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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches 14-Tage-Rückgaberecht

14-Tage-Rückgaberecht – Ratgeber: Wann gilt es & was es zu beachten gibt

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Nach jedem Spontankauf bleiben zwei Wochen Zeit für Umtausch oder Rückgabe? Der Glaube an ein 14-tägiges Rückgaberecht für Neuwaren hält sich unter Verbrauchern hartnäckig. Wir erklären, in welchen Fällen die Möglichkeit, sich noch bis zu zwei Wochen nach dem Kauf vom Vertrag zu lösen, tatsächlich besteht.


Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Bequemer Shoppen: Widerrufsrecht bei Fernabsatz-Verträgen
  • 2 Richtig widerrufen – so geht’s
  • 3 Achtung, Ausnahmen!
  • 4 Rückgaberecht auch im Einzelhandel?
  • 5 Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

14-Tage-Rückgaberecht in aller Kürze

  • Wer Waren vor Ort im Geschäft kauft, hat laut Gesetz kein Recht dazu, Waren bei Nichtgefallen zurückzugeben.
  • Räumt der Einzelhändler jedoch aus Kulanz ein Umtauschrecht ein, ist dieses Versprechen rechtlich bindend.
  • Lediglich bei Fernabsatz-Verträgen (Online-Handel, telefonische Bestellungen etc.) gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Bequemer Shoppen: Widerrufsrecht bei Fernabsatz-Verträgen

RechtlichesAnders als oft angenommen, hat derjenige, der im Laden ein Produkt erwirbt, kein Recht darauf, dieses bei Nichtgefallen einfach zurückzugeben. Vielmehr ist der Käufer hier auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Will dieser die gekaufte Ware nicht umtauschen, muss das ungeliebte Stück wohl oder übel behalten werden. Grund hierfür ist die Annahme des Gesetzgebers, dass der Kunde im Ladengeschäft bereits vor dem Kauf die Möglichkeit hat, die Ware zu prüfen, zu begutachten und entsprechend zu entscheiden, ob er sie wirklich kaufen möchte oder nicht.

Anders sieht das jedoch beim Kauf im Online-Shop oder bei der Bestellung im Versandhaus aus. Hier erhält der Kunde schließlich nicht die Möglichkeit, die Ware anzufassen, zu testen und erst dann seine Kaufentscheidung zu treffen.

Vielmehr entscheidet er sich hier für den Kauf, bevor er die Ware überhaupt gesehen hat. Das ist relativ risikoreich. Das findet auch der Gesetzgeber und versucht darum, den Verbraucher durch besondere Regeln in dieser Situation zu schützen.

Darum gelten immer dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt (Fernabsatzvertrag), besondere Regelungen zum Wiederruf eines solchen Vertrages.

Das bedeutet: Haben sich Käufer und Verkäufer zu keiner Zeit persönlich getroffen und ist der Vertrag allein per

  • E-Mail
  • Telefon
  • Brief
  • Fax oder
  • Bestellformular im Online-Shop

geschlossen worden, gelten die besonderen Regelungen der §§ 312g Abs. 1, 355, 356 BGB.

Hiernach steht dem Verbraucher das Recht zu, den geschlossen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Richtig widerrufen – so geht’s

Stellt der Online-Käufer fest, dass ihm die gelieferte Ware nicht gefällt, fragt sich, wie genau er vorgehen muss, um sein Widerrufrecht auszuüben.

Während es früher ausreichte, Waren kommentarlos an den Händler zurückzusenden, ist nach heutiger Rechtslage neben der Wahrung der Widerrufsfrist auch eine Widerrufserklärung erforderlich.

Möchte der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben, ist es hierfür jedoch ausreichend, dem Verkäufer eine Widerrufserklärung in Textform zukommen zu lassen. Das bedeutet, dass auch ein Fax, eine E-Mail oder ein anderer Schriftsatz ohne Originalunterschrift hierfür ausreichend ist. Lediglich die Person des Erklärenden und der zu widerrufende Vertrag müssen zweifelsfrei erkennbar sein.

