Im Falle von Unternehmern, die den An- und Weiterverkauf beweglicher Gegenstände erwerbsmäßig betreiben, kann die Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG Anwendung finden. Die besondere Form der Umsatzsteuerberechnung kann dabei für die Unternehmer, die Waren von Kleinunternehmer oder Privatpersonen ankaufen, von Interesse sein. Was dabei genau unter dem Begriff der Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG zu verstehen ist, zeigen wir hier.
Wie genau funktioniert die Differenzbesteuerung?

Das ist Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist für all diejenigen interessant, die bewegliche Gegenstände als Wiederverkäufer erwerben. Schließlich „ersetzt“ der Differenzsteuersatz quasi die reguläre, beim Verkauf dieser Gegenstände zu berechnende, Umsatzsteuer.
Das Differenzbesteuerungs-Prinzip ist dabei recht einfach: Zur Berechnung des die Umsatzsteuer ersetzenden Differenzbesteuerungsbetrags wird der Differenzbetrag aus Einkaufspreis und Weiterverkaufspreis des betreffenden Gegenstands als Umsatzsteuer-Berechnungsgrundlage herangezogen. Nur für den Differenzbetrag muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
Die Regelung zur Differenzbesteuerung kann dabei immer dann zur Anwendung kommen, wenn der Wiederverkäufer bewegliche Gegenstände von einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ankauft. Das bedeutet: Kauft der unternehmerisch handelnde Wiederverkäufer Waren bei einem Kleinunternehmer oder einer Privatperson, sind die besonderen Umsatzsteuerregelungen anwendbar.
Welche Kriterien müssen für eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfüllt sein?
- Der Unternehmer muss die betreffenden Gegenstände als Wiederverkäufer erwerben. Das bedeutet, er muss erwerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handeln oder diese in eigenem Namen öffentlich versteigern
- Die betreffenden Gegenstände müssen in einem EG-Staat geliefert worden sein
- Der Verkäufer der Gegenstände muss beim Verkauf keine Umsatzsteuer entrichten oder kann selbst die Differenzbesteuerung anwenden (insbesondere Privatpersonen oder Kleinunternehmer)
Wie funktioniert die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG konkret?
Wie bereits dargestellt, errechnet sich der umsatzsteuerpflichte Betrag im Rahmen der Differenzbesteuerung aus dem Verkaufspreis des betreffenden Gegenstandes abzüglich seines Einkaufspreises.
Anwendungsbeispiel für Differenzbesteuerung
Kauft ein Unternehmer also einer Privatperson beispielsweise einen beweglichen Gegenstand für 50.000 Euro ab, sind die Regeln des §25a UStG prinzipiell anwendbar. Da der Unternehmer den Gegenstand von einer Privatperson erworben hast, fällt nämlich keine Vorsteuer an.
Verkauft der Unternehmer den betreffenden Gegenstand dann nach einiger Zeit für 75.000 Euro weiter, lässt sich der umsatzsteuerpflichtige Betrag ermitteln. Wie bereits dargestellt, ergibt sich dieser nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich des ursprünglichen Einkaufspreises (hier: 75.000 Euro – 50.000 Euro). Der im Rahmen der Differenzbesteuerung umsatzsteuerpflichtige Betrag beträgt im Beispielfall also 25.000 Euro.
Differenzbesteuerung und Rechnungsstellung
Kommt die Differenzbesteuerung zur Anwendung, müssen Unternehmer bei der Rechnungsstellung im Wesentlichen zwei Punkte beachten:
- Der Unternehmer darf auf seiner Rechnung keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen
- Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung enthalten
Sollte der Unternehmer trotz Anwendung der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuerhöhe dennoch gesondert ausweisen, ist der dem Finanzamt sowohl den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als auch den sich aus der Differenzbesteuerung ergebenden Betrag schuldig! Würde er die Umsatzsteuer trotz Anwendung der Differenzbesteuerung ausweisen, müsste er im Ergebnis doppelt zahlen.
Differenzbesteuerung auch bei Neuware?

Neuware wird nicht explizit ausgeschlossen
Oft wird die Ansicht vertreten, dass eine Anwendung der Differenzbesteuerung nur dann möglich sei, wenn es um den An- und Weiterverkauf von Gebrauchtwaren ginge. Allerdings deckt sich diese Ansicht nicht mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Differenzbesteuerung. Schließlich lassen sich dem § 25a UStG entsprechende Einschränkung nicht entnehmen.
Zwar kommt die Differenzbesteuerung besonders oft bei gebrauchten Gegenständen zur Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften sprechen aber dennoch nicht gegen ihre Anwendung auch in Bezug auf Neuwaren.
Kauft ein Händler Neuware also beispielsweise bei einem Kleinunternehmer ein, der seinerseits ohnehin nicht zur Umsatzsteuerausweisung berechtigt ist, oder erwirbt er Neuwaren von einer Privatperson, ist eine Anwendung der Differenzbesteuerung auch bei einem An- und Weiterverkauf von Neuwaren möglich.
Hallo,
wir haben einen gebrauchten Porsche Macan (4 Jahre alt) vom PZ gekauft.
Preis €72000,00.
Im Kaufvertrag ist die MwSt. nicht ausgewiesen.
Muss ich diese jetzt noch an das Finanzamt bezahlen? Da wir als Privatpersonen nicht Vorzugssteuerabzugsberechtigt sind wissen wir jetzt nicht, wie wir uns verhalten sollen. Wir wurden auch nicht darauf hingewiesen, dass wir einen Nettopreis bezahlen?!
Über eine Auskunft wären wir dankbar. Vielen Dank! Mi
Hallo,
in einigen Fällen kann es sein, dass ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angekauft wurde und dann wieder verkauft wird. In diesem Fall muss auch der Händler keine Mehrwertsteuer bezahlen, kann da also auch nichts weitergeben. Eventuell handelt es sich dabei um solch einen Fall?
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net