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Bezahlen.net Ratgeber Rechtliches Umtausch ohne Originalverpackung

Umtausch ohne Originalverpackung (OVP) - Muss der Händler die Retoure trotz fehlender Verpackung akzeptieren?

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Ein Umtauschrecht wird dem Verbraucher von vielen Händlern freiwillig für einen bestimmten Zeitraum gewährt oder kann sich aus der Mangelhaftigkeit der gekauften Ware ergeben. Oft stellt sich jedoch die Frage, ob es nur dann gilt, wenn die Ware samt Originalverpackung vom Kunden zurückgegeben werden kann. Wir bringen Licht ins Dunkel und zeigen, wann ein Umtausch auch ohne Originalkarton möglich ist.


Umtausch ohne Originalverpackung in aller Kürze

  • Ist die gekaufte Ware mangelhaft, muss der Händler sie auch dann umtauschen oder reparieren, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.
  • Gewährt der Händler einen Umtausch aus Kulanz, kann er auf die Rückgabe samt Originalkarton bestehen.
  • Auch um Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen, kann eine Rückgabe der Ware samt Originalverpackung notwendig werden.

Umtausch ist nicht gleich Umtausch

Genau hinschauenDass zum Umtausch einer Ware zwingend auch die Originalverpackung des erstandenen Produkts vorhanden sein muss, gehört wohl zu den populärsten Rechtsirrtümern unter Verbrauchern. Grund hierfür mag das Beharren vieler Händler darauf sein, Waren nur in ihrer Originalverpackung zurücknehmen zu wollen. Ein Recht dazu, Waren stets samt Originalkarton zurückzufordern haben Händler allerdings nicht immer.

Allein dann, wenn es um einen Umtausch wegen Nichtgefallen geht, kann der Verkäufer unter Umständen darauf beharren, nur Waren samt Originalverpackung zurückzunehmen. Erweist sich die gekaufte Ware jedoch als mangelhaft, hat der Händler hierzu kein Recht. Entsprechend muss mangelhafte eine Ware auch ohne ihre ursprüngliche Verpackung umgetauscht oder repariert werden.

Um zu bestimmen, ob für den Umtausch einer bestimmten Ware auch deren Originalverpackung notwendig ist, kommt es also in erster Linie darauf an, ob die Ware wegen Mangelhaftigkeit oder Nichtgefallen zurückgegeben werden soll.

Umtausch wegen Mangelhaftigkeit

Prinzipiell hat der Verkäufer einer Sache die Pflicht, dem Käufer diese frei von Mängeln zu übergeben – das ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB. Tut er dies nicht und liefert stattdessen eine mangelhafte Ware, stehen dem Käufer prinzipiell die in den §§ 437 ff. genannten Rechte (Mängelansprüche) zu.

Insbesondere erlauben diese dem Käufer:

  • Reparatur oder Umtausch der mangelhaften Sache zu verlangen oder
  • Vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern, falls der Verkäufer Reparatur oder Umtausch der Ware endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Reparaturversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind.

Voraussetzung für das Vorliegen dieser Ansprüche ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Eine solche ist insbesondere dann gegeben, wenn die verkaufte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist bezüglich der Beschaffenheit nichts vereinbart worden, gilt die Sache gemäß § 434 BGB
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
dann als mangelhaft, wenn
:

  • sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet,
  • sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei Sachen dieser Art nicht erwarten musste,
  • sie Eigenschaften nicht aufweist, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten konnte.

RechtlichesSelbstverständlich muss sich der Käufer nicht sofort nach dem Kauf auf diese Rechte berufen. Schließlich muss er die gekaufte Sache erst einmal prüfen können. Außerdem ist es denkbar, dass sich ein zum Kaufzeitpunkt bereits vorhandener Mangel nicht sofort zeigt, sondern erst später sichtbar wird.

Entsprechend darf die gekaufte Sache darum auch der Originalverpackung entnommen und ganz normal benutzt werden, ohne dass die Mängelansprüche des Käufers hierdurch verloren gehen würden.

