„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ – ein Hinweis, der so manchen Schnäppchenjäger in die Irre führen kann. Wir erklären, welche Rechte Käufer haben und unter welchen Voraussetzungen selbst Schlussverkaufsware zurückgegeben oder umgetauscht werden kann.
- Ist die Ware mangelhaft, dürfen Mängelansprüche des Käufers nicht ausgeschlossen werden – das gilt auch für reduzierte Ware.
- Nur dann, wenn der Käufer den Mangel kannte, kann er sich auf das Gewährleistungsrecht nicht berufen.
- Ein generelles Umtauschrecht bei Nichtgefallen hat der Käufer jedoch nicht – weder bei reduzierter Ware, noch bei Ware zum regulären Preis.
Kein Ausschluss der Mängelgewährleistung bei reduzierter Ware
Wer sich auf die Suche nach dem ultimativen Schnäppchen macht, wird neben leuchtend roten „Sale“-Schildern oft auch mit dem Hinweis konfrontiert, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei. Die rechtliche Bedeutung eines solchen Hinweises ist allerdings nur den wenigsten Schnäppchenjägern bekannt. Fälschlicherweise wird davon ausgegangen, dass das Produkt generell nicht umgetauscht werden könne – selbst dann nicht, wenn es nicht richtig funktioniert oder schnell kaputt geht.
Doch das stimmt so nicht. Schließlicht hilft das Gewährleistungsrecht dem Käufer auch dann weiter, wenn er die Ware zum reduzierten Preis erworben hat. Allerdings greift das Gewährleistungsrecht nur dann, wenn die reduzierte Ware zum Kaufzeitpunkt bereits mangelhaft war.
Was bedeutet Gewährleistungsrecht überhaupt?
Wird eine Ware verkauft, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 433 ff. welche Rechte und Pflichten sich für Käufer und Verkäufer aus dem geschlossenen Kaufvertrag ergeben.
Während es hiernach Pflicht es Käufers ist, den Kaufpreis zu bezahlen, muss der Verkäufer ihm im Gegenzug einen mangelfreien Verkaufsgegenstand übergeben. Tut er das nicht und übergibt stattdessen eine defekte, fehlerhafte oder anderweitig mangelhafte Ware, stehen dem Käufer die in den §§ 437 ff. genannten Rechte (Mängelansprüche) zu.
- Reparatur oder Umtausch der mangelhaften Sache zu verlangen oder
- Vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern, sofern der Verkäufer Reparatur oder Umtausch der Ware endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Reparaturversuche des Verkäufers erfolglos geblieben sind.
Der Preis spielt keine Rolle
Mängelansprüche stehen dem Käufer immer dann zu, wenn ihm eine mangelhafte Ware übergeben worden ist. Ob er die Ware zum reduzierten oder zum vollen Preis erstanden hat, ist unerheblich. Schließlich gilt die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, eine mangelfreie Sache zu übergeben, immer – auch im Schlussverkauf.
Wann ist das Schnäppchen mangelhaft?
Grundvoraussetzung für die gesetzlichen Mängelansprüche und das damit verbunden Umtauschrecht ist jedoch, dass die erworbene Ware bereits zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.
Eine solche Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn die verkaufte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die Ware gemäß § 434 BGB dann als mangelhaft, wenn:- sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet,
- sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen dieser Art nicht erwarten musste,
- sie Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten konnte.
Das bedeutet: Funktioniert das Elektrogerät zuhause nicht oder hat das neue Kleid ein Loch, eignet es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung bzw. weist eine unübliche Beschaffenheit auf und ist damit mangelhaft – das gilt auch bei reduzierter Ware.
In diesem Fall kann die mangelhafte Ware ohne weiteres zurückgebracht und wahlweise die Reparatur oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangt werden.
