Der Abschluss von Kaufverträgen verschiedenster Art ist etwas ganz alltägliches. Schließlich werden Kaufverträge online, im Supermarkt, auf dem Flohmarkt, zwischen Privatpersonen, zwischen Verbrauchern und Händlern sowie zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen. Jeder dieser Kaufverträge bringt dabei gleich mehrere Verpflichtungen (z.B. die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe der Kaufsache) mit sich. Rechtlich werden diese Verpflichtungen als Ansprüche, die den Beteiligten gegeneinander zustehen, betrachtet. Allerdings können rechtliche Ansprüche nicht ewig bestehen. Nach einer gewissen Zeit sind sie verjährt und können oft nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Wann genau die Verjährung im Falle kaufvertraglicher Ansprüche einsetzt, zeigen wir hier.
Der Begriff der Verjährung
Wie schon gesehen, ergeben sich aus einem Kaufvertrag gleich mehrere Ansprüche:
- der Anspruch des Käufers auf Übergabe der Kaufsache,
- der Zahlungsanspruch des Verkäufers sowie
- Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer falls die verkaufte Sache mangelhaft sein sollte
Allerdings hat der jeweilige Anspruchsinhaber nicht ewig dafür Zeit, ihm zustehende Ansprüche – gegebenenfalls auch mit Hilfe eines Gerichts – durchzusetzen. Macht der Anspruchsinhaber seine Ansprüche längere Zeit nicht geltend, kann sich der Schuldner nach Ablauf einer gesetzlichen Frist auf die Verjährung berufen. Ist die Schuld verjährt, kann der Schuldner die Erfüllung des Gläubigeranspruchs nämlich verweigern. Obwohl der Anspruch des Gläubigers dann rechtlich gesehen weiterhin besteht, kann er gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
Grund für die gesetzlich vorgesehene Verjährung von Ansprüchen ist dabei der Rechtsfrieden. Hat sich der Gläubiger jahrelang nicht darum bemüht, seinen Anspruch durchzusetzen, soll sich der Schuldner nach einer gewissen Zeit darauf verlassen können, dass keine Ansprüche mehr an ihn gestellt werden. Jedes Jahr gehen „vergesslichen“ Gläubigern so aufgrund des Verjährungseintritts Zahlungsansprüchen schätzungsweise in Millionenhöhe verloren.
Keine einheitliche Verjährungsfrist im Kaufrecht
Wann genau ein Anspruch verjährt, ist im BGB sowie in einigen Spezialgesetzen festgelegt. Prinzipiell gilt für die allermeisten Ansprüche dabei die allgemeinen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Hiernach verjähren Ansprüche prinzipiell nach 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, und endet 3 Jahre später.
Prinzipiell gelten diese Verjährungsregeln auch im Kaufrecht. Allerdings entstehen durch Abschluss eines Kaufvertrages gleich mehrere Ansprüche. Für einige dieser Ansprüche gelten von den allgemeinen Regelungen abweichende Verjährungsfristen. Entsprechend wichtig ist es zur Bestimmung der Verjährungsdauer darum, genau nach der Art des Anspruchs zu unterscheiden.
Verjährung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung
Für den Zahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer gilt die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Das bedeutet, dass der Zahlungsanspruch innerhalb von 3 Jahren verjährt. Die Frist beginnt dabei allerdings nicht schon mit Entstehung des Zahlungsanspruchs. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch entstanden ist, zu laufen.
Beispiel zur Verjährung
Am 01.06.2019 kauft ein Kunde in einem Autohaus ein Auto. Die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruchs beginnt darum am 31.12.2019 zu laufen. Das Autohaus vergisst allerdings, den Kaufpreis einzufordern. Der Fehler fällt erst am 05.06.2022 auf. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung noch nicht verjährt. Schließlich fiel der Beginn der Verjährungsfrist auf den 31.12.2019. Die Frist endet darum 3 Jahre später am 31.12.2022.
Anspruch auf Übergabe der Kaufsache
Auch der Anspruch auf Übergabe der Kaufsache verjährt prinzipiell innerhalb von 3 Jahren. Hier gelten die Regeln, die auch auf die Verjährung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung anwendbar sind.
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Wird eine bewegliche Sachen verkauft, kann sich der Käufer im Falle ihrer Mangelhaftigkeit auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche berufen. In erster Linie kann er im Falle der Mangelhaftigkeit Reparatur oder Neulieferung vom Verkäufer verlangen. Unter Umständen können ihm aber auch ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag, auf Kaufpreisminderung oder Schadenersatzforderungen zustehen.
Allerdings können auch diese Ansprüche verjähren, sodass der Verkäufer die Erfüllung der Ansprüche nach einer gewissen Zeit verweigern kann. Im Falle der Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag gilt dabei eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der beweglichen Sache. Ist die Verjährungsfrist verstrichen, sind die Ansprüche auf
- Neulieferung oder Reparatur
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Kaufpreisminderung oder
- Schadensersatz
nicht mehr durchsetzbar, sofern sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 438 III BGB allerdings dann, wenn der Verkäufer Mängel an der Kaufsache arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verjährung beim Immobilienkauf
Geht es um den Kauf einer Immobilie, sind andere Regeln anwendbar als beim Kauf einer beweglichen Sache:
- Geht es um einen Immobilienkauf, verjährt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung des Verkäufers innerhalb von 10 Jahren. Erst nach 10 Jahren kann sich der Schuldner dementsprechend auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.
- Hat die Immobilie einen Sachmangel, können Gewährleistungsansprüche bestehen – allerdings können diese im Kaufvertrag auch ausgeschlossen werden.
Besteht ein Gewährleistungsanspruch, verjährt dieser bei einem Immobilienkauf üblicherweise innerhalb von 5 Jahren.
Neubeginn oder Hemmung der Verjährung
In bestimmten Fällen tritt die Verjährung nicht ein, obwohl die entsprechende Frist eigentlich abgelaufen wäre. Das kann dann der Fall sein, wenn die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt worden ist oder von Neuem zu laufen begonnen hat.
- Neubeginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen, wenn der Schuldner den betreffenden Anspruch anerkannt hat oder eine behördliche oder gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt worden ist. - Hemmung der Verjährungsfrist
War die Verjährungsfrist gehemmt, wird der Zeitraum der Hemmung nicht bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigt. Eine Hemmung der Verjährungsfrist tritt insbesondere durch Zustellung eines Mahnbescheids oder Klageerhebung ein.
Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen sind hingegen nicht dazu geeignet, die Verjährungsfrist zu hemmen oder sie von Neuem beginnen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Mahnung schriftlich und/oder durch einen Rechtsanwalt erfolgt.