Insgesamt gibt das Gesetz dem Käufer in § 438 Abs. 1 BGB
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,

2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3. im Übrigen in zwei Jahren.
ganze zwei Jahre Zeit, um Ansprüche, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, gegenüber dem Händler geltend zu machen. Völlig unerheblich ist es hierfür, ob die Originalverpackung noch vorhanden ist oder nicht. Schließlich kann es dem Käufer nicht zugemutet werden, unzählige Kartons von gekauften Produkten 24 Monate lang aufzubewahren.

Darum gilt: Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass die erstandene Ware von Anfang an mangelhaft war, muss sie vom Händler umgetauscht oder repariert werden. Das gilt auch dann, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.

Umtausch wegen Nichtgefallen

InformationAnders sieht es jedoch aus, wenn der Kunde die gekaufte Ware wegen Nichtgefallen umtauschen möchte. Gefällt die Farbe nicht oder hat sich der Käufer anderweitig vergriffen, steht ihm nämlich, anders als oft angenommen, kein gesetzliches Recht auf einem Umtausch der ansonsten einwandfreien Ware zu.

Nichtsdestotrotz wird ein solches Umtauschrecht von vielen Händlern aus Kulanz gewährt. Oftmals wird auch mit einer „Zufriedenheitsgarantie“ geworben, die es erlaubt, die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne Angabe von Gründen umzutauschen.

Wichtig ist hierbei jedoch:

Einen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch auch bei Nichtgefallen gibt es nicht! Bietet der Händler ein solches Umtauschrecht aber dennoch an, ist er auch an das Versprchen gebunden, was er dem Kunden gegenüber abgegeben hat.

Fehlkäufe der Deutschen: Diese Warengruppen führen oft zu Fehlkäufen!

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Oftmals sind die Bedingungen, unter welchen ein Händler den Umtausch auch einwandfreier Waren wegen Nichtgefallen gewährt, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.

Wird hierin festgelegt, dass der Händler auch mangelfreie Waren umtauscht, sofern diese samt der Originalverpackung und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgegeben werden, ist er auch nur an dieses Versprechen gebunden.

Was den Umtausch mangelfreier Waren betrifft, kann der Händler also durchaus bestimmen, dass diese nur samt Originalverpackung umgetauscht werden können.

Der launische Händler:

Obwohl grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch mangelfreier Waren besteht, ist der Händler an diesbezügliche Versprechen gebunden, wenn er sie einmal abgegeben hat. Verspricht er die anstandslose Rücknahme auch ohne Originalverpackung, ist er hierzu auch verpflichtet und kann später nicht einfach seine Meinung ändern.

Achtung, Garantie!

Gerade wenn es um den Kauf eines neuen Elektrogeräts geht, locken Händler oder Hersteller häufig mit Garantieversprechen. So wird beispielsweise garantiert, dass das gekaufte Gerät für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Eigenschaft behält. Verliert das Gerät diese Eigenschaft beispielsweise innerhalb von zwei Jahren, verspricht der Hersteller, es auch dann auszutauschen, wenn es eigentlich mangelfrei ist.

Hierbei ist zu beachten, dass auch die Garantie ein freiwilliges Zusatzversprechen darstellt, dessen Voraussetzungen der Hersteller oder Händler selbst bestimmen darf. Auch hier kann also bestimmt werden, dass die Ware im Garantiefalle nur inklusive der Originalverpackung zurückgegeben werden kann.

Video: Wissenswertes zum Thema Umtausch

Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.


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20 Kommentare

  1. Jim Sylaj sagt:
    8. November 2019 um 14:27 Uhr

    Hallo,
    wie sieht es aus mit Origanalverpackungen aus. Ich habe ein Mainboard zur Reparatur, wie vom Hersteller verlangt, in der Originalverkaufsverpackung ohne Zubehör verschickt. Jetzt kam das Mainboard nicht in der dafür vorgesehenen Originalverpacktung zurück. Ich hätte allerdings gerne diese auffällig gestaltete OVP in der jeweils ein Karton für das Mainboard vorgesehen ist und eine Verpackung für das Zubehör. Ist dies ein Mangel? Kann ich darauf bestehen, dass mir die OVP zugeschickt wird bzw. ist hier dann ein Umtausch möglich sodass Ich dann ein in OVP verpacktes vollständiges Mainboard erhalte?

