Wer Waren ins Ausland exportieren oder aus dem Ausland importieren möchte, wird unweigerlich auch mit der zollrechtlichen Abfertigung dieser Waren konfrontiert. Der Zoll hat dabei die Aufgabe, insbesondere auf die aus Drittländern eingeführten Waren Zölle und Steuerabgaben zu erheben. Außerdem schützt der Zoll Wirtschaft und Gesellschaft vor negativen Auswirkungen beispielsweise von Produktpiraterie oder dem Handel mit verbotenen Substanzen.
Während Privatpersonen dabei meist nur im Falle von Internetbestellungen im Nicht-EU-Ausland mit dem Zoll konfrontiert werden, müssen unternehmerisch handelnde Personen sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr vieler Güter bei der zuständigen Zollstelle korrekt anmelden.
Wer nur wenig Zeit hat oder sich mit den zollrechtlichen Bestimmungen nicht auskennt, tut gut daran, einen Dritten mit der Übernahme dieser Aufgaben zu betrauen. Hierfür ist allerdings eine Zollvollmacht, die Ermächtigung, bestimmte Geschäfte für den Vollmachtgeber rechtsverbindlich auszuführen, erforderlich.
Wir zeigen, wann eine Zollvollmacht notwendig werden kann und welche rechtliche Bedeutung sie hat.
In welchen Fällen werde ich mit dem Zoll konfrontiert?
Üblicherweise werden Privatpersonen eher selten mit dem Zoll konfrontiert. Schließlich werden insbesondere dann, wenn Waren allein innerhalb der EU transportiert oder per Post versendet oder empfangen werden, nur in besonderen Ausnahmefällen Steuerabgaben fällig und von der Zollbehörde eingezogen.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn:
- Waren aus einem Nicht-EU-Land per Post empfangen werden oder
- Waren aufgrund eines Umzugs, einer Erbschaft oder ähnlicher Umstände aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden sollen.
Insbesondere in diesen Fällen ist eine Zollabfertigung der betreffenden Waren erforderlich und kann unter Umständen Zollkosten und Steuerabgaben auslösen.
Anders sieht es hingegen bei unternehmerisch handelnden Personen aus, die Waren im- oder exportieren möchten.
Hier kann es insbesondere bei:
- dem Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren in ein anderes EU-Land
- der Ein- und Ausfuhr von Waren in oder aus einem Nicht-EU-Land
- bei der Durchfuhr von verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Deutschland
notwendig werden, die betreffenden Waren bei der zuständigen Zollstelle anzumelden und durch den Zoll überprüfen zu lassen.
Liegt gerade im Falle eines unternehmerischen Handelns die Notwendigkeit einer Ein- oder Ausfuhranmeldung vor, ist es für mit dem Zollrecht weniger vertraute Personen oft jedoch nicht leicht, diese Aufgaben selbst in die Hand zu nehmen. Und auch für Privatpersonen kann beispielsweise die Abholung einer Sendung beim Zollamt und die Entrichtung anfallender Gebühren zeitraubend und mit anderen Verpflichtungen schwer vereinbar sein.
Praktisch ist es dann in beiden Fällen, einen Dritten mit der Abwicklung der Zollformalitäten zu beauftragen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, den Dritten zur Vornahme dieser Geschäfte zu bevollmächtigen.
Zollrechner
Berechnen Sie Ihre voraussichtlichen Zollabgaben, um nicht überrascht zu werden!
Die Zollvollmacht: Für wen ist diese eine Option?
Immer dann, wenn komplizierte Ein- oder Ausfuhrformalitäten zu beachten sind oder eine erhaltene Postsendung beim Zollamt abgeholt werden muss, kann es sinnvoll sein, einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Gründe hierfür können etwa die bessere Sachkenntnis eines anderen, die körperliche Nähe des Dritten zu dem zu transportierenden Gut (etwa ein Spediteur oder Frachtführer) oder auch einfach Zeitmangel sein. Schließlich kann insbesondere die Abholung einer Postsendung bei der zuständigen Zollstelle besonders zeitraubend sein.
Praktisch ist es in diesen Situationen, die Ein- oder Ausfuhranmeldung, Gebührenzahlung und Abholung eines Pakets von einem Dritten vornehmen zu lassen. Zu beachten ist hierbei jedoch unter anderem Artikel 15 des Zollkodex (UZK): Hiernach ist „Anmelder“ nur derjenige, der eine Zollanmeldung im eigenen Namen vornimmt.
Wird jedoch ein Dritter mit diesen Aufgaben betraut, möchte dieser eine Anmeldung nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person vornehmen. Und auch der Abholer, der eine Sendung vom Zollamt abholt und eventuelle Gebühren entrichtet, tut dies nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen.
Um Geschäfte im Namen eines anderen vornehmen zu können, ist eine Vollmacht – also in diesem Falle die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht – erforderlich, die es erlaubt, nach außen als Stellvertreter eines anderen zu handeln.
Wie wird eine Zollvollmacht erteilt?
Die Vollmacht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) prinzipiell formfrei auch mündlich erklärt werden. Außerdem kann sie als Generalvollmacht für alle vertretungszulässigen oder als Einzelvollmacht nur für bestimmte Handlungen erteilt werden.
Um jedoch belegen zu können, dass eine Vollmacht tatsächlich erteilt worden ist und die Handlungen und Erklärungen einer Person für und gegen eine andere gelten sollen, ist es erforderlich, die Zollvollmacht schriftlich zu fixieren. Anderenfalls wird die Vollmacht vom Zoll nicht akzeptiert.
Um beispielsweise ein Paket entgegenzunehmen und die Zollabfertigung abzuwickeln sowie eventuelle Einfuhrsteuern zu entrichten, muss die Bevollmächtigte Person der entsprechenden Zollstelle darum ein Dokument (Vollmachtsurkunde) vorlegen, aus dem sich Folgendes ergibt:
- Name und Adresse des Vollmachtgebers
- Name und Adresse des Bevollmächtigten
- Anschrift der zuständige Zollbehörde
- Geltungsbereich und -dauer der Vollmacht
- Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers
Vorlage / Muster: Zollvollmacht
Zollvollmacht
Anschrift des Zollamtes
Vollmachtgeber: ______________ (Name und Anschrift)
Bevollmächtigter: ______________ (Name und Anschrift)
Hiermit ermächtige ich die oben genannte Person dazu, mein Paket von folgendem Absender (Name oder Firma) abzuholen sowie Zollgebühren und Einfuhrsteuern in meinem Namen zu entrichten.
Oder:
Hiermit bevollmächtige ich die oben genannte Person dazu, in meinem Namen und auf meine Rechnung Ausfuhranmeldungen für meine Exportsendungen zu erstellen, diese rechtsverbindlich zu unterzeichnen und Sendungsanmeldungen beim Zollamt sowie alle bei der Zollabwicklung notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Diese Vollmacht ist gültig bis zum (Datum) / bis zum schriftlichen Widerruf und berechtigt ausschließlich zu den oben genannten Handlungen.
Ort, Datum und Unterschrift (des Vollmachtgebers)
Haftungsausschluss:
Diese Liste der Zollbestimmungen und Einreisebestimmungen ist trotz intensiver Recherchen nicht vollständig und nicht jederzeit aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskünfte geben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Verfasser dieser Artikels werden ausgeschlossen.