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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Wertersatzpflicht für retournierte Waren

Widerrufsrecht: Wertersatzpflicht für retournierte Waren?

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Die Verbraucherschutzregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches räumen Käufern nach Online-Bestellungen ein komfortables 14-tägies Widerrufsrecht ein. Dieses soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bestellte Waren nach Erhalt erst einmal zu prüfen. Gefällt das Produkt nicht, kann es einfach an den Verkäufer zurückgesendet werden.

Probleme entstehen hierbei aber regelmäßig dann, wenn der Händler nach erfolgtem Widerruf nicht den gesamten Kaufpreis zurückerstatten will und sich stattdessen auf die sogenannte Wertersatzpflicht des Verbrauchers beruft. Wir erklären, wann eine Verpflichtung zum Wertersatz entstehen kann und wie sie sich vermeiden lässt.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Gesetzliche Grundlagen und Bedeutung des Wertersatzes
  • 2 Welche Voraussetzungen gelten für den Wertersatz im Widerrufsfall?
    • 2.1 Wann liegt ein „unangemessener Umgang“ mit der Ware vor?
    • 2.2 Ordnungsgemäße Unterrichtung über die Wertersatzpflicht
  • 3 Wertersatz für beschädigte Originalverpackung?

Gesetzliche Grundlagen und Bedeutung des Wertersatzes

Wertersatzes und die rechtlichen GrundlagenDas gesetzlich geregelte Widerrufsrecht für online geschlossene Verbraucherverträge erlaubt es dem Besteller, den Rechtsgrund des geschlossenen Kaufvertrages durch einseitige Erklärung (Widerruf) wegfallen zu lassen – das ist eine gesetzliche Ausnahme, die allein dem Schutz des Verbrauchers dienen soll.

Wird der geschlossene Kaufvertrag durch den Verbraucher widerrufen, ist jedoch klar, dass er die erhaltenen Waren nicht einfach behalten darf. Vielmehr tritt an die Stelle des mit dem Kaufvertrag vereinbarten Leistungsaustausches das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Das bedeutet: Beide Vertragsparteien müssen die erhaltenen Leistungen (Kaufpreis und Ware) so zurückzugeben, wie sie sie ursprünglich erhalten haben.

Hierbei ist die Aufgabe des Verkäufers klar: Er muss den Kaufpreis so zurückerstatten, wie er ihn erhalten hat – beispielsweise durch Rücküberweisung oder Kreditkartengutschrift.

Dem Käufer hingegen fällt die Rückgewähr der Ware im Originalzustand jedoch ungleich schwerer. Schließlich kann er sie meist nicht mehr so zurückgeben, wie er sie ursprünglich erhalten hat. Um die Ware prüfen zu können, hat er vielleicht die Originalverpackung geöffnet, ein Kleidungsstück anprobiert oder ein Möbelstück montiert.

Aus diesem Grund legt das Gesetz fest, inwieweit der Verbraucher übersendete Waren prüfen darf bzw. wann er den Verkäufer aufgrund eines bei der Rückgabe verschlechterten Warenzustandes entschädigen muss.

Hierzu bestimmt § 357 Abs. 7 BGB, dass den Verbraucher eine Wertersatzpflicht nur dann treffen soll, wenn:

  • der Verbraucher einen Wertverlust der Ware verursacht hat und
  • der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Funktionsfähigkeit und Beschaffenheit der Ware nicht nötig war.

Das bedeutet:

Eine Pflicht zum Wertersatz kann nach Widerruf und Rücksendung der Ware nur dann entstehen, wenn die Kaufsache einen Wertverlust erfahren hat, weil der Besteller sie beschädigt, abgenutzt oder ihrer Gebrauchstauglichkeit geschmälert hat. In diesem Fall soll der Wertersatz eine Entschädigung des Händlers darstellen, da dieser die Kaufsache nun nicht mehr als Neuware zum vollen Preis weiterveräußern kann.

Obwohl diese Regelungen den Verbraucher schützen sollen, werfen sie gleichzeitig auch viele Fragen auf. Schließlich ist vielen Bestellern nicht klar, wie eingehend eine Ware vor der Rücksendung geprüft werden darf und welcher Umgang mit der Ware eine Wertersatzpflicht auslösen kann.

Welche Voraussetzungen gelten für den Wertersatz im Widerrufsfall?

Zur Bestimmung, wann und in welcher Höhe Wertersatzansprüchen des Händlers nach Widerruf und Warenrücksendung bestehen können, kommt es insbesondere auf die Bestimmung des § 357 Abs. 7 BGB an.

Wie schon erwähnt, hat der Verbraucher nach dieser Vorschrift nur dann Wertersatz zu leisten, wenn:

  1. ein Wertverlust auf seinen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, welcher zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsfähigkeit der Waren nicht notwendig war, und
  2. der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Wann liegt ein „unangemessener Umgang“ mit der Ware vor?

Was ist ein unangemessener Umgang?

Wie schon erwähnt, kann eine Wertersatzpflicht nur dann entstehen, wenn die zurückgesendete Ware nicht nur einen Wertverlust erfahren hat, sondern dieser auch auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zu ihrer Prüfung nicht erforderlich war. Doch wann kann eine solche unangemessene, nicht erforderliche Behandlung der Ware vorliegen?

Prinzipiell soll das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht den Verbraucher schützen und will ihm erlauben, die erhaltene Ware erst einmal zu prüfen und zu begutachten, bevor er entscheidet, ob er sie behalten möchte.

