Gerade bei Sonderangeboten schlagen wir besonders gerne zu – bereuen aber auch oft den spontanen Kauf. Umso besser, dass viele Händler ihren Kunden ein Rückgaberecht für ungeliebte Waren anbieten. Doch was passiert, wenn der Einzelhändler seine Waren einmal nicht zurücknehmen will? Wir erklären, wie sich die Rechtslage gestaltet und welche Rückgaberechte es im Einzelhandel gibt.
- Grundsätzlich besteht kein Rückgaberecht für im Einzelhandel gekaufte, mangelfreie Waren.
- Räumt der Händler ein Umtauschrecht ein, kann er die Konditionen dazu selbst bestimmen.
- Ist die Ware aber mangelhaft, muss der Händler sie umtauschen oder reparieren.
Grundsatz: Verträge sind einzuhalten
Pacta sunt servanda – das bedeutet soviel wie „Verträge sind einzuhalten“ und bildet den wichtigsten Grundsatz im deutschen Vertragsrecht.
Ganz praktisch betrifft dieser Grundsatz auch den Verbraucher immer dann, wenn er im Einzelhandel Waren erwirbt. Schließlich geht er selbst dann, wenn hierzu keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer der Ware ein.
Entsprechend des Vertragstreuegrundsatzes verpflichtet der Kaufvertrag den Kunden dazu, die Ware zu bezahlen und abzunehmen. Der Verkäufer hingegen muss ihm eine mangelfreie Ware übereignen. Einigen sich Käufer und Verkäufer hierüber einvernehmlich, kann der Vertrag nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.
Das bedeutet:
Ist die Ware erst einmal gekauft, kann der Verkäufer sie nicht einfach wieder zurückverlangen. Umgekehrt hat der Käufer aber auch kein Recht dazu, die Ware grundlos zurückzugeben. Entsprechend ist ein Recht darauf, eine im Einzelhandel erstandene Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückzugeben, gesetzlich nicht vorgesehen.
Umtauschrecht: innerhalb von 14 Tagen Geld zurück?
Etwa 30 Prozent aller deutschen Einzelhändler räumen ihren Kunden ein die gesetzlichen Regelungen erweiterndes Umtausch- bzw. Rückgaberecht ein. Oftmals findet sich darum beispielsweise auf dem Kassenbon der Hinweis, dass die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen umgetauscht werden kann.
Rechtlich ist das selbstverständlich zulässig. Schließlich erweitert das Versprechen des Händlers, einwandfreie Waren innerhalb der Zweiwochenfrist umzutauschen oder zurückzunehmen, die Rechte des Kunden.
Hat der Händler bei Vertragsschluss ein solches Versprechen jedoch nicht abgegeben, besteht auch kein Recht darauf, die tadellose Ware innerhalb eines gewissen Zeitraums umzutauschen. Schließlich beruht das von vielen Einzelhändlern eingeräumte Umtauschrecht, sofern es denn versprochen wird, allein auf der Kulanz des Händlers.
Dementsprechend kann der Händler auch selbst entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein Umtauschrecht für einwandfreie Waren gewähren will.
Individuelles Rückgaberecht aushandeln?
Ein Rückgaberecht kann nicht nur dann zustande kommen, wenn der Einzelhändler es allen seinen Kunden anbietet. Möglich ist es auch, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer zu treffen. Ist der Kunde sich seines Kaufes nicht sicher, kann er vor Vertragsschluss ein individuelles Rückgaberecht aushandeln. Gewährt der Verkäufer dieses, sollte darauf geachtet werden, das Versprechen zum Zwecke der Beweisbarkeit schriftlich festzuhalten.
Die Grenzen der Kulanz
Obwohl viele Händler ihren Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht auch für einwandfreie Waren anbieten, hat die Kulanz auch irgendwo ein Ende. Dieses ist meist dann erreicht, wenn es um den Umtausch von reduzierten Angeboten oder versiegelten Waren (Mehr dazu im Ratgeber: Umtausch ohne Originalverpackung) oder um Unterwäsche und Kosmetika geht.
Verständlich, schließlich kann der Einzelhändler getragene Unterwäsche, entsiegelte CDs oder benutzte Cremes nach der Rückgabe nicht mehr weiterverkaufen. Ähnliches gilt oft auch für individualisierte, nach Kundenwunsch hergestellte Waren oder reduzierte Produkte, die vielleicht gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Ladenhüter günstiger abgegeben wurden.
Doch darf der Händler solche Produkte von Umtausch und Rückgabe ausschließen?
