Wer einen Bankkredit aufnimmt, lässt sich diese Entscheidung meist besonders gut durch den Kopf gehen. Schließlich bringt der Kreditvertrag eine langfristige Verpflichtung mit sich. Anders sieht es hingegen oft beim Abschluss von scheinbar günstigen Ratenkaufverträgen aus. Erst im Nachhinein wird vielen Verbrauchern klar, dass es sich auch beim bequemen „Abstottern“ von Computer, Waschmaschine und Co. um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen echten Kreditvertrag handelt.
Reut den Ratenkäufer der Vertragsschluss später oder entpuppt sich der erhaltene Kredit als zu teuer, kommt die Frage auf, wie und innerhalb welcher Fristen sich der Ratenkauf wieder rückgängig machen lässt.
Wir erklären, wie und innerhalb welcher Fristen geschlossene Ratenkaufverträge widerrufen werden können und was es dabei zu beachten gilt.
- Kreditverträge, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen wurden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
- Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht bei Kleinkrediten oder Verträgen mit besonders kurzer Laufzeit.
- Ist der Ratenkaufvertrag online geschlossen worden, kann dem Ratenkäufer ein „doppeltes“ Widerrufsrecht zustehen.
- Der Widerruf muss stets schriftlich erklärt werden, bedarf jedoch keiner Begründung.
- In den meisten Fällen kann durch den Widerruf des Kreditvertrages auch gleichzeitig der finanzierte Kaufvertrag widerrufen werden.
Gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht beim Ratenkauf
Wird zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein Kreditvertrag geschlossen, räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Verbraucher in den §§ 495, 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Um einen Kreditvertrag im gesetzlichen Sinne handelt es sich auch bei Ratenkaufverträgen. Hierbei kann der Kredit zur Finanzierung der Kaufsache sowohl vom Verkäufer selbst als auch von einem Dritten (z.B. einer Bank) gewährt werden.
Ist der Vertrag über den Ratenkauf einer Sache über das Internet geschlossen worden, steht dem Verbraucher außerdem ein zusätzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 356, 355 BGB bezüglich des Kaufvertrages zu. Hierauf kann er sich selbst dann berufen, wenn ein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehnsvertrages aus bestimmten Gründen ausgeschlossen sein sollte (mehr dazu können sie weiter unten nachlesen).
Wichtige ist hierbei jedoch: beim Abschluss des Ratenkaufvertrages muss der später Widerrufende als „Verbraucher“ aufgetreten sein. Dementsprechend muss der Ratenkaufvertrag zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständig ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen worden sein.
Beginn und Dauer der Widerrufsfrist
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht bei Verbraucherdarlehnsverträgen prinzipiell eine 14-tägige Bedenkzeit. Innerhalb dieser Frist ist der Verbraucher dazu berechtigt, sich ohne Angabe von Gründen wieder von seiner Vertragserklärung zu lösen, sofern er an dem geschlossenen Ratenkaufvertrag doch nicht festhalten möchte.
Allerdings startet die Widerrufsfrist nicht sofort bei Vertragsschluss. Stattdessen stellt das Gesetz in § 356b BGB klar, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnen soll, wenn der Verbraucher die für ihn bestimmte Vertragsurkunde oder ein vergleichbares Dokument erhalten hat.
Dabei muss die Vertragsurkunde oder das vergleichbare Dokument auch Informationen bezüglich des gesetzlich garantierten Widerrufsrechts beinhalten – das ergibt sich aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Wird der Verbraucher jedoch gar nicht oder falsch über die bestehende Widerrufsfrist belehrt, beginnt diese hingegen gar nicht zu laufen.
Für das im Falle eines Online-Vertragsschlusses geltende „zusätzliche“ Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages gelten ganz ähnliche Voraussetzungen. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist hier üblicherweise mit Erhalt der Ware. Ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht ganz ausgeblieben, verlängert sich dieses auf maximal ein Jahr und 14 Tage.
Ratenkaufvertrag widerrufen: so geht’s
Soll der geschlossene Ratenkaufvertrag widerrufen werden, muss dem Vertragspartner diese Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Widerrufsfrist ausdrücklich mitgeteilt werden. Gründe für die Entscheidung müssen allerdings nicht angeben werden. Ausreichend ist es, das Widerrufsschreiben rechtzeitig per Post oder E-Mail an den Vertragspartner zu übersenden.
Wichtig ist allerdings:
Liegt ein Ratenkaufvertrag vor, hat es der Käufer hier üblicherweise mit zwei Vertragspartnern zu tun. Das sind zum einen der Verkäufer der finanzierten Kaufsache und zum anderen die den Kaufpreis finanzierende Bank. Gelegentlich kann der Kaufpreis jedoch auch durch den Verkäufer selbst finanziert, also das Darlehen von ihm gewährt werden.
In beiden Fällen gilt jedoch: Möchte der Käufer die gekaufte Sache nicht mehr haben und auch an die Darlehnsvereinbarung nicht mehr gebunden sein, ist es bei verbundenen Verträgen ausreichend, den Widerruf einmal zu erklären.
Der Wiederruf kann dabei sowohl bezüglich des Darlehnsvertrags (eventuell gegenüber der finanzierenden Bank) oder – sofern ein Widerrufsrecht aufgrund eines Fernabsatzvertrags vorliegt – auch gegenüber dem Verkäufer der Kaufsache erklärt werden. Gemäß § 358 BGB ist der Widerruf dann für beide (also Kauf- und Darlehnsvertrag) gültig.
Verbundene Verträge
Kauf- und Darlehnsvertrag gelten dann als verbundene Verträge, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden und das Darlehn nur dazu dient, die Kaufsache zu finanzieren. Miteinander verbundene Verträge sind auch dann anzunehmen, wenn der Verkäufer selbst den Kaufpreis der Kaufsache finanziert
Kein Widerrufsrecht für bestimmte Verträge
Gesetzlich sind einige Ausnahmen vorgesehen, für die das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucherkredite nicht gelten soll. Gemäß § 491 Abs. 2 BGB gehören dazu insbesondere:
- Kleinkredite, mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro
- Kurzfristige Finanzierungsverträge mit geringen Kosten, bei denen die Darlehnssumme innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden soll
Im Gegensatz dazu steht Verbrauchern seit dem 21. März 2016 aber auch bei echten Null-Prozent-Finanzierungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Außerdem gilt:
Ist der kurzfristige Finanzierungsvertrag bzw. der Kleinkredit im Rahmen eines Fernabsatzvertrages (also beispielsweise über das Internet) abgeschlossen worden, ergibt sich für den Verbraucher zwar nicht die Möglichkeit den Kreditvertrag zu widerrufen, ihm steht aber das gesetzliche Widerrufsrecht bezüglich des aus der Ferne geschlossenen Kaufvertrages gemäß §§ 356, 355 BGB zu. Sind Kredit- und Kaufvertrag miteinander verbunden, greift der Widerruf des Kaufvertrages dann trotzdem auch auf den Kreditvertrag durch.