14-Tage-Rückgaberecht für im Einzelhandel gekaufte Waren, Reklamation nur mit Kassenbon oder Rückgabe nur mit Originalverpackung – wenn es um Umtausch und Reklamation von gekauften Waren geht, tauchen viele Missverständnisse und Irrtümer auf. Nicht anders sieht es im Falle eines von Verkäufer oder Hersteller gegebenen Garantieversprechens aus.
Wir klären darum hier, welche rechtliche Bedeutung die Garantie hat und welche Möglichkeiten Käufer bei Eintritt eines Garantiefalles haben.
Das Garantieversprechen: Rechtsanspruch oder Kulanz?
14-Tage-Umtauschrecht oder die 2-Jahres-Garantie für neue Elektrogeräte – viele Verbraucher haben sich hieran mittlerweile gewöhnt. Schließlich werden die bequemen Käuferrechte von vielen Händlern und Herstellern gewährt.
Ein genereller Rechtsanspruch darauf, mangelfreie Waren umzutauschen oder Garantieansprüche auch ohne Kassenbon geltend zu machen, besteht allerdings generell nicht! Vielmehr handelt es sich bei solchen Leistungen um ein Entgegenkommen des Händlers und damit eine reine Kulanzleistung.
Um im Einzelfall erkennen zu können, ob tatsächlich ein Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe einer Kaufsache auch ohne Kassenbon besteht, ist es darum besonders wichtig, zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten des Händlers und freiwilligen Kulanzleistungen zu unterscheiden.
Die Gewährleistungsrechte
Werden Waren online oder auch im Einzelhandel erstanden, hat der Käufer einen Rechtsanspruch darauf, eine mangelfreie Ware übergeben zu bekommen. Geschieht dies nicht und weist die Kaufsache einen Mangel auf – also eine nicht vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die übliche Verwendung –, kommen die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte zum Tragen.
Gemäß § 437 BGB muss der Händler die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit darum entweder reparieren oder sie gegen ein mangelfreies Exemplar austauschen. Ein Recht auf Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises besteht hingegen erst einmal nicht.
Insgesamt kann sich der Käufer auf diese Gewährleistungsansprüche für bis zu zwei Jahre nach Kauf der Ware berufen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird gesetzlich zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Ware schon zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Ab dem siebten Monat nach dem Kauf muss der Käufer dies hingegen selbst beweisen, um sich auf die Gewährleistungsansprüche berufen zu können.
Ist die Kaufsache mangelhaft und möchte sich der Käufer auf seine Gewährleistungsrechte berufen, ist es nicht zwingen notwendig, einen Kassenbeleg vorzulegen. Auch eine Zeugenaussage oder ein Kontoauszug können den Kauf belegen. Ebenso besteht auch eine Pflicht, die Originalverpackung der Ware aufzuheben nicht – schließlich sind die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unabhängig davon gesetzlich garantiert.
Garantie und Umtausch aus Kulanz
Wie schon erwähnt, besteht ein gesetzlich garantierter Anspruch auf Umtausch oder Reparatur nur dann, wenn sich die gekaufte Ware als mangelhaft erweist. Nur dann ist der Händler dazu verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder die Ware auszutauschen.
Als besonderes Entgegenkommen bieten viele Händler ihren Kunden darüber hinaus an, auch mangelfreie Waren bei Nichtgefallen umzutauschen oder sogar gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Obwohl hierauf prinzipiell kein Rechtsanspruch besteht, sind solche Versprechen bindend, sobald der Händler sie einmal abgegeben hat.
Zu beachten ist jedoch: Da der Händler hier freiwillig eine Leistung verspricht, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, darf er selbst entscheiden, unter welchen Voraussetzungen er die Kulanzleistungen gewährt.
Er kann also beispielsweise …
- die Vorlage des Kassenbons oder
- eine Rückgabe nur mit Originalverpackung
… verlangen und …
- einen Umtausch nur gegen Gutschein gewähren oder
- eine Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises erlauben.
Gleiches gilt auch für die Garantie. Auch hierbei handelt es sich schließlich um ein aus Kulanz gewährtes „Zusatzversprechen“, die Ware werde während der Garantiezeit so funktionieren, wie versprochen. Auf die Frage, ob ein Fehler schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag, kommt es im Garantiefall nicht an.
Dementsprechend wird dem Kunden durch die Garantie die Verpflichtung, einen Mangel, der mehr als 6 Monate nach dem Kauf auftritt, als von Anfang an vorhanden zu beweisen, abgenommen.
