Mit über 900 Verkaufsstellen ist Coop eines der größten Einzelhandelsunternehmen der Schweiz und erfreut sich, dank vieler moderner Supermarktfilialen, zuvorkommendem Service und dem Einsatz für Nachhaltigkeit, großer Beliebtheit. Allerdings verführen ein breites Warenangebot sowie zahlreiche günstige Schnäppchenangebote bei Coop (www.coop.ch) auch dazu, manchmal etwas mehr zu shoppen als eigentlich geplant war. Doch lassen sich überzählige oder ungeliebte Waren, die eigentlich mangelfrei sind, einfach umtauschen oder zurückgegeben? Welche Möglichkeiten Käufer mit Umtausch- oder Rückgabewünschen bei Coop wirklich haben, zeigen wir hier.
Umtausch bei Coop: Kein gesetzliches Rückgaberecht
Ist beim Einkauf in einem der Coop-Märkte einmal mehr im Einkaufswagen gelandet als eigentlich benötigt, nehmen viele Verbraucher an, ungeliebte Artikel – zumindest solche, die keine Lebensmittel sind – innerhalb einiger Tage einfach umtauschen oder zurückgeben zu können.
Vorausgesetzt werden solche Umtausch- oder Rückgabemöglichkeit, die bei Nichtgefallen und innerhalb der ersten 14 Tagen nach dem Kauf gelten, insbesondere nach dem Shoppen von Kleidung, Elektrogeräten oder Haushaltswaren im stationären Handel. Und obwohl solche Rückgabe- und Umtauschmöglichkeiten durch viele Händlern tatsächlich gewährt werden, ist die Annahme, dass Käufer hierauf einen Rechtsanspruch hätten, falsch.
Mangelfreie Rückgabe im Schweizer Recht
Schließlich sehen die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts, die für die meisten Arten von Kaufverträgen gelten und keinen Unterschied zwischen Lebensmitteln und anderen Artikeln machen, ganz andere Regelungen vor. In Deutschland beispielsweise legen die §§ 433 ff. BGB, die für Käufer und Verkäufer nach und bei Abschluss eines Kaufvertrages gelten, fest, dass kein Rückgabe- oder Umtauschrecht des Käufers bestehen soll, wenn ihm der Verkäufer ein mangelfreies Produkt übergeben hat. Und auch das bei Coop geltende Schweizer Kaufrecht sieht keine Möglichkeit vor, mangelfreie Artikel allein aufgrund von Nichtgefallen umzutauschen oder zurückzugeben.
Vielmehr soll – in der Schweiz genauso wie in Deutschland – ein Rechtsanspruch auf Rückgabe oder Umtausch nur dann bestehen, wenn der Verkäufer seinem Kunden eine mangelhafte Kaufsache übergeben hat. Ist die Ware hingegen fehlerfrei, sind Käufer und Verkäufer gleichermaßen an den Kaufvertrag gebunden. Ein generelles 14-tägiges Rückgaberecht, das von vielen Käufern wie selbstverständlich vorausgesetzt wird, ist also gesetzlich nicht vorgesehen.
Rückgabe von mangelhaften Artikeln
Hat der Käufer also eine Kaufsache erhalten, die bereits zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war, versprochene Eigenschaften nicht aufweist oder sich für die übliche Verwendung nicht eignet, kann der Käufer nach seiner Wahl Umtausch oder Reparatur der Kaufsache verlangen. Ein solcher Fall der Mangelhaftigkeit läge beispielsweise dann vor, wenn ein bei Coop gekauftes Lebensmittel schon zum Kaufzeitpunkt ein überschrittenes Haltbarkeitsdatum aufweist – ein solches Lebensmittel ist für seine übliche Verwendung (also zum Verzehr) rechtlich gesehen ungeeignet.
Woher kommt die Annahme eines 14-tägigen Umtauschrechts?
Dieser Mythos leitet sich aus dem gestzlichen Umtauschrecht für aus der Ferne geschlossene Kaufverträge (per Telefon oder Online – auch: Fernabsatz) ab. Hier gilt tatsächlich ein Rückgaberecht über einen Zeitraum von zwei Wochen, da der Käufer – anders als im Geschäft – keine Möglichkeit hat, die Ware anzuprobieren oder genauer in Augenschein zu nehmen.
Umtauschmöglichkeiten können individuell vereinbart werden
Obwohl nach dem Gesetzgeberwillen kein prinzipieller Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe fehlerfreier Waren bestehen soll, steht es Käufer und Verkäufer frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Individuelle Vereinbarungen sind dabei genauso zulässig, wie auch durch den Verkäufer generell an alle Kunden gerichtete Umtauschversprechen. Solche für den Verkäufer bindende Umtauschangebote kommen oft in Form von „Rücknahmegarantien“ oder ähnlichen Werbeversprechen bei größeren Handelsketten vor.
Obwohl auch das Schweizer Unternehmen Coop nicht dazu verpflichtet ist, Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten zu gewähren, die über die in der Schweiz geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen, zeigt sich das Unternehmen kundenfreundlich und gibt auf Nachfrage an, dass Rückgabe und Umtausch auch bei Nichtgefallen, und damit auch für fehlerfreie Waren in den Filialen gestattet werden.
- Wie lange können Produkte umgetauscht oder zurückgegeben werden?
- Muss das Produkt im gleichen Coop-Markt zurückgegeben werden, in dem es gekauft wurde?
Fristen beim freiwilligen Rückgaberecht
Da es sich bei den durch Coop gewährten Rückgabe- und Umtauschmöglichkeiten allerdings nicht um eine Rechtspflicht des Unternehmens handelt, liegt es auch im Ermessen der Coop-Mitarbeiter, zu entscheiden, innerhalb welcher Frist bestimmte Artikel zurückgenommen werden. Sollte dem Kunden jedoch schon kurze Zeit nach dem Einkauf auffallen, dass ihm ein erstandenes Produkt nicht gefällt, sollten Rückgabe oder auch Umtausch kein Problem darstellen.
Umtausch bei Coop auch ohne Kassenbon?
Auf Nachfrage gibt Coop an, dass sämtliche bei Coop gekaufte Waren bei Nichtgefallen problemlos umgetauscht oder sogar gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden können. Weiter gibt das Unternehmen an, dass Umtausch oder Rückgabe sogar dann möglich sind, wenn der Kaufbeleg nicht mehr vorgelegt werden kann. Daher ist auch davon auszugehen, dass das betreffende Produkt nicht im gleichen Markt zurückgegeben werden muss, in dem es gekauft wurde.