Reduziertes Einzelstück:
Kann die mangelhafte Ware nicht gegen eine neue, mangelfreie Sache umgetauscht werden, muss der Verkäufer nicht sofort den Kaufpreis erstatten. Erst dann, wenn er zweifach vergeblich versucht hat, die Ware zu reparieren oder zur Reparatur nicht im Stande ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und eine Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Ausnahme bei Kenntnis des Käufers
Wie schon erwähnt, gilt die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache grundsätzlich auch dann, wenn die Ware zum reduzierten Preis verkauft worden ist.
Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Käufer den Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte oder ihn hätte kennen müssen – das regelt § 442 BGB . Zu beachten ist dabei: Eine Kenntnis bezüglich der Mangelhaftigkeit liegt laut Gesetz nicht nur dann vor, wenn der Käufer das Loch im Kleid gesehen und es dennoch gekauft hat.Auch dann, wenn die Ware offensichtlich erst aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zum reduzierten Preis angeboten worden ist, kann der Käufer sich meist nicht auf den Mangel berufen. Schließlich hätte er hier bereits zum Kaufzeitpunkt genauer prüfen müssen, welchen Fehler das Mängelexemplar genau aufweist. Tut er das nicht, hat er den Mangel fahrlässig nicht erkannt, hätte ihn aber erkennen müssen.
Wer muss den Mangel beweisen?
Will der Verkäufer die reduzierte, mangelhafte Ware mit der Behauptung, die Sache wäre zum Kaufzeitpunkt noch einwandfrei gewesen, nicht umtauschen, hilft dem Käufer auch hier das Gesetz:
Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache beim Kauf mangelfrei war. Erst nach mehr als 6 Monaten ist der Kunde in der Beweispflicht – das regelt die Beweislastumkehr des § 476 BGB .Tipp: Nicht nur um Streitereien bezüglich des Kaufzeitpunkts zu vermeiden, sollte der Kassenbon für den Fall eines Umtauschs aufbewahrt werden. Obwohl eine Reklamation rechtlich auch ohne Bon möglich ist, muss der Kunde den Kauf dann mittels anderer Belege oder eines Zeugen beweisen – das ist oft aufwendig und zeitraubend.
Kein allgemeines Umtauschrecht für mangelfreie Waren
Aber was genau will der Händler mit dem Hinweis „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ bezwecken, wenn er mangelhafte Ware ohnehin umtauschen muss?
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus einer rechtlichen Fehleinschätzung vieler Käufer. Schließlich wird oft von einem generellen Umtauschrecht auch bei Nichtgefallen der einwandfreien Ware ausgegangen.
Ein solches Recht sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Vielmehr gewähren viele Händler – insbesondere große Warenhäuser und Ketten – ihren Kunden freiwillig ein solches Umtauschrecht und erlauben, fehlerfreie Waren auch dann umzutauschen, wenn sich erst zuhause herausstellt, dass beispielsweise die Farbe nicht gefällt.
Hierbei handelt es sich jedoch keinesfalls um eine Rechtspflicht des Händlers, sondern vielmehr um eine Kulanzleistung. Hat er ein solches Recht jedoch erst einmal versprochen, ist an sein Versprechen auch gebunden.
Wie, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum der Verkäufer ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen gewähren will, bleibt ihm dabei jedoch selbst überlassen. Entsprechend machen viele Händler von der Möglichkeit, ihr freiwilliges Umtauschrecht selbst zu gestalten, gebrauch.
Dennoch sollten Käufer genau darauf achten, aus welchem Grund der Händler den Umtausch reduzierter Waren ausschließt.
- Der Händler bietet für seine übrigen Waren freiwillig ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen an und will reduzierte aber einwandfreie Ware davon ausnehmen.
- Die betreffende Ware ist erst aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit reduziert worden und als B-Ware oder Mängelexemplar gekennzeichnet.
Insbesondere im letzteren Fall will der Kauf besonders gut überlegt sein. Schließlich gilt hier die gesetzliche Vermutung, der Käufer habe den Mangel gekannt, sodass er sich auf diesen später nicht berufen kann, um die Ware umzutauschen.
Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.