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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Gebrauchte Waren als neu erhalten

Neuware bestellt - gebrauchte Waren erhalten – welche Rechte haben Käufer?

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Nicht nur beim Händler im Regal finden sich gelegentlich Waren mit geöffneter oder beschädigter Verpackung. Auch nach der Bestellung im Online-Shop erreichen den Besteller immer wieder Artikel, die den Eindruck machen, bereits in Benutzung gewesen zu sein.

Hat der Kunde den vollen Preis für das bereits geöffnete Produkt bezahlt, ist das natürlich ärgerlich. Wir zeigen darum, welche Rechte Kunden haben, wenn sie statt der bestellten Neuware ein gebrauchtes Produkt erreicht, und unter welchen Voraussetzungen Waren als „neu“ angesehen werden müssen.


Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Neu-, Gebraucht- oder Retourware: Was müssen Käufer akzeptieren?
  • 2 Die kaufvertraglichen Pflichten des Verkäufers
  • 3 Gesetzliche Grenzen zwischen neu und gebraucht?
  • 4 Gebrauchte Ware erhalten? Das sind die rechtlichen Möglichkeiten

Gebrauchte Waren als neu erhalten – das Wichtigste in aller Kürze:

  • Ist lediglich die Warenverpackung geöffnet oder beschädigt, ist die Ware nicht allein deshalb als gebraucht anzusehen.
  • Ist ein Produkt von einem Dritten bereits kurz getestet und begutachtet worden, darf es dennoch als Neuware bezeichnet werden.
  • Erst dann, wenn die Ware für eine gewisse Dauer benutzt worden ist oder Gebrauchsspuren aufweist, gilt sie als gebraucht.
  • Wird ein Produkt als neu verkauft und entpuppt sich als Gebrauchtware, stellt das einen Sachmangel dar, den der Käufer nicht akzeptieren muss.

Neu-, Gebraucht- oder Retourware: Was müssen Käufer akzeptieren?

Muss man B-Ware oder gebrauchte Ware behaltenWeist die Verpackung des neuen Laptops Beschädigungen auf oder wurde bereits geöffnet, stellt das für viele Käufer ein Problem dar. Schließlich wird vermutet, dass es sich bei einem bereits geöffneten Produkt kaum um Neuware handeln kann.

Auf der anderen Seite haben jedoch auch Händler mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Aufgrund verbraucherfreundlicher Widerrufs- oder Rückgaberegelungen sind sie oft gezwungen, auch geöffnete oder sogar benutzte Waren zurückzunehmen. Werden diese Waren nun zu einem günstigeren Preis weiterverkauft, wird dem Händler den Wertverlust nicht ersetzt.

Für Käufer ergeben sich hieraus in erster Linie zwei Fragen:

Unter welchen Voraussetzungen darf der Händler ein Produkt noch als Neuware verkaufen, bzw. wann muss er es als Gebrauchtware kennzeichnen? Und muss der Kunde etwa auch dann den vollen Kaufpreis zahlen, wenn die vermeintliche Neuware bereits von Dritten getestet oder sogar benutzt wurde?

Um diese Fragen zu beantworten, muss zuerst einmal bestimmt werden, welche Pflichten den Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages überhaupt treffen.

Die kaufvertraglichen Pflichten des Verkäufers

BGB definiert Pflichten des HändlersBei der Bestimmung dieser Pflichten hilft ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch weiter. Dort werden in § 433 die Hauptpflichten von Käufer und Verkäufer so definiert:

Der Verkäufer ist zur Übergabe einer mangelfreien Sache verpflichtet, während der Käufer wiederum den vereinbarten (vollen) Kaufpreises an den Verkäufer zu zahlen hat.

Sollte dieser Leistungsaustausch jedoch nicht reibungslos klappen, hält das Gesetz entsprechende Ansprüche für Käufer und Verkäufer bereit. Besonders wichtig sind hierbei die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers, die immer dann eingreifen, wenn die übergebene Ware einen Mangel aufweist.

