Mit Hilfe eines Lastschriftmandats lassen sich monatlich wiederkehrende Rechnungen bequem begleichen. Ohne dass sich der Kontoinhaber um etwas kümmern müsste, werden offene Rechnungsbeträge dank der erteilten Einzugsermächtigung einfach und bequem von seinem Konto abgebucht.
Doch was tun, wenn der zugrundeliegende Vertrag gekündigt ist oder der Kontoinhaber Zahlungen lieber per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung begleichen möchte, um einen genaueren Überblick über seine Ausgaben zu gewinnen?
Wir zeigen, wie sich eine einmal erteilte Einzugsermächtigung bzw. ein Lastschriftmandat in diesen Fällen widerrufen lässt und auf welche Formalitäten Kontoinhaber hierbei achten müssen.
Das SEPA-Lastschriftverfahren
Bereits seit 2014 wurde das vormals verwendete Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren durch das SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt. Seither kommt in sämtlichen EU-Ländern sowie in Norwegen, Island, der Schweiz, Monaco und Liechtenstein ein einheitliches Zahlungsverfahren zur Anwendung.
In allen teilnehmenden Staaten folgt das SEPA-Lastschriftverfahren dabei einem einheitlichen Prinzip:
Sämtliche Privatpersonen, die grundsätzlich die SEPA-Basislastschrift nutzen, müssen für Kontoabbuchungen eine doppelte Erlaubnis erteilen: Zum einen wird dem Zahlungsempfänger erlaubt, Geldbeträge vom Konto des Zahlenden einzuziehen. Zum anderen wird der kontoführenden Bank erlaubt, solche Abbuchungen zuzulassen.
Grundsätzlich sind für die Erteilung dieser Doppelerlaubnis keine besonderen gesetzlichen Vorgaben zu beachten, sodass sie vom Kontoinhaber bequem beispielsweise auch beim Online-Shopping erteilt werden kann.
Umstellung auf das SEPA-System
Für bereits bestehende, ehemalige Einzugsermächtigungen galt eine Übergangsfrist bis Anfang 2016 – danach erfolgte eine Umstellung bestehender Aufträge auf das SEPA-Verfahren. Verbraucher haben hiervon jedoch kaum etwas mitbekommen – schließlich erfolgte die Umstellung bestehender Abbuchungs- oder Einzugsermächtigungen auf SEPA-Basislastschriften bankintern.
Wann muss ein Lastschriftmandat widerrufen werden?
Wie schon erwähnt, ermöglicht es das Lastschriftmandat – genau wie zuvor die altbekannte Einzugsermächtigung – Rechnungsbeträge bequem durch den Vertragspartner vom eigenen Konto abbuchen zu lassen. Die Abbuchung ist dabei in vielen Fällen mit einem Dauerschuldverhältnis verbunden und hat die Begleichung monatlich widerkehrender Rechnungen zur Folge. Möglich ist jedoch auch die Begleichung einer einmaligen Rechnung mittels des Lastschriftmandats – in beiden Fällen ist die Abbuchung jedoch mit einem Rechtsgeschäft verknüpft.
- Handelt es sich um eine einmalige Anschaffung, ist der Widerruf des Lastschriftmandats nicht notwendig: Hier wurde der Vertragspartner ohnehin nur ermächtigt, mittels Abbuchung den einmalig geschuldeten Rechnungsbetrag einzuziehen. Ihm weitere Abbuchungen zu untersagen ist in dieser Konstellation nicht notwendig.
- Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich um ein Lastschriftmandat für fortlaufende Zahlungen handelt: In diesem Fall ist es möglich, dass das Schuldverhältnis fortgeführt wird (z.B. ein Zeitungsabonnement oder ein Handyvertrag), der Kontoinhaber zukünftige Rechnungen aber dennoch gerne mittels Einzelüberweisung oder Dauerauftrag begleichen möchte. In diesem Fall ist es notwendig, das Lastschriftmandat zu widerrufen.
