Bezahlen.net
Besucher: 28 Letzte aktualisierung: 5 Minuten
  • Startseite
  • Ratgeber
    • Payment-Anbieter
      • PaySafeCard
      • Klarna
      • Skrill
      • N26
    • Zahlarten
      • Amazon Pay
      • Bitcoins
      • PayPal
      • Kreditkarte
      • Lastschrift
      • Ratenkauf
      • Rechnungskauf
    • Weitere Themen
      • Banking
        • Sparkasse
        • Gemeinschaftskonto
        • Im Geschäft Geld abheben
      • Rechtliches
        • Umtauschen
        • Rundfunkbeitrag
        • Schufa
      • Packstation
      • Wie funktioniert…
    • Paket-Status
      • DHL
      • DHL Express
      • DHL Global Mail
      • DPD
      • Deutsche Post
      • GLS
      • Hermes
      • UPS
      • TNT
      • FedEx
  • Shops
    • Shop-Ratgeber
      • Aldi
      • Amazon
      • Asos
      • eBay Kleinanzeigen
      • Ikea
      • Media Markt
      • OTTO
      • Quelle
      • Kontaktdaten
    • Shops mit…
      • Shops mit Amazon Pay
      • Shops mit Ratenzahlung
      • Shops mit Rechnungskauf
      • Shops mit Klarna
      • Shops mit Klarna Ratenkauf
      • Shops mit Klarna Rechnungskauf
      • Shops mit Lastschrift
      • Shops mit PayPal
      • Shops mit PayPal Ratenzahlung
      • Shops mit PaySafeCard
  • Ausland
    • Themen:
      • Bezahlen im Ausland
      • Bestellen im Ausland
      • Bankgebühren im Ausland
      • Steckdosen im Ausland
      • Umsatzsteuer im Ausland
      • Zigarettenpreise im Ausland
      • Zoll und Import
    • China Shopping
      • China Shops
      • China Ratgeber
      • Zollrechner
    • China Shops
      • AliExpress
      • Alibaba
      • Banggood
      • SheIn.com
      • Zaful
  • Kauf auf Rechnung
    • Themen
      • Kleidung auf Rechnung
      • Handy auf Rechnung
      • Fernseher auf Rechnung
      • Laptop auf Rechnung
      • Parfum auf Rechnung
  • Ratenzahlung
    • Themen
      • Schuhe Ratenkauf
      • Kleidung Ratenkauf
      • Betten Ratenkauf
      • Couch Ratenkauf
      • Möbel Ratenkauf
      • Küche Ratenkauf
      • Fernseher Ratenkauf
      • Handy Ratenkauf
      • Handy ohne Vertrag Ratenkauf
      • Laptop Ratenkauf
      • Playstation 4 Ratenkauf
Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Reduzierte Ware umtauschen

Reduzierte Ware umtauschen – Das müssen Käufer beachten

[ Gesamtbewertungen: 3 | Durchschnitt: 3,67 ]
Loading...

„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ – ein Hinweis, der so manchen Schnäppchenjäger in die Irre führen kann. Wir erklären, welche Rechte Käufer haben und unter welchen Voraussetzungen selbst Schlussverkaufsware zurückgegeben oder umgetauscht werden kann.


Umtausch reduzierter Ware in aller Kürze

  • Ist die Ware mangelhaft, dürfen Mängelansprüche des Käufers nicht ausgeschlossen werden – das gilt auch für reduzierte Ware.
  • Nur dann, wenn der Käufer den Mangel kannte, kann er sich auf das Gewährleistungsrecht nicht berufen.
  • Ein generelles Umtauschrecht bei Nichtgefallen hat der Käufer jedoch nicht – weder bei reduzierter Ware, noch bei Ware zum regulären Preis.

Kein Ausschluss der Mängelgewährleistung bei reduzierter Ware

TippWer sich auf die Suche nach dem ultimativen Schnäppchen macht, wird neben leuchtend roten „Sale“-Schildern oft auch mit dem Hinweis konfrontiert, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei. Die rechtliche Bedeutung eines solchen Hinweises ist allerdings nur den wenigsten Schnäppchenjägern bekannt. Fälschlicherweise wird davon ausgegangen, dass das Produkt generell nicht umgetauscht werden könne – selbst dann nicht, wenn es nicht richtig funktioniert oder schnell kaputt geht.

