Gerade dann, wenn es um kleinere Reparaturen geht, versuchen Vermieter häufig, die Verantwortung für die Reparaturen sowie die anfallenden Handwerkerkosten auf ihre Mieter abzuwälzen. Wir zeigen, wer die Handwerkerkosten wirklich übernehmen muss und erklären Mietern, wie sie eine Zahlungspflicht ihres Vermieters selbst erkennen können.
Reparaturen fällig – Wann zahlt der Mieter? Wann zahlt der Vermieter?
Ein tropfender Wasserhahn, defekte Lichtschalter oder ein Fenster, das nicht mehr richtig schließt – in der Wohnung fallen immer wieder kleinere Reparaturen an. Wenden sich Mieter mit dem Reparatur-Anliegen dann jedoch an ihren Vermieter, heißt es häufig: Bitte selber übernehmen! Doch lässt die geltende Rechtslage es wirklich zu, dass sich Vermieter aus der Verantwortung ziehen?
Kleinreparaturklausel im Vertrag beachten!
Prinzipiell gilt: Nicht nur Reparaturen an einem Haus selbst fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Auch für Reparaturen in der von einem Mieter bewohnten Wohnung ist der Vermieter prinzipiell verantwortlich. Allerdings ist es dem Vermieter möglich, den Mietvertrag mit einer Kleinreparaturklausel zu versehen. Diese legt dann fest, dass der Mieter für Bagatellschäden in der Wohnung selbst aufkommen muss. Dabei muss festgelegt werden, bis zu welchem Betrag die Kleinreparaturklausel greifen soll.
Enthält der Mietvertrag eine solche Kleinreparaturklausel, kann es also durchaus sein, dass der Mieter die Handwerkerrechnung für kleinere Reparaturen selber zahlen muss. Von der Klausel umfasst können Elektriker-, Klempner- und sonstige Handwerkerrechnungen sein.
Vertragsklauseln sind oft unwirksam
Wie schon gesehen können Mietverträge sogenannte Kleinreparaturklauseln enthalten. Diese übertragen die Verantwortung für kleinere Reparaturen in der Wohnung auf den Mieter und haben zur Folge, dass der Mieter auch für entsprechende Handwerkerrechnungen (bis zu einer festgelegten Höhe) selbst aufkommen muss.
In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass viele dieser Kleinreparaturklauseln unwirksam sind. Damit die Reparaturkosten nämlich tatsächlich auf den Mieter abgewälzt werden können, muss die Klausel derart formulieren sein, dass sie genau festgelegten Anforderungen genügt.
Insbesondere muss die Klause einen konkreten Höchstbeträge benennen, bis zu welchem der Mieter die Kosten selbst zu tragen hat. Ist eine solche Summe gar nicht angegeben oder ist die Summe überhöht, hat das die Unwirksamkeit der ganzen Vertragsklausel zur Folge.
Welcher Betrag ist noch in Ordnung?
Welche Summe dabei als überhöht anzusehen ist und die Unwirksamkeit der Klausel nach sich zieht, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Der Deutsche Mieterbund legt die Zumutbarkeitsgrenze jedoch bei 120 Euro pro Reparatur fest. Außerdem soll die Summe aller jährlichen Reparaturen insgesamt sechs Prozent einer Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.
Übrigens: Selbst wenn die Kleinreparaturklausel wirksam ist, muss der Vermieter alle Reparaturen bezahlen, deren Kosten die festgelegte Maximalgrenzen übersteigen!
Welche Art der Reparatur kann auf den Mieter abgewälzt werden?
Selbst dann, wenn die Kleinreparaturklausel des Mietvertrags gültig ist, darf der Vermieter damit nicht die Verantwortung für sämtliche Arten von Reparaturen und Handwerkerleistungen auf den Mieter übertragen. Vielmehr darf er dem Mieter nur die Reparaturkosten für Dinge auferlegen, auf die der Mieter direkt und besonders häufig Zugriff hat.
Möglich ist es darum beispielsweise, dass der Mieter Handwerkerkosten für die Reparatur von Wasserhähnen, Lichtschaltern und Türklinken übernehmen muss. Die Handwerkerkosten für Wartungsarbeiten, kaputte Leitungen oder Reparaturen im Hausflur hingegen muss der Mieter nicht übernehmen.
Für den Mieter ebenfalls wichtig: Selbst dann, wenn der Mieter aufgrund einer Kleinreparaturklausel die Handwerkerkosten übernehmen muss, ist der Vermieter dafür verantwortlich, einen Handwerker zu engagieren! Die Handwerkerrechnung wird dann einfach an den Mieter weitergereicht. Einen Handwerker selbst beauftragen darf der Mieter hingegen nur in absoluten Notfällen.