Verbraucher verwenden den Begriff des Grauimports meist als Synonym für Markenprodukte, die preisgünstigere sind als deutsche „Standardwaren“. Und tatsächlich: Bei Grauimporten handelt es sich um Waren, die aus dem Ausland stammen, auf einem vom Hersteller nicht autorisierten Weg nach Deutschland gelangen und darum günstiger vertrieben werden. Fraglich bleibt oft allerdings, ob Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auch im Zusammenhang mit Grauimport-Waren bestehen können, falls sich die Importware einmal als defekt erweisen sollte.
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Was ist ein Grauimport eigentlich?
Oft kommt es vor, dass identische Produkte in verschiedenen Ländern zu ganz unterschiedlichen Preisen gehandelt werden. Der Preis des Produkts ist dabei üblicherweise durch den Hersteller an die Kaufkraft im jeweiligen Verkaufsland angepasst. Ist die Kaufkraft eher niedrig, wird auch das Produkt zu einem niedrigeren Preis gehandelt.
Dieser Umstand eröffnet Händlern allerdings auch die Möglichkeit, Produkte aus einem Land mit geringerer Kaufkraft (und damit einem niedrigeren Produktpreis) beispielsweise nach Deutschland zu importieren. Obwohl die Produkthersteller diese Importweise nicht autorisieren, eröffnet sie einzelnen Händlern die Möglichkeit, Originalprodukte günstiger im Ausland einzukaufen und sie in Deutschland zu einem besonders niedrigen Preis anbieten zu können.
Woran ist zu erkennen, dass ein Produkt ein Grauimport ist?
Ist einem Grauimport-Produkt mit den regulär in Deutschland vertriebenen Produkten seines Originalherstellers vollkommen identisch, muss es nicht als Grauimport gekennzeichnet sein. Das bedeutet: Nicht immer erfährt der Verbraucher, auf welchem Vertriebsweg die von ihm gekaufte Ware ins Inland gelangt ist. Lediglich aufgrund eines besonders günstigen Preises lässt sich teilweise erahnen, dass es sich um einen Grauimport handeln könnte.
Gewährleistungsansprüche auch bei Grauimporten?
Gemäß §§ 434 ff. BGB sind Händler dazu verpflichtet, sämtliche Waren frei von Sachmängeln an ihre Kunden zu übergeben. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach und übergibt eine Sache, die von Anfang an einen Defekt aufweist, kann der Käufer Umtausch oder Reparatur der Sache verlangen.
Selbstverständlich gelten diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte auch dann, wenn es sich bei der verkauften Sache um einen Grauimport handelt. Das bedeutet: Zeigt sich innerhalb von bis zu zwei Jahren nach dem Kauf, dass die gekaufte Grauimport-Ware bereits von Anfang an mangelhaft war, kann der Käufer Umtausch oder Reparatur vom Verkäufer fordern. Auf welchem Wege die betreffende Ware importiert worden ist, spielt dabei keine Rolle.
Herstellergarantie für Grauimporte?
Gerade für elektronische Geräte werden von Händlern oder Herstellern gerne Garantien ausgesprochen. Die Garantie geht dabei über den gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsanspruch hinaus. Im Rahmen der Garantie wird nämlich nicht nur versprochen, dass ein Gerät mangelfrei ist, sondern dass es darüber hinaus auch für eine bestimmte Zeit bestimmte Eigenschaften behalten wird.
Prinzipiell sind allerdings weder Händler noch Hersteller dazu verpflichtet, ein solches Garantieversprechen abzugeben. Tun sie es dennoch, sind sie an das Garantieversprechen gebunden – allerdings nur in dem Umfang, in dem sie es freiwillig abgegeben haben.
Konkret bedeutet das: Viele Händler behalten sich im „Garantie-Kleingedruckten“ vor, keine Garantie für Grauimport-Waren zu übernehmen. Enthalten die Garantiebedingungen eines Herstellers eine solche Klausel, kann sich der Grauimportkäufer darum später nicht auf ein Garantieversprechen des Herstellers berufen. Hat der Händler jedoch ein zusätzliches Garantieversprechen abgegeben, ist er hieran gebunden.