdings darf die Vollmacht ab dem Zeitpunkt zunächst nur im Auftrag des Verstorbenen oder mit Einverständnis der Erbberechtigten genutzt werden. Transaktionen, die der Bevollmächtige im eigenen Interesse durchführt, gelten als unrechtmäßig.
Postmortale Vollmacht: Wie kann kann die Handlungsfähigkeit eines Kontomitinhabers gewährleistet bleiben?
Eine postmortale Vollmacht setzt nach dem Tod eines Partnerkontoinhabers ein. Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit des überlebenden Partners abzusichern. Diese Form der Vollmacht kann vom Notar ausgestellt und beim Kreditinstitut hinterlegt werden.
Welche Schritte darüber hinaus nötig sind, um die finanzielle Sicherheit des überlebenden Partners zu wahren, kann mit dem Notar ebenfalls besprochen werden.
Tipp: Rechtzeitig um Vereinbarungen kümmern
Die Vereinbarung von Bankvollmachten kann sehr hilfreich sein. Wer zusätzlich ein Testament verfasst, kann damit sicherstellen, dass mit seinem Vermögen genauso verfahren wird, wie es gewünscht wird.
Umschreiben eines Gemeinschaftskontos
Möchte man ein Gemeinschaftskonto umschreiben, ist es zunächst wichtig, dass kein Negativsaldo auf dem Konto auszumachen ist. Falls bei der Bank dennoch Schulden bestehen, müssen diese vor der Umschreibung ausgeglichen werden.
Wenngleich man keinen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Gemeinschaftskonten in Einzelkonten hat, kann die Bank dennoch der Umschreibung zustimmen. Ob die Möglichkeit einer Umschreibung besteht, hängt somit von der jeweiligen Bank ab.
Oftmals empfehlen Kreditinstitute – statt einer Umwandlung – zunächst das gemeinsame Konto aufzulösen, um dann ein neues Einzelkonto zu eröffnen. Diese Situation kann dann auch dazu genutzt werden, die Angebote von verschiedenen Banken zu vergleichen und ein möglichst kostengünstiges Konto zu wählen.
Auflösung von Gemeinschaftskonten
Bevollmächtigte sowie übrige Kontoinhaber können die Löschung des gemeinsamen Kontos veranlassen. Dabei bedarf es immer der Zustimmung aller Beteiligten. Besteht keine Vollmacht, ist dafür ein Erbnachweis bei der Bank einzureichen – diese führt ebenso die Identitätsfeststellung der Erben durch.
Sofern vorher schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, stehen den Mitinhabern die gleichen Anteile des Guthabens bzw. der Depotwerte zu. Befinden sich Schulden auf dem aufzulösenden Gemeinschaftskonto, haften hierfür alle Verfügungsberechtigten weiterhin gesamtschuldnerisch.
Ausgleichszahlung bei unrechtmäßiger Guthabenabbuchung
Für den Fall, dass überlebende Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos das verbliebene Guthaben zu stark in Anspruch nehmen, können Erbberechtigte gegebenenfalls Ausgleichszahlungen verlangen.
Ablauf eines Freistellungsauftrages: Was passiert im Todesfall mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag?
Für den Fall, dass ein Freistellungsauftrag für das Partnerkonto bestand und einer der Mitinhaber verstirbt, ist dieser Auftrag für das gemeinsame Konto nicht mehr wirksam. Der Freistellungsauftrag gilt lediglich für Einzelkonten des hinterbliebenen Partners bis zum 31.12. des Todesjahres.
Für die Jahre nach dem Todesjahr des Kontomitinhabers gilt für Hinterbliebene dann der Höchstbeitrag für Einzelkonten – dafür muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden.
Schulden: Was passiert mit einem Negativsaldo auf dem Gemeinschaftskonto?