Anders als ein Umtausch- oder Rückgaberecht wird die Garantie üblicherweise jedoch vom Hersteller und nicht vom Verkäufer einer Sache freiwillig – also aus Kulanz – eingeräumt. Genau wie der Verkäufer, kann auch der Hersteller selbst entscheiden, welchen Voraussetzungen er für sein Garantieversprechen festlegen möchte.
Auch hier ist es dementsprechend zulässig, die Vorlage des Kassenbons oder der Originalverpackung zu verlangen oder die Garantie allein auf Reparatur oder Ersatzlieferung zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen gibt es hier nur dann, wenn sie bereits beim Kauf der Ware zwischen Käufer und Garantiegeber ausdrücklich vereinbart wurden.
Garantie oder Gewährleistung ohne Kassenbon – Worauf berufen?
Gewährleistungsrechte und freiwillig gewährte Kulanzversprechen des Verkäufers oder des Händlers bestehen oft parallel zueinander. Ist das der Fall, kann sich der Kunde prinzipiell aussuchen, worauf er sich berufen möchte.
Zu beachten ist dabei jedoch: Ist die gekaufte Ware mangelhaft, kann sich der Käufer auch dann gegenüber dem Verkäufer auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen, wenn eine Herstellergarantie besteht. Gerade in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf kann das für den Käufer die einfachere Lösung sein. Schließlich sind Gewährleistungsansprüche gesetzlich garantiert und nicht an durch den Händler bestimmte Bedingungen geknüpft.
Nicht selten lehnen Verkäufer einen Umtausch oder eine Reparatur der Kaufsache in solchen Fällen jedoch ab und verweisen an den garantiegebenden Hersteller. Wie bereits erklärt, kann die Garantie jedoch – zulässigerweise – an verschiedene Bedingungen wie beispielsweise die Vorlage eines Kassenbons geknüpft sein. Der Gewährleistungsanspruch hingegen ist gesetzlich garantiert und muss auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung gewährt werden.
Existieren Garantieversprechen und Gewährleistungsanspruch in solchen Fällen parallel, kann der Käufer sich aussuchen, worauf er sich berufen möchte. Dabei kann er die Alternative wählen, die ihm Umtausch, Reparatur oder sogar Rückgabe unter den einfacheren Voraussetzungen ermöglicht. Entscheidet sich der Käufer dafür, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ist eine Vorlage des Kassenbons nicht zwingend notwendig – Reklamation und Umtausch werden so auch ohne Kaufbeleg möglich.
Besteht zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen außerdem eine Herstellergarantie, muss der Käufer sich hierauf vom Händler nicht verweisen lassen. Vielmehr kann er im Falle der Mangelhaftigkeit auch auf Umtausch oder Reparatur durch den Verkäufer bestehen.
Guten Abend ich habe einen Fleischwolf von meiner Schwester bekommen als Geschenk aber es gefällt mir nicht die Verpackung ist noch zu wollte den bei Kaufland umtauschen aber die Dame an der Information hat das nicht gemacht weil sie einen Garantie Schein bräuchte und das haben wir leider nicht mehr nur den Kassenbeleg was ist zu machen
Guten Tag Frau Dngo,
falls Ihre Schwester den Fleischwolf vor weniger als 3 Monaten erworben hat, muss Kaufland diesen zurücknehmen auch nur mit Kassenbon, da der Händler dieses Versprechen auf seiner Webseite gibt. Sie können also versuchen, nochmal am Informationsschalter den Sachverhalt zu regeln, vielleicht mit einer/einem anderen Angestellten. In jedem Fall können Sie sich an den Kundenservice von Kaufland wenden unter 08 00 / 1 52 83 52.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Guten Tag,
ich habe eine Kapselmaschine über einen als privat gelisteten Anbieter bei Ebay ersteigert und möchte diese verschenken. Der Verkäufer schrieb in seinem Angebot, dass die Maschine neu und noch nicht in Betrieb gewesen sei. Sie kam in Originalverpackung und Original-Zubehör. In seinem Angebot verwies der Verkäufer auf eine 2jährige Herstellergarantie ohne jedoch einen Kassenbon/-beleg mitzuschicken. Auf Nachfrage kam auch kein Beleg. Gesetz den Fall, die Maschine ist defekt oder ein Defekt stellt sich in den nächsten Monaten/Jahren ein, reicht dann der Ebay-Ausdruck aus, um die Herstellergarantie einzufordern und wenn ja auch dann, wenn der Ebaybeleg niedriger als der UVP war?