Ein Mangel liegt dabei immer dann vor, wenn das Produkt nicht für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nutzbar ist, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die vereinbarte bzw. die bei solchen Produkten übliche Beschaffenheit nicht vorliegt.

Einfacher formuliert: Solange die gekaufte Ware selbst die vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, ist sie mangelfrei. Auf eine geöffnete oder beschädigte Verpackung kommt es dabei nicht an. Die Beschreibung „neu“ oder sogar „fabrikneu“ bezieht sich nämlich allein auf das Produkt – nicht aber auf seine Verpackung.

Entsprechend kann eine beschädigte Verpackung keine Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers auslösen. Der Besteller muss sich darum auch mit einem neuen Produkt in einem beschädigten Karton zufriedengeben.

Anders kann es jedoch dann aussehen, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der bestellten Ware selbst (neu) von der tatsächlichen Beschaffenheit (gebraucht) abweicht. Ist das der Fall, ist die Sache mangelhaft und das Mängelgewährleistungsrecht findet Anwendung.

Gesetzliche Grenzen zwischen neu und gebraucht?

Wann ist ein Produkt neu, B-Ware oder gebraucht?

Wie schon erwähnt, hat der Zustand der Verpackung keinen Einfluss darauf, ob ein Produkt als neu oder gebraucht anzusehen ist. Wenn das Produkt selbst jedoch eindeutige Gebrauchsspuren aufweist und dennoch als Neuware verkauft wird, steht das einem Mangel gleicht – und einen Mangel muss der Käufer nicht akzeptieren.

Eine eindeutige gesetzliche Definition, dazu, wann eine Ware als neu anzusehen ist, gibt es jedoch nicht. Sowohl das BGB als auch die Richtlinien der Europäischen Union setzten die Begriffe „neu“ und „gebraucht“ lediglich voraus.

Die Rechtsprechung hat jedoch mittlerweile eine Formel entwickelt, nach welcher eine Sache dann neu ist, wenn sie:

  • aus neuen Materialien hergestellt wurde und
  • unbenutzt ist (OLG Zweibrücken; 1998).

Zusätzlich hat das Amtsgericht Rotenburg (AZ: 5 C 350/07) beispielsweise festgelegt, dass ein Handy, in das lediglich Zugangsdaten für ein E-Mailkonto eingegeben wurden, auch weiterhin als neu gilt.

Hieraus lässt sich ableiten: Der Begriff des Gebrauchs geht über ein bloßes Testen hinaus und meint etwa den Fall, dass Schuhe nicht nur anprobiert, sondern einige Zeit getragen wurden. Ein Gebrauch läge auch dann vor, wenn das Handy nicht nur kurz getestet, sondern ein oder zwei Tage benutzt und herumgetragen wurde.

Erhalt der Käufer eine derart gebrauchte statt einer neuen Sache, kann er darum Mängelansprüche geltend machen.

Gebrauchte Ware erhalten? Das sind die rechtlichen Möglichkeiten

Wie zuvor bereits erklärt, gelten Waren, die ein anderer Kunde zuvor nur kurz getestet hatte, weiterhin als neu. Sie müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden und dürfen durchaus als Neuware angeboten werden.

Eine Kennzeichnungspflicht des Händlers ist mit der Rechtsprechung erst dann anzunehmen, wenn bereits ein Gebrauch von einiger Dauer durch einen Dritten stattgefunden hat
. Kennzeichnet der Händler ein solches Gebrauchtprodukt nicht und verkauft es als „neu“, kann der Käufer seine Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen. Schließlich weicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (neu) hier von der tatsächlichen Beschaffenheit (gebraucht) ab – und das stellt einen Mangel dar.

