Im Gegensatz zur Überweisung, die vom Kontoinhaber in Auftrag gegeben wird, werden beim Lastschriftverfahren Beträge vom Konto abgebucht. Hier muss der Kontoinhaber also nicht selbst tätig werden. Auch nach der Umstellung auf das SEPA-Verfahren liest man häufig von Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag. Was die Unterschiede sind und worauf Sie achten sollten, lesen Sie in diesem Artikel.
Das Lastschriftverfahren gliedert sich in zwei Bereiche auf, die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Die klassischen deutschen Lastschriftverfahren – die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag –, gibt es somit seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr. Trotzdem wird noch immer im Internet vor Abbuchungsaufträgen gewarnt. Aber was hat es damit eigentlich auf sich und wo muss man wirklich vorsichtig sein? Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den Zahlungsarten.
SEPA
Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und vereinheitlicht bargeldlose Zahlungen innerhalb der EU.
Einzugsermächtigung – SEPA-Basislastschrift
Die Einzugsermächtigung ist das, was gemeinhin als „Lastschriftverfahren“ bezeichnet wird. Im Zahlungsverkehr mit Verbrauchern, also wenn nicht ausschließlich Firmen beteiligt sind, ist die SEPA-Basislastschrift das genutzte Verfahren. Der Zahlungspflichtige ermächtigt den Zahlungsempfänger dazu, fällige Zahlungen vom Konto einzuziehen. Dafür muss der Zahlende die Einzugsermächtigung unterschreiben, die beim Zahlungsempfänger vorliegen muss, um Geld einziehen zu dürfen. Diese Einzugsermächtigung erteilen Kunden auch im Supermarkt durch Eingabe der PIN oder durch ihre Unterschrift.
Bei der Einzugsermächtigung kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen Widerspruch bei seiner Bank einlegen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn die abgebuchten Beträge nicht korrekt sind. Er muss dabei keine Gründe nennen, um die Lastschrift zurückzuziehen. Die Bank schreibt ihm das Geld dann wieder gut. Dafür fallen beim Kontoinhaber keine Kosten an, dem Gläubiger werden aber Rücklastschriftgebühren vom Konto abgezogen. Unautorisierte Lastschriften können innerhalb von 13 Monaten zurückgebucht werden.
Einzugsermächtigungen können bis einen Tag vor der Einlösung widerrufen werden.
Wofür eignet sich die Einzugsermächtigung?
Die Einzugsermächtigung ist nicht nur bei einmaligen Bezahlvorgängen sinnvoll, sondern auch dann, wenn regelmäßig Zahlungen stattfinden sollen. Das können auch Zahlungen in veränderlicher Höhe sein. Das betrifft vor allem Mietzahlungen, Telefonrechnungen und Versicherungen.
Pro und Kontra der Einzugsermächtigung
- Keine Überweisung nötig, Geld wird vom Zahlungsempfänger abgebucht
- Einzug ist kostenlos
- Widerruf innerhalb von 6 Wochen möglich
- Ermöglicht bargeldlosen Zahlungsverkehr
- Kunde muss darauf achten, dass das Konto gedeckt ist, damit fällige Beträge abgebucht werden können
- Risiko für den Gläubiger, da Buchungen zurückgezogen werden können
Abbuchungsauftrag – SEPA-Firmenlastschrift
Beim Abbuchungsauftrag ermächtigt der Zahlungspflichtige die Bank dazu, Lastschriften des Zahlungsempfängers einzulösen. Diese schriftliche Anweisung wird auch bei der Bank hinterlegt. Die konkrete Abbuchung muss vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden und die Bank kontrolliert dann, ob ein entsprechender Abbuchungsauftrag vorliegt und löst diesen dann ein.
Da der Schuldner seiner Bank, also der Zahlstelle, die Genehmigung für Abbuchungen erteilt hat, muss er anfallende Zahlungen nicht gesondert bestätigen. Die Abbuchungen können nicht rückgängig gemacht werden. Hier müssen Sie mit dem Zahlungsempfänger in Kontakt treten, um eine Rückbuchung zu veranlassen.
Übrigens: Auch eine Überweisung können Sie nicht zurückziehen. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber: Eine Überweisung zurückziehen – Geht das?
Wofür eignet sich der Abbuchungsauftrag?
Der Abbuchungsauftrag ist seit dem 1. Februar 2014 als SEPA-Firmenlastschrift bekannt, kann also nicht unter Verbrauchern genutzt werden. Bei Bezahlvorgängen zwischen Unternehmen kann der Abbuchungsauftrag sinnvoll sein.
Für die Gläubiger, also Zahlungsempfänger, ist der Abbuchungsauftrag eine komfortable Zahlungsweise, weil kein Risiko der Rückbuchung besteht.
Auch Beiträge für Mitgliedschaften in Vereinen dürfen nur per Einzugsermächtigung, also SEPA-Basislastschrift, stattfinden. Ein pauschaler Abbuchungsauftrag ist nicht möglich.
Pro und Kontra
- Sinnvoll für Firmenkunden
- Schnelle Zahlungsabwicklung
- Keine Rückbuchung möglich
- Nicht für Zahlungsverkehr mit Verbrauchern zulässig
Erlöschen von Lastschriftmandaten
Lastschriftmandate können einmalig (befristet) oder wiederkehrend (unbefristet) sein. Lastschriftmandate verfallen, wenn innerhalb von 36 Monaten keine Lastschrift eingezogen wurde. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt der Mandatsunterzeichnung und beginnt mit jeder eingezogenen Lastschrift erneut.
Zusammenfassung
- Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag nicht mehr aktuell
- Seit 2014 SEPA-Lastschriftverfahren für einheitlichen Zahlungsverkehr im Euro-Raum
- Neu sind SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift, welche die bisherigen Lastschriftverfahren ersetzen
- Basislastschrift für Verbraucher und Firmenkunden möglich, Firmenlastschrift nur für Geschäftskunden
- Rückbuchung der Basislastschrift innerhalb von 8 Wochen möglich
ich habe Ihren Artikel mit Interesse gelesen. Bedeutet die Änderung vom 1. Februar 2014 dann, dass mein Abbuchungsauftrag der jetzt eine SEPA-Firmenlastschrift ist, eigentlich nicht mehr autorisiert ist? Denn bei Ihnen steht ja der Hinweis, dass dieses Konstrukt zwischen Unternehmen und Verbraucher so nicht mehr gilt, bzw. für den Verbraucher auch ein Nachteil sein kann. Hat sich dann seit diesem 1. Februar 2014 die einmal abgegebene Willenserklärung von mir dahingehend erledigt, bzw. ist diese dann aufgelöst? Sollte ich als Verbraucher dann diese alte Erklärung nachträglich noch kündigen und dafür eine neue SEPA-Basislastschrift mit dem Gläubiger vereinbaren?
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
Hallo,
ich bin nicht sicher, was sie mit „mein Abbuchungsauftrag“ meinen: Haben Sie einen Auftrag erteilt oder buchen Sie selbst ab? Wenn Sie selbst Verbraucher sind, hätte der Gläubiger sich bei Ihnen bereits bezüglich eines SEPA-LAstschriftmandats bei Ihnen melden sollen.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.