Das Widerrufsschreiben sollte dabei folgende Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift, E-Mailadresse des Verkäufers
  • Den Satz: „Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren / die Erbringung folgender Dienstleistung“
  • Name der bestellten Ware, ggf. inklusive Bestellnummer und Preis
  • Das Bestelldatum
  • Name und Anschrift des Käufers
  • bei schriftlichem Widerruf die Unterschrift des Käufers

Insgesamt hat der Käufer 14 Tage (ab Erhalt der Ware inklusive Widerrufsbelehrung) Zeit, um eine solche Widerrufserklärung abzugeben. Tut er dies, kann er die Ware einfach an den Verkäufer zurücksenden und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.

Umfrage: Unter 50 befragten Onlineshops haben 24% eine verlängerte Widerrufsfrist eingeräumt

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Achtung, Ausnahmen!

Beachten sollten Käufer jedoch, dass das 14-tägige Widerrufsrecht nicht für alle bestellten Waren gilt. Für welche Waren das komfortable Rücksenderecht nicht gelten soll, bestimmt dabei § 312g Abs. 2 BGB.
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Hiernach sind insbesondere individuelle Sonderanfertigungen, verderbliche Waren, Zeitschriften, versiegelte CDs und Datenträger sowie Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, vom Verbraucher-Widerrufsrecht ausgenommen.

Die bestellte Ware besser nicht benutzen!

Obwohl Verbraucher prinzipiell das Recht haben, online bestellte Waren auszupacken, zu begutachten und den Vertrag dennoch innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, sollten bestellte Produkte aus dem Online-Shop besser nicht benutzt werden. Obwohl das Widerrufsrecht trotzdem gilt, kann der Händler Wertersatz verlangen, wenn eindeutige Gebrauchsspuren an der Ware vorhanden sind und diese hierdurch einen Wertverlust erfahren hat – das regelt § 357 Abs. 7 BGB.
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Rückgaberecht auch im Einzelhandel?

Obwohl oft angenommen, gibt es ein vergleichbares Rückgabe- oder Widerrufsrecht im Einzelhandel nicht. Hier gilt vielmehr: „Vertrag ist Vertrag und gekauft ist gekauft“.

Oftmals werben Einzelhändler jedoch mit sogenannten „Geld-zurück-“ oder „Zufriedenheits-Garantien“, die es dem Kunden erlauben, Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückzugeben oder umzutauschen.

Hat der Händler ein solches Versprechen abgegeben, muss er es auch einhalten und kann sich später nicht mehr davon lösen. Zu beachten ist hier jedoch: Hat der Händler lediglich den Umtausch der Ware gegen einen Gutschein oder ein anderes Produkt versprochen, besteht auch hier kein Anspruch darauf, den Kaufpreis erstattet zu bekommen.

Hiervon abweichende Regeln gelten jedoch in beiden Fällen immer dann, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist oder bei Vertragsschluss vereinbarte Eigenschaften nicht aufweist. In solchen Fällen greifen die besonderen gesetzlichen Gewährleistungsregeln, die dem Käufer einen Anspruch auf Umtausch oder Reparatur für 24 Monate gewähren.

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.

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18 Kommentare

  1. beate liebetanz sagt:
    24. März 2020 um 11:58 Uhr

    ich habe ein massagegerät gekauft bei wish dises funktioniert nich und es fehlen ein kabel und die dazugehörigern elektronen.ich habe es über klarna bezahlt und gleich nach erhalt bei klarna gemeldet,die zahlung an wish wurde zurück gehalten.die ware hat folgende sendungsnummer 00340434264275053677 und die referenznummer 302431492374,ich bitte um ersatz . der verkäufer ist nict erreichbar.