Liegt ein solcher Sachmangel tatsächlich vor, ergeben sich daraus folgende Käuferrechte:

  • Der Käufer kann gemäß § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. In diesem Falle bedeutet das: Er kann die Übersendung einer mangelfreien, tatsächlich neuen Kaufsache fordern.
  • Der Verkäufer muss hierbei die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Das bedeutet: Er muss die Sache abholen oder Portokosten o.ä. tragen.
  • Weigert sich der Verkäufer, die Ware gegen eine neue auszutauschen oder scheitert die Nacherfüllung mehrfach, kann der Käufer gemäß § 437, 440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
  • Unter den gleichen Voraussetzungen kann er eine Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB vornehmen. Hat der Käufer den vollen Kaufpreis bereits entrichtet, kann er die Rückerstattung eines Teilbetrags verlangen.
  • Ist dem Käufer durch die Lieferung der gebrauchten statt einer neuen Sache ein Schaden entstanden, kann er auch diesen gemäß § 437 Nr. 3 BGB ersetzt verlangen.


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16 Kommentare

  1. Projektberater sagt:
    30. Mai 2018 um 15:04 Uhr

    Hallo,

    danke für die Infos. Doch wie verhält sich ein Vorführungsmodell? Darf der Elektronikmarkt ein Notebook das 30 Tage dort ausgestellt ist, bei Ebay als Neu verkaufen?
    So wollte mir ein Elektromarkt aus Mitteldeutschland, ein als Neu gekennzeichnetes Notebook verkaufen, das nach längerer Wartezeit nicht eingetroffen ist. Nach mehrmaligen Fragen in höheren Stellen, erfuhr ich später von einem Mitarbeiter, das die Notebooks immer wieder eingepackt werden und an den Kunden verkauft würden. Ich fand es also nur über diese Umwege heraus.
    Des Weiteren war ich in einem Elektrogeschäft vor Ort und erkundigte mich dort über die Verkäufe. Der Mitarbeiter sagte, das ihre Geräte lediglich 1 – 2 Tage dort ausgestellt wären. Das war eine dreiste Lüge. Zuvor war ich bereits eininge Male dort und vorher schaute ich mir die Lüfter der Notebooks an, diese waren ganz verstaubt. Sprich, ich finde es nicht in Ordnung, das Ware die offensichtlich längere Zeit in Betrieb sind, dem ahnungslosen Kunden als Neu verkauft werden. So war es bei meinem letzten Notebook, das es ein solches Modell war. Es stammte aus 2014, gekauft 2015 und nur 14 Tage später eine defekte Festplatte sowie 2017 ein Hitzeschaden, obwohl ordentliche Luftzufuhr und gereinigt. Sprich, man weiß als Kunde nicht wie lange das Produkt schon in Betrieb war.

    Antworten
    1. Jana sagt:
      22. Juni 2018 um 9:00 Uhr

      Hallo,

      normalerweise sollte der Verkäufer die ebay-Kategorie „Gebraucht“ für Vorführmodelle wählen, wie es auch in der Kategoriebeschreibung steht. Zu differenzieren ist allerdings zwischen Ausstellungsstück und Vorführungsmodell. Ein Ausstellungsstück, welches tatsächlich nur eine kurze Zeit in der Auslage war und außer um die Funktionstüchtigkeit zu testen nicht in Betrieb war, kann als Neu angesehen werden. Sie können in jedem Fall von dem Widerruf Gebrauch machen und ansonsten sich direkt an Ebay mit dem Problem wenden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Antworten
  2. Peter S. sagt:
    5. September 2018 um 21:02 Uhr

    Auch wenn der Beitrag schon ein paar Tage alt ist: Grade bei Festplatten kann man sehr einfach mit kostenlosen Tools die Betriebsstunden der Festplatte auslesen. Es wird von der Festplatte immer aufgezeichnet, wie lang sie schon in Betrieb war.

    Wie verhält es sich denn mit einer Blu-ray, welche man „neu“ erworben hat, aber keine Folie mehr vorhanden ist? Die Scheibe hat keine Kratzer, aber ich gehe davon aus, dass der Film ausgepackt, angesehen, ggf. kopiert wurde. Ist dies noch als neu anzusehen oder als gebraucht?

