Online-Shopping ist nicht nur bequem, sondern eröffnet Verbrauchern auch viele komfortable Möglichkeiten. Nicht nur lassen sich hier Preise verschiedener Anbieter leicht von zuhause aus vergleichen, auch können ungeliebte Waren innerhalb einer bestimmten Frist einfach zurückgegeben werden. Was Online-Käufer hierbei beachten sollten und welche weiteren Besonderheiten im Netz geschlossene Verträge aufweisen, zeigen wir hier.
- Für online bestellte Waren steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
- Der Widerruf muss ausdrücklich in Textform erklärt werden.
- Sofern der Händler diese nicht freiwillig übernimmt, hat der Käufer die Rücksendekosten zu tragen.
Der Fernabsatzvertrag und seine Besonderheiten
Wer online oder beispielsweise per Telefon Waren bestellt, schließt mit dem Verkäufer einen Vertrag – genauso wie es auch im Ladengeschäft der Fall wäre. Dennoch sieht das Gesetz für Fälle, in denen etwas aus der Ferne bestellt wird, andere verbraucherfreundliche Regeln vor.
Damit diese Regeln zur Anwendung kommen, ist jedoch das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages Voraussetzung.
- es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt und
- beide sich für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mails oder SMS) bedienen und sich körperlich zu keiner Zeit gegenübertreten.
Dementsprechend finden die Regeln über den Fernabsatzvertrag also keine Anwendung, wenn beide Vertragsparteien Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB sind.
Wer ist Unternehmer und wer Verbraucher?
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Schließt eine Person ein Rechtsgeschäft jedoch in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ab, handelt sie als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB .Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen zum Fernabsatzvertrag ist jedoch der Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Das bedeutet: Bestellt ein Gewerbetreibender in einem Online Shop Büroeinrichtung für seine Geschäftsräume, finden die Regelungen zum Fernabsatzvertrag keine Anwendung. Schließlich handeln sowohl der Shop-Inhaber als auch der Gewerbetreibende hier als Unternehmer.
Bestellt der Gewerbetreibende jedoch Einrichtungsgegenstände für seine Privatwohnung, finden die Regelungen über den Fernabsatzvertrag Anwendung. Schließlich handelt der Shopinhaber beim Verkauf weiterhin als Unternehmer, der Gewerbetreibende möchte die Möbel jedoch für private Zwecke erstehen – er handelt demnach als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Entsprechend finden die Regelungen zum Fernabsatzvertrag auch dann keine Anwendung, wenn beide Vertragsparteien Verbraucher sind. Das kann beispielsweise beim Kauf von Waren über eBay oder ähnliche Plattformen der Fall sein.
Fernabsatzrecht – Rückgabe leicht gemacht
Liegt jedoch tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vor, entstehen dem Verbraucher daraus einige Vorteile – insbesondere, wenn es um die Rückgabe bestellter Waren geht. Schließlich erlaubt das Gesetz dem Käufer im stationären Einzelhandel nicht, Waren auch bei Nichtgefallen einfach umzutauschen oder zurückzugeben. Hier ist der Verbraucher allein auf die Kulanz des Händlers angewiesen.
Anders sieht das jedoch bei aus der Ferne bestellten Waren aus:
Hier sieht das Gesetz ein besonderes Widerrufsrecht vor, das es dem Besteller erlaubt, Waren innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Zusendung an den Händler zurückzugeben und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen. Gründe für die Rückgabe müssen dabei nicht angegeben werden, sodass sich der Käufer auch dann vom Vertrag lösen kann, wenn ihm die bestellte Ware einfach nicht gefällt.
Dennoch müssen einige Punkte beachtet werden, damit es mit der Rückgabe reibungslos klappt:
Die Widerrufserklärung
Wie schon erwähnt, hat der Verbraucher nach Abschluss eines Fernabsatzvertrages die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Tut er das fristgerecht, ist er nicht mehr an den Vertrag gebunden und bekommt sein Geld zurück – das bestimmen die §§ 312g, 355 BGB.
Während es nach älterer Rechtslage zur Ausübung des Widerrufsrecht ausreichend war, Waren kommentarlos an den Verkäufer zurückzusenden, muss der Widerruf heute allerdings ausdrücklich erklärt werden. Das kann oft mittels eines Muster-Widerrufsformulars geschehen, sofern der Unternehmer ein solches zur Verfügung stellt. Wird ein solches Formular nicht vom Verkäufer mitgeliefert, reicht jedoch auch eine einfache Erklärung in Textform, aus welcher der Wunsch, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, hervorgeht.
Die Widerrufserklärung kann beispielsweise per Fax, E-Mail oder Brief abgegeben werden und muss nicht zwingend die Unterschrift des Absenders tragen. Enthalten sollte die Widerrufserklärung jedoch:
- Name, Anschrift und E-Mailadresse des Verkäufers
- Den Satz: „Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren / die Erbringung folgender Dienstleistung“
- Name der bestellten Ware, ggf. inklusive Bestellnummer und Preis
- Bestelldatum
- Name und Anschrift des Käufers
- Bei schriftlichem Widerruf die Unterschrift des Käufers
Die Widerrufsfrist
Damit es mit der Rückerstattung des Kaufpreises klappt, muss die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben werden. Gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 hat der Verbraucher hierfür prinzipiell 14 Tage Zeit, nachdem die Ware bei ihm eingetroffen ist.
Etwas anderes gilt dann, wenn es der Unternehmer versäumt hat, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf zwölf Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware.
Rücksendekosten und Kaufpreiserstattung
Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahrgenommen, d.h. eine Widerrufserklärung abgegeben, ist er dazu verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer ist seinerseits dazu verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Hierzu hat er jedoch solange Zeit, bis die Ware bei ihm eintrifft oder der Verbraucher einen Nachweis über ihre Absendung erbringt.
Zu beachten ist außerdem, dass die Kosten der Rücksendung dabei grundsätzlich vom Käufer zu tragen sind – das bestimmt § 357 Abs. 6. Etwas anderes gilt dann, wenn der Unternehmer den Käufer nicht im Vorfeld über seine Kostentragungspflicht informiert hat oder er die Portokosten freiwillig selbst übernimmt.
Wertersatz für ausgepackte Ware?
Grundsätzlich trifft den Verbraucher keine Wertersatzpflicht, wenn er die bestellte Ware ausgepackt, begutachtet und untersucht hat. Etwas anderes sieht das Gesetz nur dann vor, wenn er durch seinen Umgang mit der Ware einen Wertverlust verursacht hat.
Generell sollte darum gelten, dass auch bestellte Waren nur insoweit benutzt und getestet werden dürfen, wie dies auch im Ladengeschäft des Händlers der Fall wäre. Sind deutliche Gebrauchsspuren an der bestellten Ware sichtbar, kann sich hieraus nämlich eine Wertersatzpflicht ergeben.
Aber: Hat der Händler es versäumt, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren, entfällt eine Wertersatzpflicht komplett.
Achtung, Ausnahmen!
Allerdings normiert § 312g Abs. 2 BGB einige Ausnahmen, für die das unkomplizierte Widerrufsrecht nicht gelten soll – und das selbst dann, wenn es sich prinzipiell um einen Fernabsatzvertrag handelt.
- Sonderanfertigungen
- Verderbliche Waren
- Entsiegelte Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Kosmetika)
- Zeitschriften sowie entsiegelte CDs und Datenträger
In diesen Fällen kann sich der Verbraucher nicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen. Selbstverständlich kann er defekte, mangelhafte Ware aber dennoch reklamieren.
Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.