    Antworten
    1. Caro sagt:
      25. März 2020 um 10:18 Uhr

      Hallo Beate,

      Ersatz können wir Ihnen nicht zukommen lassen, hier müssen Sie mit dem Verkäufer in Kontakt treten. Da Wish aber keine deutsche Firma ist, gelten hier andere Regeln. Das 14-tägige Rückgaberecht beispielsweise ist in Ihrem Fall nicht anwendbar, da Sie ja zum einen nichts zurückgeben, sondern reklamieren möchten.
      Sie sollten erneut versuchen, Wish zu erreichen. Das ist per Nachricht über Ihr Kundenkonto ganz einfach möglich.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  2. Susanne sagt:
    26. April 2020 um 7:48 Uhr

    Hallo,
    vielen Dank für den Artikel, er hilft mir schon viel weiter. Allerdings bleibt eine Frage für meinen konkreten Fall offen. Ich wollte ein Fahrrad kaufen und habe im Laden diverse Modelle probiert. 1 davon hat gepasst war allerdings die Männerausführung. Der Händler meinte er könnte mir das „identische“ Rad als Damenrad bestellen, ich hätte dann allerdings kein Recht zur Rückgabe. Und müsste es „ungesehen“ und unausprobiert behalten und kaufen. Stimmt das?
    Viele Grüße Susanne

    Antworten
    1. Caro sagt:
      27. April 2020 um 10:04 Uhr

      Hallo Susanne,

      wenn Sie einen Kaufvertrag mit dem Händler abschließen (das geht auch mündlich), dann müssen Sie das Rad nach Bestellung tatsächlich erwerben. Ein normalerweise garantiertes Rückgaberecht nur für bestimmte Artikel auszuschließen, geht grundsätzlich ebenfalls. Sie sollten sich also überlegen, ob Sie das Risiko eingehen können und möchten.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  3. Christine sagt:
    12. August 2020 um 13:28 Uhr

    Hallo,
    ich habe gestern ein Unterbauschrank fürs Badezimmer gekauft. Ich habe ihn direct aufgebaut mit Hilfe der Anleitung. Leider ist es nicht stabil und ich will ihn zurückgeben. Kann ich den Schrank aufgebaut zurückgeben denn ich habe die dazu gehörende Klebe/Leim benutzt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Christine

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      13. August 2020 um 9:58 Uhr

      Hallo Christine,
      wenn der Schrank nicht stabil ist, kann es sich um einen Mangel handeln. Dann können Sie ihn auch jetzt zurückgeben. Schließlich mussten Sie ihn erst aufbauen, um das feststellen zu können.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  4. Otto sagt:
    16. November 2020 um 12:35 Uhr

    Gibt es einen anderen Weg als den Widerruf, wenn im online-Handel Waren als „sofort verfügbar“ angeboten werden, sich nach der Bestellung aber plötzlich Verzögerungen beim Versand ergeben (z. B. „Status Ihrer Bestellung: demnächst wieder lieferbar“, oder über eine Woche der Hinweis „Ware ist im Lager für Sie reserviert“)? Auf meinen Widerruf erhielt ich in einem Fall die Antwort, obwohl die Waren noch nicht versendet wurden seien sie bereits „in der Kommissionierung“. Ich müsse daher auf die Zustellung warten, die Waren dann zurück senden und könne erst dann mein Geld zurück erhalten.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      17. November 2020 um 11:50 Uhr

      Hallo Otto,
      den Widerruf haben Sie ja bereits erteilt, er sollte also Gültigkeit besitzen. Sie müssen nun tatsächlich die Lieferung der Ware abwarten und können dann beispielsweise die Annahme verweigern. Dann müssen Sie keine Rücksendekosten tragen. Über die internen Abläufe beim Dienstleister kann ich mir aber kein Urteil erlauben – eventuell erfolgt der Versand ja tatsächlich so, dass er jetzt nicht mehr aufzuhalten war.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  5. Markus Müller sagt:
    26. Dezember 2020 um 10:03 Uhr