    Freundliche Grüße

    Antworten
    1. Jana sagt:
      6. September 2018 um 11:52 Uhr

      Hallo Peter,

      wenn die Blu-ray zu Testzwecken einmal angesehen wurde und es keine Mängel gibt, darf diese noch als neu verkauft werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Antworten
  3. Matthi sagt:
    1. Oktober 2018 um 5:38 Uhr

    Hi
    wie sieht es aus, wenn im Onlineshop nicht ausreichend gekennzeichnet wurde, dass der Artikel gebraucht ist?
    In meinem Fall stand zwar in den AGB und bei „About us“ in einem Nebensatz, dass der Shop gebrauchte Ware verkauft, in der Artikelbeschreibung jedoch nirgendwo?
    Wäre ich vor dem Kauf verpflichtet gewesen, die AGB komplett zu lesen, um so zu wissen, dass alles gebrauchte Ware ist?

    Gruß
    Matthi

    Antworten
    1. Jana sagt:
      5. Oktober 2018 um 13:55 Uhr

      Hallo Matthi,

      wenn der Shop die Information zur Verfügung stellt, dass der Shop ausschließlich gebrauchte Ware verkauft, dann gilt dies als ausgewiesen. Mit einem Kauf bestätigen Sie normalerweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dass Sie diese zur Kenntnis nehmen, also akzeptieren in diesem Fall, das ausschließlich gebrauchte Ware verkauft wird.
      Sie sind nicht verpflichtet die AGB zu lesen, Sie können jede AGB akzeptieren ohne diese gelesen zu haben, aber haben dann das Risiko auf Ihrer Seite.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Antworten
  4. James Engelhart sagt:
    1. Oktober 2018 um 18:25 Uhr

    Frage:
    Von 2013 bis 2014 habe das Fahrzeug von einer Firma umbauen lassen u.a. kpl. neue Bremsanlage (Sättel, Scheiben usw) nach Abholung stellte sich heraus dass die Bremssättel bgrauchte neu lackiert waren als ich dies merkte und reklamierte wurde das Fahrzeug wieder abgeholt und neue Zangen eingebaut wurde mir versichert. Jetzt im Sep 2018 habe ich die Radlager selber getauscht dabei mußte man die Bremszangen demontieren, dabei stellte ich Gebrauchsspuren fest. Außerdem sind die hinteren Bremssättel nach Herstellervorschrift verbaut worden.
    Welche Möglichkeiten habe ich noch nach dieser Zeit. Ich wurde ein 2.Mal von diesem Händler beschissen…
    Fahrzeug ist ein Youngtimer der max. 500 km bewegt wird und sehr gepflegt wird und diese Bauteile keinem Alltagsverschleiss ausgesetzt sind.

    Antworten
    1. Jana sagt:
      5. Oktober 2018 um 15:08 Uhr

      Guten Tag Herr Engelhart,

      Sie können den Händler kontaktieren und mit diesem einen Kompromiss aushandeln. Falls dieser nicht darauf eingeht, müssen Sie wahrscheinlich über den Rechtsweg gehen und Beweisen, dass dieser Mangel schon beim Einbau bestanden hat.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Antworten
  5. Bartsch sagt:
    7. Dezember 2018 um 8:09 Uhr

    Hallo,

    ich habe über das Internet beim Hersteller (Nvidia) direkt eine neue Grafikkarte gekauft, welche einen Mangel aufwies und nach dem langwierigen Reklamationsprozess beim Hersteller gegen eine neue ausgetauscht werden sollte. Gestern war es dann so weit, dass ich die Austauschkarte bekommen habe. Allerdings wurde mir anders, als ich das Paket geöffnet hatte. Von der beschädigten Verpackung mal abgesehen, war die GraKa selbst ebenfalls gebraucht, bzw. beschädigt. Sie hat relativ starke Gebrauchsspuren an Blende, wo die Karte in den Rechner verschraubt wird. Die Vorrichtung ist verbogen und der Lack ist bereits, durch wahrscheinlich zuvor übermäßig starke Verschraubung, ab.