Doch das stimmt so nicht. Schließlicht hilft das Gewährleistungsrecht dem Käufer auch dann weiter, wenn er die Ware zum reduzierten Preis erworben hat. Allerdings greift das Gewährleistungsrecht nur dann, wenn die reduzierte Ware zum Kaufzeitpunkt bereits mangelhaft war.

Was bedeutet Gewährleistungsrecht überhaupt?

ParagraphenWird eine Ware verkauft, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 433 ff. welche Rechte und Pflichten sich für Käufer und Verkäufer aus dem geschlossenen Kaufvertrag ergeben.

Während es hiernach Pflicht es Käufers ist, den Kaufpreis zu bezahlen, muss der Verkäufer ihm im Gegenzug einen mangelfreien Verkaufsgegenstand übergeben. Tut er das nicht und übergibt stattdessen eine defekte, fehlerhafte oder anderweitig mangelhafte Ware, stehen dem Käufer die in den §§ 437 ff. genannten Rechte (Mängelansprüche) zu.

Diese Mängelansprüche erlauben dem Käufer:

  • Reparatur oder Umtausch der mangelhaften Sache zu verlangen oder
  • Vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern, sofern der Verkäufer Reparatur oder Umtausch der Ware endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Reparaturversuche des Verkäufers erfolglos geblieben sind.

Der Preis spielt keine Rolle

Mängelansprüche stehen dem Käufer immer dann zu, wenn ihm eine mangelhafte Ware übergeben worden ist. Ob er die Ware zum reduzierten oder zum vollen Preis erstanden hat, ist unerheblich. Schließlich gilt die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, eine mangelfreie Sache zu übergeben, immer – auch im Schlussverkauf.

Wann ist das Schnäppchen mangelhaft?

Grundvoraussetzung für die gesetzlichen Mängelansprüche und das damit verbunden Umtauschrecht ist jedoch, dass die erworbene Ware bereits zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.

Eine solche Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn die verkaufte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die Ware gemäß § 434 BGB
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
dann als mangelhaft, wenn:

  • sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet,
  • sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen dieser Art nicht erwarten musste,
  • sie Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten konnte.

Das bedeutet: Funktioniert das Elektrogerät zuhause nicht oder hat das neue Kleid ein Loch, eignet es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung bzw. weist eine unübliche Beschaffenheit auf und ist damit mangelhaft – das gilt auch bei reduzierter Ware.

In diesem Fall kann die mangelhafte Ware ohne weiteres zurückgebracht und wahlweise die Reparatur oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangt werden.

Reduziertes Einzelstück:

Kann die mangelhafte Ware nicht gegen eine neue, mangelfreie Sache umgetauscht werden, muss der Verkäufer nicht sofort den Kaufpreis erstatten. Erst dann, wenn er zweifach vergeblich versucht hat, die Ware zu reparieren oder zur Reparatur nicht im Stande ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und eine Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Ausnahme bei Kenntnis des Käufers

Wie schon erwähnt, gilt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache grundsätzlich auch dann, wenn die Ware zum reduzierten Preis verkauft worden ist.

Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Käufer den Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte oder ihn hätte kennen müssen – das regelt § 442 BGB
§ 442 Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
. Zu beachten ist dabei: Eine Kenntnis bezüglich der Mangelhaftigkeit liegt laut Gesetz nicht nur dann vor, wenn der Käufer das Loch im Kleid gesehen und es dennoch gekauft hat.

Auch dann, wenn die Ware offensichtlich erst aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zum reduzierten Preis angeboten worden ist, kann der Käufer sich meist nicht auf den Mangel berufen. Schließlich hätte er hier bereits zum Kaufzeitpunkt genauer prüfen müssen, welchen Fehler das Mängelexemplar genau aufweist. Tut er das nicht, hat er den Mangel fahrlässig nicht erkannt, hätte ihn aber erkennen müssen.

Wer muss den Mangel beweisen?