Mit freundlichen Grüßen
Britta Hanstedt
Hallo Britta,
die Garantie ist eine Leistung aus Kulanz des Händlers. Wenn also ein Defekt auftritt, können Sie versuchen die Garantieleistung trotzdem zu bekommen, dies ist aber abhängig vom Händler selbst. Anspruch darauf haben Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Hallo,
Wenn ich ein gebrauchtes Gerät ohne Kaufbeleg kaufe was jedoch erst seit 1Jahr hergestellt wird, kann ich dann bei einem Defekt Herstellergarantie in Anspruch nehmen?
Hallo Björn,
das kommt auf den Gegenstand an und den Hersteller. Bei elektronischer Ware gilt die Garantie oft auch bei nachfolgenden Käufern, bei anderen nicht. Da die Garantie eine freiwillige Leistung der Händler ist, gilt als gesetzliche Regelung nur, dass sich Händler an ihr Garantieversprechen halten müssen. Wenn der Händler aber die Garantie nur für den Erstkäufer vergibt, gilt diese natürlich nicht mehr, wenn der Artikel erneut verkauft wird.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Habe vor zwei Jahren eine Rocket Autobatterie,72Ah bei der Firma Stahlgruber in Würzburg gekauft,mit 3 Jahren Garantie.
Nach genau zwei Jahren hat diese Batterie einen Plattenkurzschluss ,zeigt nur noch 5 Volt an und lässt sich nicht mehr aufladen.
Stahlgruber lehnt einen Umtausch ab,da ich keinen Kassenbon mehr habe und hat mir nur 7,50€ Pfand erstattet.Habe auch einen Zeugen für den Kauf im Kalenderjahr 2017.
Kann ich trotzdem den Kaufpreis von 89€ zurück verlangen?
Hallo Herr Kurre,
in den meisten Fällen muss ein Beleg vorgelegt werden, damit ein Anspruch auf Garantie geltend gemacht werden kann. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die zwei Jahre lang gelten, können theoretisch auch ohne Kassenbon geltend gemacht werden, doch bei einer Garantie, die über die gesetzlichen Fristen hinausgeht, handelt es sich um eine Kulanzleistung des Händlers. Ich persönlich verstehe es so: Wenn eine Bedingung der Garantieleistung darin besteht, dass Sie den Beleg darüber aufbewahren müssen, dann kann die Garantie ohne Kassenbon verweigert werden.
Beachten Sie jedoch, dass dies nur das Ergebnis unserer eigenen Recherche ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit besitzt und nicht eine professionelle Rechtsberatung ersetzt.
Freundliche Grüße,
Marvin von Bezahlen.net
Hallo Helpies,
ich habe über Ebay einen fast neuen Camcorder in OVP (nur 1 Betriebsstunde) mit MediaMarkt -Label bei einem privaten Verkäufer gekauft. Wegen Umzugs konnte er die MediaMarkt Rechnung nicht finden und wollte sie nach seinem Umzug mir dann zuschicken. Das ist natürlich nicht erfolgt. Meine Recherchen haben ergeben, dass er diesen Camco nicht bei Mediamarkt gekauft hat, sondern wahrscheinlich ein Freund oder ein Bekannter. Er hat das Gerät wohl für ihn in Ebay angeboten . Eine Nachforschung der Seriennummer in den frei zugänglichen Datenbanken über gestohlene oder verlorene Geräte hat keinen Diebstahlsverdacht bestätigt. Würde hier ebenfalls die Herstellergarantie (Panasonic) greifen?
Freundliche Grüße,
Helmut
Hallo Helmut,
da die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung ist, kann Panasonic hier frei bestimmen, ob sie eine mögliche Reklamation ohne Bedingungen zulassen oder beispielsweise nur gegen Kaufbeleg (um das Kaufdatum zu verifizieren, falls es eine Frist für die Garantie gibt) oder unter Berücksichtigung anderer Bedingungen.
Eine Rechtsberatung kann und darf ich jedoch nicht geben. Fragen Sie diesbezüglich am besten beim Hersteller selbst nach.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo
Wenn ich ein Handy kaufe und der Vorbesitzer hat den Garantieschein nicht mehr kann ich es trotzdem bei einen Defekt Reklamiren?
mfg
Hallo Andre,
die Garantie ist immer nur eine freiwillige Leistung der jeweiligen Hersteller (im Gegensatz zur Gewährleistung), darum kann er selbst entscheiden, ob die Vorlage eines Garantiescheins nötig ist oder nicht. Entscheidend ist nun vermutlich, ob der Defekt erst aufgetreten ist, nachdem Sie es gebraucht gekauft haben oder ob er schon beim Kauf vorhanden war (und der Verkäufer ggf. davon wusste). Außerdem ist das Alter des Geräts entscheidend, denn möglicherweise gibt es tatsächlich noch Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit. Treten Sie dafür am besten mit dem Vorbesitzer und/oder dem Hersteller in Verbindung.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
hallo ei verhält es sich wenn man keine Rechnung hat aber einen Paypal Zahlungsbeleg?