Lastschriftmandat bei Vertragskündigung widerrufen?
Ist das Lastschriftmandat mit einem Dauerschuldverhältnis verbunden (z.B. einem Miet- oder Telefonvertrag), ist es im Falle einer Kündigung desselben nicht notwendig, das Lastschriftmandat gesondert zu widerrufen. Schließlich fällt dann, wenn das Dauerschuldverhältnis wirksam gekündigt wurde, auch der Rechtsgrund für weitere Abbuchungen weg.
Widerruf des Lastschriftmandats
Soll der zugrundeliegende Vertrag zwar weitergeführt, die Zahlungen aber nicht mehr per Lastschrift vorgenommen werden, wird es erforderlich, das Lastschriftmandat zu widerrufen.
Hierbei müssen jedoch einige Formalitäten beachtet werden:
Schließlich ist das Lastschriftmandat …
- schriftlich und
- gegenüber dem Vertragspartner
… zu widerrufen.
Außerdem ist eine eigenhändige Unterschrift des Kontoinhabers zur Wirksamkeit des Widerrufs erforderlich. Dementsprechend ist das Widerrufsschreiben stets per Post an den Vertragspartner zu übersenden. Ein Widerruf per Mail oder gegenüber der kontoführenden Bank ist hingegen nicht ausreichend.
Kündigungsfristen müssen beim Widerruf des Lastschriftmandats hingegen nicht eingehalten werden. Um eine erneute Abbuchung des betreffenden Betrags zu verhindern, sollte bei der Absendung des Widerrufs eine Bearbeitungszeit von einigen Tagen eingeplant werden.
Zu beachten ist außerdem:
Durch den Widerruf des Lastschriftmandats wird dem Vertragspartner zwar die Erlaubnis entzogen, Abbuchungen vom Konto des Widerrufenden einzuziehen, zukünftige Rechnungen müssen aber selbstverständlich trotzdem beglichen werden. Schließlich hat der Widerruf des Lastschriftmandats keinerlei Auswirkungen auf den Bestand des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Dieses muss – sollte dies gewünscht sein – separat gekündigt werden.
Muster / Vorlage: Das Widerrufsschreiben
Wie schon erwähnt, muss der Widerruf des Lastschriftmandats dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt werden. Hierfür muss ein Kündigungsschreiben erstellt und unterschrieben per Post an den Vertragspartner übersendet werden.
Das Schreiben kann dabei beispielsweise folgenden Inhalt haben:
Name und Anschrift (des Kontoinhabers)
Vertragsnummer (oder eine ähnliche Referenznummer)
Name und Anschrift
(des Vertragspartners)
Widerruf des erteilten Lastschriftmandats
Ort, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich das im Rahmen des oben genannten Vertrages erteilte Lastschriftmandat zum _________ (Datum/mit sofortiger Wirkung) widerrufen. Das erteilte Mandat betrifft das Konto __________________ (IBAN) bei der ___________ (Name der Bank).
Ich bitte um schriftliche Bestätigung meines Widerrufs.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________
(eigenhändige Unterschrift des Kontoinhabers)
Sollten auch nach Widerruf des Lastschriftmandats weiterhin Abbuchungen durch den betreffenden Vertragspartner auftreten, können diese noch bis zu 8 Wochen nach Belastung zurücktransferiert werden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, die kontoführende Bank zwecks Lastschrift-Rückbuchung zu kontaktieren.
Weiterführende Ratgeber zum Thema Lastschrift / Einzugsermächtigung:
- Lastschrift zurückbuchen – Fristen, Dauer und Gebühren
- Lastschrift trotz Widerruf der Einzugsermächtigung – Was tun?
- Unterschied zwischen einer Einzugsermächtigung und einem Abbuchungsauftrag
- Was sind: Erstlastschrift, Folgelastschrift und Einmallastschrift?
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- Vorteile und Nachteile des Lastschriftverfahrens