Will der Verkäufer die reduzierte, mangelhafte Ware mit der Behauptung, die Sache wäre zum Kaufzeitpunkt noch einwandfrei gewesen, nicht umtauschen, hilft dem Käufer auch hier das Gesetz:

Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache beim Kauf mangelfrei war. Erst nach mehr als 6 Monaten ist der Kunde in der Beweispflicht – das regelt die Beweislastumkehr des § 476 BGB
§ 476 BeweislastumkehrZeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
.

Tipp: Nicht nur um Streitereien bezüglich des Kaufzeitpunkts zu vermeiden, sollte der Kassenbon für den Fall eines Umtauschs aufbewahrt werden. Obwohl eine Reklamation rechtlich auch ohne Bon möglich ist, muss der Kunde den Kauf dann mittels anderer Belege oder eines Zeugen beweisen – das ist oft aufwendig und zeitraubend.

Kein allgemeines Umtauschrecht für mangelfreie Waren

Aber was genau will der Händler mit dem Hinweis „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ bezwecken, wenn er mangelhafte Ware ohnehin umtauschen muss?

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus einer rechtlichen Fehleinschätzung vieler Käufer. Schließlich wird oft von einem generellen Umtauschrecht auch bei Nichtgefallen der einwandfreien Ware ausgegangen.

Ein solches Recht sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Vielmehr gewähren viele Händler – insbesondere große Warenhäuser und Ketten – ihren Kunden freiwillig ein solches Umtauschrecht und erlauben, fehlerfreie Waren auch dann umzutauschen, wenn sich erst zuhause herausstellt, dass beispielsweise die Farbe nicht gefällt.

Hierbei handelt es sich jedoch keinesfalls um eine Rechtspflicht des Händlers, sondern vielmehr um eine Kulanzleistung. Hat er ein solches Recht jedoch erst einmal versprochen, ist an sein Versprechen auch gebunden.

Wie, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum der Verkäufer ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen gewähren will, bleibt ihm dabei jedoch selbst überlassen. Entsprechend machen viele Händler von der Möglichkeit, ihr freiwilliges Umtauschrecht selbst zu gestalten, gebrauch.

Dennoch sollten Käufer genau darauf achten, aus welchem Grund der Händler den Umtausch reduzierter Waren ausschließt.

Denkbar sind hier zwei Fälle:

  • Der Händler bietet für seine übrigen Waren freiwillig ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen an und will reduzierte aber einwandfreie Ware davon ausnehmen.
  • Die betreffende Ware ist erst aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit reduziert worden und als B-Ware oder Mängelexemplar gekennzeichnet.

Insbesondere im letzteren Fall will der Kauf besonders gut überlegt sein. Schließlich gilt hier die gesetzliche Vermutung, der Käufer habe den Mangel gekannt, sodass er sich auf diesen später nicht berufen kann, um die Ware umzutauschen.

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.


Diese Artikel können Sie auch interessieren:

  • Umtausch bei Netto
  • Umtausch: Geld zurück oder Gutschein?
  • Umtausch bei Karstadt
  • Rückgaberecht im Einzelhandel
  • Umtausch bei Galeria Kaufhof
  • IKEA ohne Kassenbon umtauschen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Beliebte Beiträge

  • Amazon Kontakt
  • Klarna Kontakt
  • PayPal Kontakt
  • o2 Kontakt
  • eBay Kontakt
  • Bei Amazon anrufen
  • Bei Amazon Ware nicht erhalten
  • Sky Hotline
  • ALDI Kontakt
  • Alte Bestellungen bei Amazon löschen
  • Teuerste Yu-Gi-Oh! Karte
  • Aldi Online Bestellung

Unsere Philosophie

Bezahlen.net - das große Fachportal zu allen Themen rund um das Bezahlen, sowohl online als auch offline. 100%ig unabhängig!

Über Bezahlen.net

  • 2000+ Ratgeber
  • 1900+ Shops
  • 1000+ Kommentare
  • 120 Videos

Soziale Kanäle

  • Twitter
  • YouTube
  • Facebook

Kontakt

  • Impressum / Kontakt
  • Unsere Redaktion
  • Fehler gefunden? Hier melden
© 2025 Bezahlen.net. Alle Rechte vorbehalten.
  • Neue Ratgeber
  • Beliebte Ratgeber
  • Unsere Kategorien
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie Einstellungen