Hallo Britta,
das kann ausreichen. Wenn Sie online bestellt haben, sollten Sie im Shop aber auch eine Rechnung erhalten können. Hier gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen, man wird Ihnen also auch nach längerer Zeit noch eine Kopie ausstellen können. Damit haben Sie vermutlich mehr Sicherheit als mit einem Zahlungsbeleg.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Hallo,
ich habe vor einem Jahr eine Grafikkarte von ASUS gekauft, diese hat nun einen Defekt. Aber ich habe keine Kaufbestätigung mehr und einen Garantiebescheid auch nicht, reicht als Beleg auch ein Kontoauszug der Bank auf dem die Überweisung an den Händler steht ?
Hallo Alexander,
ein Kontoauszug kann durchaus auch als Zahlungsnachweis gelten. Vor allem dann, wenn Rechnungsnummer oder Verwendungszweck daraufstehen, sollte der Händler die Zahlung der korrekten Bestellung zuordnen können, um zu sehen, dass Sie die entsprechende Grafikkarte gekauft haben. Falls Sie ganz sicher gehen möchten, können Sie auch eine Rechnungskopie vom Händler anfordern, um das Dokument auch selbst noch einmal in der Hand zu haben.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Ich habe beim MediaMarkt eine Kamera (FZ-82) gekauft, welche leider nach 4 Wochen völlig versagte und sich nicht einschalten ließ, damit funktionell aufh völlig unbrauchbar war. Bezahlt hatte ich dieee Kamera in Bar. Nun lag die Rechnung in der Tüte und ich war gerade beruflich abgelängt, so dass meine Freundin diese Tüte im Müll entsorgte. Leider wurde dieser auch noch am selben Tag abgeholt und ich stand am Abend ohne Rechnung da. Zu diesen Zeitpunkt war die Kamera aber noch völlig in Ordnung und ich war bon Panasonic auch nichts anderes gewohnt. Ein Anfragen bei meinem Media Markt blieb ohne Erfolg. Dabei konnte ich noch das Verkaufsdatm benennen und hatte die Originalverpackung dabei.
Für mich und den Verlust von 340€ (inkl. nun nichtsnutzigen Zusatz-Akku) bedeutet dieses nie wieder elektronische Geräte offline einzukaufen!!! Scheißegal ob die Käufer hinterher auf der Strase landen oder nicht. Vielleicht begreifen solche Typen dann den Wert von Geld….
Hallo René,
vielen Dank für das Teilen Ihrer Erfahrung mit Media Markt. Hier sind tatsächlich einige Faktoren ungünstig zusammengekommen. Möglicherweise kann Panasonic direkt weiterhelfen?
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Hallo,
Ich habe im MaI 2020 bei Aldi, eine Akku-Kettensäge von Ferrex gekauft, mit einem Garamtieversprechen von 3 Jahren. Ende 2021 hat die Säge ihren Geist aufgegeben.
Den Kaufbeleg habe ich leider nicht mehr. Deswegen werden meine Ansprüche verweigert.
Ein Zeuge war aber bei dem Kauf dabei.
Was kann ich tun?
Hallo Friedrich,
nach eineinhalb Jahren kann man tatsächlich nicht mehr davon ausgehen, dass jeder jeden Kassenbon für alles aufbewahrt. Sie befinden sich noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung ist auch ohne Kassenbon gegeben. Nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf müssen Sie aber eventuell belegen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und Sie die Akku-Kettensäge nicht „falsch“ benutzt haben.
Berufen Sie sich auf die Garantie, könnte Ferrex (in dem Fall ist üblicherweise der Hersteller Ihr Ansprechpartner) tatsächlich den Kassenbon fordern. Problematisch ist ja, dass es eine Eigenmarke von Aldi ist, hier gibt es also vermutlich ein und denselben Ansprechpartner, weswegen Sie bei der Wortwahl darauf achten sollen, sich nicht auf die Garantie, sondern die gesetzliche Gewährleistung zu berufen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.