Entsprechend kann eine Wertersatzpflicht allein durch das Auspacken der Ware oder eine kurze Ingebrauchnahme nicht ausgelöst werden – genau das möchte das Gesetz dem Verbraucher schließlich erlauben.

Entsprechend lässt eine Ingebrauchnahme oder das Auspacken der Kaufsache das Widerrufsrecht des Verbrauchers weder entfallen, noch wird hierdurch eine Wertersatzpflicht ausgelöst. Stattdessen muss der Wertverlust der Ware durch einen Umgang mit ihr hervorgerufen worden sein, der zu Warenprüfung nicht notwendig war und das gewöhnliche Maß übersteigt.

Wann genau ein solcher nicht notwendiger, unangemessener Umgang mit einem Produkt vorliegt, bestimmt sich nach Art und gewöhnlicher Verwendung der Kaufsache. Grundsätzlich darf der Verbraucher bei Erhalt der Kaufsache aber prüfen, ob das Produkt seinen Vorstellungen entspricht, ohne sich hierdurch ersatzpflichtig zu machen. Erst durch eine Nutzung der Ware, die über diese Prüfung hinausgeht, kann der Händler Ersatz für einen Wertverlust der Sache verlangen.

Das bedeutet: Die zulässige Warenprüfung geht immer über ein bloßes Ansehen der Ware hinaus. Beispielsweise dürfen Schuhe und Kleidung durch Anprobieren auf Größe und Passform geprüft werden. Nicht zur Prüfung erforderlich ist es hingegen, das Kleidungsstück einen ganzen Tag lang oder im Freien zu testen – hieraus kann sich eine Wertersatzpflicht ergeben.

Möbel – Montage ist zulässig

Bei montagebedürftigen Möbelstücken muss die zulässige Prüfungsmöglichkeit aufgrund ihrer gewöhnlichen Verwendung sogar noch weitergehend sein. Schließlich kann der Verbraucher hier durch bloße Besichtigung der Einzelteile nicht feststellen, ob ihm das Möbelstück gefällt oder nicht. Entsprechend ist hier auch eine Montage als zulässige Prüfung anzusehen.

Widerruft der Verbraucher danach den Vertrag und sendet das Möbelstück zurück, muss der Händler auch eventuelle Auf- und Abbauabnutzungen hinnehmen. Intensivere Gebrauchsspuren, beispielsweise aufgrund einer nicht sachgerechten Montage, können hingegen eine Wertersatzpflicht auslösen.

Entsprechend gilt: Eine kurze Prüfung der Ware ist stets erlaubt und löst keine Wertersatzpflicht aus. Hierzu gehören unter Umständen auch eine kurze Inbetriebnahme, das Anprobieren von Kleidung oder das Öffnen der Verpackung. Wird die Ware jedoch darüber hinaus benutzt, werden Etiketten entfernt, Einzelteile verloren oder entstehen deutliche Gebrauchsspuren, stellt das einen unangemessenen Umgang dar und kann eine Wertersatzpflicht auslösen.

Kosmetik und Lebensmittel

Besondere Maßstäbe gelten für online bestellte Lebensmittel und Kosmetika! Hier kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers sogar ganz entfallen, wenn Schutzverpackungen geöffnet oder entfernt werden! Findet hier mehr als eine optische Prüfung statt, kann die Widerrufsberechtigung hier aus hygienischen Gründen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sogar ganz entfallen.

Ordnungsgemäße Unterrichtung über die Wertersatzpflicht

§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Eine weitere Bedingung für ein Wertersatzverlangen des Händlers ist neben dem unangemessenen Umgang des Verbrauchers mit der Ware gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 auch eine Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Fehlt es an einer Belehrung, kann selbst ein unangemessener Umgang mit der Ware keine Wertersatzpflicht auslösen.

Zu beachten ist hierbei, dass der Verkäufer nicht allein auf Bedingungen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts hinweisen, sondern insbesondere auch die Möglichkeit einer eventuellen Wertersatzpflicht angesprochen haben muss.

Wertersatz für beschädigte Originalverpackung?

Selbst dann, wenn der Verbraucher die bestellte Ware in einwandfreiem Zustand retourniert, kann sich die Frage stellen, ob auch eine beschädigte oder verlorene Originalverpackung eine Wertersatzpflicht auslösen kann.

Hierbei gilt: Beschädigung oder Verlust von Transport- oder Umverpackungen kann niemals eine Wertersatzpflicht auslösen. Allein dann, wenn es sich um eine Primärverpackungen handelt, die zum Produktwert- und Image beiträgt, kann eine Wertersatzpflicht entstehen.

Da aber auch hier regelmäßig das Öffnen der Verpackung zur erlaubten Prüfung des Produkts notwendig ist, können wohl nur eine Zerstörung oder der Verlust der Verpackung eine Wertersatzpflicht auslösen – diese beschränkt sich hier aber allein auf den Preis einer neuen, leeren Produktverpackung. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber: Umtausch ohne Originalverpackung.

Weiterführende Ratgeber:

  • Beginn der Widerrufsfrist – Was ist wenn der Nachbar das Paket annimmt?
  • Widerruf bei Flügen und Reisen – Was Sie vorher wissen sollten!
  • Richtig reklamieren – So gehts
  • Was genau ist das Fernabsatzgesetz?
  • Kann man rabattierte Waren umtauschen?


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