Die klare Antwort lautet hier: Ja! Für den Verbraucher, den die Anschaffung reut, mag das zwar ärgerlich sein, rechtlich ist das jedoch zulässig. Schließlich beruht die Rücknahme fehlerfreier Ware allein auf der Kulanz des Händlers. Entsprechend darf er auch festlegen, welche Waren er zurücknimmt und welche vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen. Sind die Konditionen jedoch einmal festgelegt, ist der Händler an diese auch rechtlich gebunden und kann seine Meinung nicht einfach ändern.
Etwas anderes gilt alleine dann, wenn es um die Reklamation fehlerhafter Waren geht.
Reklamation ohne „wenn und aber“?
Grundsätzlich gilt: War die Ware bereits zum Kaufzeitung mangelhaft, hat der Käufer das Recht, sie innerhalb von 24 Monaten zu reklamieren – das bestimmt § 438 Abs. 1 BGB. Anders als oft angenommen, gilt das für absolut alle Neuwaren – ganz gleich, ob Kosmetika, Unterwäsche oder reduzierte Waren.Schließlich ist der Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Kunden eine mangelfreie Ware zu übereignen. Tut er das nicht, darf der Kunde die Ware reklamieren und nach seiner Wahl Umtausch oder Reparatur fordern.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erstandene Ware bereits beim Kauf mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war. Das ist dann der Fall, wenn die Ware nicht den vereinbarten oder beim Vertragsschluss vorausgesetzten Kriterien entspricht oder sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Praktisch ist das dann der Fall, wenn das Kleidungsstück einen eindeutigen Verarbeitungsfehler aufweist oder die Creme eine schlechte, völlig untypische Konsistenz an den Tag legt. In diesem Fall kann stets reklamiert werden – auch wenn die Ware reduziert oder aus anderen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen war.
Übrigens: Obwohl das Recht, fehlerhafte Ware zu reklamieren, grundsätzlich 24 Monate lang besteht, macht es das Gesetz dem Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf besonders leicht. Zeigt sich ein Mangel innerhalb dieses Zeitraums, wird angenommen, dass dieser bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag – das bestimmt § 476 BGB . Entsprechend muss der Käufer in dieser Zeit nicht beweisen, dass die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft war.
Ich habe 2021 im Oktober eine neue Waschmaschine gekauft.
Die Maschine war beim Schleudern von Anfang an sehr laut , sodaß sogar der Boden fibrierte und die Waschmaschine
sich im Hauswirtschaftsraum selbstständig gemacht hat also verrutscht ist. Daraufhin habe ich vier Boden-
dämpfer für die Maschine gekauft, leider ohne Erfolg. Dann habe ich es mit einer Kunststoffmatte eigens für
diesen Fall versucht , wieder ohne Erfolg. Nun hatte ich entgültig genug und habe einen Monteur von Expert Schlagenhauf
gerufen, welcher auch kam und die Sache angeschaut hat. Er hat am Programm rum gemacht, weil die Maschine
sich immer wieder selbstständig ausgeschaltet hat. Also das funktioniert jetzt hat er gemeint. Er hat dann mit
Miele telefoniert und die meinten das Problem sei bekannt und da müssten Puffer drunter. Ich sagte, daß
Ich das schon probiert hätte. Da meinte der Monteur, ich bekomme in 8 Tagen neue Puffer, er bestellt welche dann
müsste es funktionieren. Ich habe mich heftig gewehrt, aber ohne Erfolg. Jetzt meine Frage, wenn das wieder
nicht klappt trotz neue Puffer, habe ich dann ein Recht auf eine neue Waschmaschine ? Viele Grüße Hannelore
Hallo Hannelore,
solche Fragen sollten Sie im Idealfall mit einem Rechtsanwalt erörtern. Möglicherweise werden die Puffer bereits als zweiter Nachbesserungsversuch gesehen, sodass Sie beim Nichtgelingen Anspruch auf Austausch oder Rückgabe hätten. Eine verbindliche Einschätzung kann ich dazu aber nicht abgeben.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.
Habe bei der Firma Stollstein eine HD Karte gekauft,und am gleichen Tag orginal verpackt das heisst nicht aufgemacht zurückgebracht,bekam den vollen Kaufpreis ersetzt als Gutschrift .
Meine Frage Kann ich den Betrag Bargeldauszahlung verlangen oder muss ich die Gutschrift akzeptieren
Der Artikel wurde mit Bankkarte bezahlt.
Hallo Lore,
wenn kein Mangel vorlag und Stollstein nicht mit einem Umtausch gegen Geld geworben hat, müssen Sie die Gutschrift akzeptieren.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.