    Kann ich hier auf eine, im wahrsten Sinne des Worte, „neue“ Karte bestehen?

    Antworten
    1. Jana sagt:
      17. Dezember 2018 um 18:17 Uhr

      Hallo Herr Bartsch,

      ja, können Sie, wenn bei der Bestellung nicht irgendwo vermerkt war, dass es sich um gebrauchte Ware handeln kann. Anrecht auf nicht-beschädigte Ware haben Sie in jedem Fall.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jana

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und nur als Ergebnis unserer eigenen Recherche zu verstehen sind.

      Antworten
  6. Sebastian sagt:
    3. Mai 2019 um 19:07 Uhr

    Hallo,

    ich habe auf Amazon ein neues Notebook (Kaufpreis 1500€) bestellt. Man konnte jedoch am Gerät selbst schon erkennen das es sich hierbei um ein gebrauchtes (überholtes) Gerät handelt. Einige schrauben fehlten und es waren überall Flecken und Fingerabdrücke auf den Gerät zu erkennen. Auch die Verbaute Festplatte hatte schon über 100 Stunden Betriebszeit.

    Kann ich hier von Amazon ein neues Gerät verlangen oder bleibe ich drauf sitzen?

    Antworten
    1. Marvin sagt:
      19. Juli 2019 um 11:50 Uhr

      Hallo Sebastian,

      wenn Sie ein als neu angepriesenes Gerät bestellt haben, dann steht Ihnen meines Wissens auch ein solches zu. Wenn das Gerät nachweislich bereits gebraucht ist, können Sie es zurücksenden und Ihr Geld zurückverlangen.

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist, und dieser Kommentar nur als das Ergebnis unserer eigenen Recherche zu verstehen ist.

      Freundliche Grüße,
      Marvin von Bezahlen.net

      Antworten
  7. vadder sagt:
    3. Dezember 2019 um 1:44 Uhr

    Habe einen Wärmepumpentrockner in einem Elektro-Geschäft gekauft.
    Der Verkäufer sagte es ist nur noch ein Gerät verfügbar.
    Geliefert wurde mir das Ausstellungsgerät.
    (Keine Schutzfolie auf dem Dysplay.
    Gerät läuft nicht,da Demofunktion aktiviert ist.
    Kann ich Minderung geltend machen?
    Der Verkäufer hat mich nicht auf ein Vorführgerät hingewiesen.

    Antworten
    1. Caro sagt:
      5. Dezember 2019 um 18:26 Uhr

      Hallo Vadder,
      treten Sie am besten mit dem Geschäft in Verbindung und lassen Sie sich bei der Inbetriebnahme des Geräts helfen. Wenn das Gerät neuwertig ist, ist eine Minderung vermutlich nicht möglich, allerdings sollten Sie sich bei solchen Fragen professionellen Rat holen. Den können und dürfen wir hier nicht erteilen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  8. Chris sagt:
    28. Juni 2020 um 0:26 Uhr

    Hallo,
    Ich habe einen Tuninglauf bestellt. Die Originalverpackung war bereits geöffnet, es ist nicht ganz ersichtlich wer oder wie viele den Lauf bereits getestet oder benutz haben. Aber die Verpackung hatte vom Hersteller extra ein „Gütesiegel“ auf beiden Seiten, diese waren durchtrennt. Der Händler hat in seinen AGB´s nebenbei vermerkt das er generell keine Rücksendekosten trägt, egal in welcher Sachlage. Ist das Rechtens? Was für Rechte habe ich als Käufer?

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      29. Juni 2020 um 11:57 Uhr

      Hallo Chris,
      haben Sie bei einem Händler oder einer Privatperson gekauft? Das kann am Ende doch einen Unterschied machen. Wenn das Gütesiegel durchtrennt ist, kann man den Artikel möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres als „neu“ verkaufen, sondern hätte das angeben müssen. Bitte wenden Sie sich aber zu einer verbindlichen rechtlichen Einschätzung an einen Anwalt.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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