    Hallo wertes bezahlen.net – Team! Ich habe einen Reifen beim örtlichen Händler bestellen lassen, da er dieses Modell nicht vor Ort hatte. Dieser sollte dann nach 2 Wochen verfügbar sein, Händler meldet sich dann. So der Plan. Tatsächlich habe ich nach 2,5 Jahren plötzlich eine Rechnung im Briefkasten für den Reifen, er läge abholbereit beim Händler. Muss ich den Reifen jetzt noch entgegen nehmen? Zwischenzeitlich wurde natürlich ein anderer Reifen bei der Konkurrenz gekauft, da es zu lange dauerte.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      28. Dezember 2020 um 9:19 Uhr

      Hallo Markus,

      wichtig wird wohl sein, ob über den Kauf der Reifen jemals ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (schriftlich oder mündlich) – das müsste im Zweifelsfall nachgewiesen werden. Eine so lange Zeit zwischen Bestellung und Lieferung ist natürlich unüblich und vermutlich kann es Ihnen kaum zugemutet werden, zweieinhalb Jahre ohne (Winter-?)Reifen herumzufahren. Dass Sie sich gegen die Reifen des Händlers entschieden haben, hätten Sie ihm aber eventuell mitteilen müssen, um einen solchen Fall zu vermeiden (persönlich verstehe ich aber, dass man es eventuell irgendwann vergisst …).

      Melden Sie sich am besten beim Händler, eventuell kann man sich ja einigen, sodass Sie die Reifen nicht abnehmen müssen und er sie stattdessen an einen anderen Kunden weiterverkaufen kann. Andernfalls müssten Sie wohl Rechtsbeistand suchen und da ist gar nicht mal leicht vorauszusehen, wie ein Verfahren ausgehen könnte: Möglicherweise kann der Händler glaubhaft darlegen, dass ein Kaufvertrag – und sei es nur mündlich – geschlossen wurde, möglicherweise würde ein Gericht davon ausgehen, dass nach der langen Zeit zumindest eine Nachfrage bei Ihnen hätte getätigt werden können/müssen, möglicherweise werden aber auch Sie in der Pflicht gesehen, die laufende Bestellung zu stornieren, sofern Sie kein Interesse mehr an den Reifen haben (denn dass Sie diese speziellen Reifen nun nicht mehr wollen, konnte der Händler ja nicht wissen).

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  6. Katja Busson sagt:
    1. Mai 2021 um 23:36 Uhr

    Liebes Team,
    ich habe auch eine Frage zum Rückgaberecht. Ich habe online eine XXL Relaxliege bestellt. Dafür musste man sich online für Stoff und Farbe entscheiden bzw. auswählen. Abgesehen, dass die vorher angegebe Lieferzeit um mehrere Wochen überschritten ist, passt die Liege optisch gar nicht gut in meinen Raum und so gemütlich wie sie aussah isst sie auch nicht. Kurz, ich möchte sie gerne zurückgeben. Unter den Ausnahmen des Widerrufsrechts stand, nicht bei extra Anfertigung. Ist das in meinem Fall so zu sehen? Und einfach zurück schicken geht nicht, dafür braucht man einen Transporter. Muss ich die Rücksendung selbst organisieren und selbst bezahlen?
    Ganz lieben Dank für Ihre Hilfe und herzliche Grüße,
    Katja

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      6. Mai 2021 um 15:25 Uhr

      Hallo Katja,
      wenn Sie Stoff und Farbe ausgewählt haben, kann es sich dabei um eine Sonderanfertigung handeln. Wie es sich damit konkret verhält, muss aber möglicherweise im Einzelfall durch einen Fachmann geprüft werden. Haben Sie denn schon einmal versucht, den Händler zu kontaktieren, um die Bestellung zu widerrufen? Für die Rücksendung bei Nichtgefallen müssten Sie, soweit ich weiß, die Speditionskosten selbst tragen. Sowas ist natürlich immer etwas ärgerlich, gerade wenn man sich die Farben vorab nicht anschauen konnte. Dafür gibt es im Normalfall ja das Rückgaberecht, das aber eben tatsächlich ausgesetzt werden kann. Wenn Sie sich mit dem Händler nicht einig werden, würde ich Ihnen daher raten, einen Anwalt zu befragen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  7. Andreas sagt:
    19. Mai 2021 um 19:32 Uhr