Sind auf dem gemeinsamen Konto Schulden zu verzeichnen, haften die Verfügungsberechtigten nicht anteilig, sondern als Gesamtschuldner. Folglich steht es der Bank frei, von einem einzelnen Mitinhaber des Gemeinschaftskontos die Erstattung des vollen Sollbetrages zu fordern.
Dabei ist es nicht von Bedeutung, von welchen Kontoinhabern der Negativsaldo verursacht wurde. Alle Mitinhaber haften, unabhängig vom Ursprung der Schulden, gemeinsam als Gesamtschuldner.
Zusammenfassung
- Verstirbt ein Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos, sind die verbliebenen Mitinhaber berechtigt, das Konto weiterzuführen – vorausgesetzt, es handelt sich um ein Oder-Konto
- Sie können das Guthaben des Verstorbenen verwalten, sofern dem nicht vorzeitig getroffene Vereinbarungen oder Ansprüche von Erbberechtigten entgegenstehen
- Bei einem Und-Konto dürfen die überlebenden Kontoinhaber nach dem Tod eines Verfügungsberechtigten nur zusammen mit möglichen Erben das Vermögen auf dem Konto verwalten
- Um unrechtmäßige Kontozugriffe zu verhindern, kann ein bestehendes Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt werden
- Notarielle Vollmachten gelten nur mit Einschränkungen über den Tod des Mitinhabers hinaus
- Will man Hinterbliebene finanziell absichern, empfiehlt sich Ausstellung einer postmortalen Vollmacht beim Notar
- Das Gemeinschaftskonto kann (nach der Zustimmung aller Beteiligten und dem Ausgleich eventueller Schulden) aufgelöst oder umgeschrieben werden
- Bei der Tilgung von Schulden ist es unerheblich, von welchen Kontoinhabern der Negativsaldo verursacht wurde – Die Verfügungsberechtigten haften als Gesamtschuldner
- Bestand vor dem Tod des Mitinhaber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag, erlischt dieser und gilt bis zum Ende des Todesjahres nur noch für Einzelkonten
Dieser Beitrag zeigt, wie im Todesfall mit einem Gemeinschaftskonto umzugehen ist. Interessant, dass bei einem Und-Konto die Erben mit einbezogen werden müssen. Um in diesem Fall Klarheit zu schaffen, sollte noch zu Lebzeiten die Verlassenschaft genau festgelegt werden.
eine Frage :
Mein Mann und ich hat jeder ein eigenes Konto deshalb haben wir ein Und Konto eingerichtet wie sieht es aus wenn einer versterben sollte
wir haben auch ein Testament in dem haben wir verfügt das unsere Kinder erst nach unserem beider Tod erben davor gehört alles dem Überlebenden
Nun meint die Bank wie sollen das Konto auf Eheleute umschreiben lassen.Ich weiß nicht ob das so gut wäre.
Vieleicht könen sie mir sagen was wir machen sollen!!!!!
Hallo Hiltrud,
in diesem Fall sollten Sie sich vielleicht besser von einem Anwalt oder der Bank beraten lassen. Je nach individuellem Fall kann es tatsächlich praktisch sein, ein Gemeinschaftskonto als Oder-Konto zu führen. So könnte der Überlebende vermutlich schneller über das Geld verfügen, was ja im Notfall praktisch sein könnte.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Mein Mann ist verstorben. Wir hatten ein Und-Konto. Ich bin Alleinerbin, testamentarisch beurkundet.Nun verlangt die Bank von mir, dass ich das Konto auflöse und ein neues einrichten soll. Kann man das Konto nicht einfach auf meinen Namen umschreiben? Warum muß ich ein neues Konto eröffnen, wo doch schon eines besteht?
Hallo Renate,
mein Beileid zu Ihrem Verlust.
Tatsächlich hängt es von der Bank ab, ob sie die Umwandlung in ein Einzelkonto ermöglicht oder nicht. Rechtlich gibt es hier keine Pflicht für die Bank, eine Umwandlung zu ermöglichen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
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