    Hallo bezahlen.net!
    Ich habe mir online ein TV ausgesucht, die Möglichkeit „Marktabholung“ zeigte mir einen Laden. Da angerufen hiss es, brauchst ein Termin und Corona Test, führ den Test brauchst auch ein Termin aber bezahlen (im Laden) und mitnehmen geht. Also telefonisch bestellt am nächsten Tag abgeholt. Hat sich als völlig unpassend für mein Wohnzimmer erwiesen ( trotz Beschreibung ). Auf telefonische Rückgabe Ankündigung „du kannst ja nicht der Beschreibung glauben und Rückgabe geht nicht weil du das Gerät im Laden gekauft hast“.
    Ich habe ja telefonisch bestellt und ungesehen gekauft trieft das trotzdem auf mich zu? Noch eine Frage, am kommendem Freitag habe ich einen Termin bei denen soll ich Schriftliche Widerrufserklärung mitnehmen (wie es weiter oben „Richtig Widerrufen“ steht)?
    Danke!

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      21. Mai 2021 um 10:23 Uhr

      Hallo Andreas,
      es gibt Gerichtsurteile, die beim Kauf per Telefon klar von einem Fernabsatzgeschäft ausgehen. Das Widerrufsrecht stünde Ihnen hier also – genau wie bei einem Onlinekauf oder einer telefonischen Bestellung und anschließender Lieferung – ganz normal zu.
      Nehmen Sie die Widerrufserklärung sicherheitshalber mit und lassen Sie sich nicht abwimmeln.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  8. Julia sagt:
    16. September 2022 um 21:02 Uhr

    Ich habe für meinen Sohn eine smart watch für Kinder gekauft, da er jetzt auf eine weiterführende Schule geht. Dafür habe ich einen 2-jährigen Vertrag für Mobilfunk plus eine Geräteversicherung abgeschlossen. Zuhause kommt auf, es herrscht kaum Netzabdeckung. Wenn er z. B in der Nachbarschaft unterwegs ist, kann ich ihn trotzdem nicht erreichen. Der Vertragsabschluss ist 10 Tage her. Gibt es eine Chance vom Kauf zurück zu treten? 14-tägiges Widerrufsrecht…?

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      19. September 2022 um 8:59 Uhr

      Hallo Julia,
      ja, prinzipiell können Sie auch einen Handyvertrag widerrufen. Wenn Sie den Vertrag im Geschäft abgeschlossen haben, ist das aber nicht ohne Weiteres möglich. Sie sollten mit Ihrer Beschwerde aber auf jeden Fall an den Netzanbieter herantreten.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  9. Luisa Wolf sagt:
    9. März 2023 um 11:50 Uhr

    Hallo zusammen,

    Ich habe über eine Event Firma eine Planwagenfahrt gebucht nach 2 Tage wollte ich mein Widerrufsrecht wirkend machen. Es wurden mir mitgeteilt das aufgrund der AGBs dies nicht möglich sei? Ist das so richtig? Sie haben eine Klausel eingefügt mit dem Paragraphen § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      13. März 2023 um 10:22 Uhr

      Hallo Luisa,
      entscheidend kann hier sein, ob Sie eine Planwagenfahrt für ein bestimmtes Datum gebucht haben und inwiefern dem Veranstalter dafür schon Kosten entstanden sind. Tatsächlich ist es nämlich prinzipiell schon so, dass Eventtickets vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind/sein können. Möglicherweise ist ja eine Rückgabe möglich, wenn Sie einen Gutschein statt der Rückzahlung akzeptieren?

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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