    Mit freundlichen Grüßen
    Jim Sylaj

    Antworten
    1. Caro sagt:
      9. November 2019 um 7:36 Uhr

      Hallo Jim,
      leider konnte ich nicht herausfinden, wie es sich damit verhält. Aber wäre es nicht möglich, erst einmal freundlich beim Hersteller nachzufragen, ob Sie die Verpackung nachträglich erhalten können?

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  2. Thomas sagt:
    8. Dezember 2020 um 5:39 Uhr

    Hallo,
    Ich habe ein sehr großen Ferseher bestellt 85Zoll deren Verpackung sehr groß ist.
    Nach dem erhalt des TVs habe ich ihn 2 Tage benutzt und anschließend die Verpackung entsorgt.
    Am 4 Tag habe ich ein Technischen Mangel am Fernseher festgestellt der vorher nicht aufgetreten ist.
    Ich würde gerne vom Widerruf Gebrauch machen und den TV zurück geben, allerdings habe ich nun keine Verpackung mehr was das ganze erschwert. Meine Angst ist nun, dass der Händler sich quer stellt und vom Kaufpreis ein Wertersatz abzieht, mit der Begründung er könne den nun nicht mehr als Neu verkaufen da auch die Verpackung fehlt.
    Ein solcher Karton wirs vom Hersteller natürlich immer sehe speziell hergestellt gerade bei dieser Größe von 85Zoll.
    Ich möchte den TV gar nicht mehr haben da dieser Mangel im Internet bekannt ist und auch diskutiert wird.
    Moch habe ich 5 Tage Rückgabe recht und weiss da nicht wirklich weiter.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      8. Dezember 2020 um 10:22 Uhr

      Hallo Thomas,
      haben Sie denn schonmal beim Händler nachgefragt?
      Da es sich um einen Mangel am Gerät handelt und nicht um schlichtes Nichtgefallen (da können die Richtlinien anders sein), ist es egal, ob die Verpackung noch da ist oder nicht. Schließlich hätten Sie hier bis zu zwei Jahre nach dem Kauf die Möglichkeit, einen Mangel geltend zu machen und dann kann niemand mehr von Ihnen erwarten, die Verpackung aufzuheben – gerade bei einem Gerät dieser Größe.
      Melden Sie sich doch einfach beim Händler und fragen Sie nach, wie nun am besten zu verfahren ist. Wenn Sie das Gerät zurückschicken müssen, müssen Sie sich allerdings tatsächlich um eine angemessene Verpackung kümmern. Das ist nun natürlich ärgerlich, aber Sie sollten darauf achten, dass die Versandverpackung dann sicher und stoßfest ist, damit der Fernseher (ansonsten) unversehrt wieder beim Händler ankommt.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  3. Mario Galler sagt:
    22. Januar 2021 um 12:10 Uhr

    Hallo I want to return a item to Wish but can not find a returnable dress which is frustrating can you help me . Its urgent as the item was the wrong item.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      22. Januar 2021 um 15:15 Uhr

      Hallo Mario,
      bei Wish sind Umtausch und Rücksendung oft schwierig, die Konditionen hängen oft vom einzelnen Händler ab. Hier müssten Sie über Ihr Kundenkonto eine Stornierungsanfrage stellen und dann abwarten. Das ist in der Tat oft langwierig und frustrierend … Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg!

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  4. Juli.Kr sagt:
    21. Februar 2021 um 20:13 Uhr

    Hallo, ich habe eine Lampe fuer 420 Euro gekauft, den Originalkarton entsorgt, und dann festgestellt dass die LEDs nicht austauschbar sind und daher die Lampe zurueckgeschickt. Da ich die Originalverpackung nicht mehr hatte, habe ich lediglich eine Erstattung abzueglich 25% bekommen, der Haendler hat also 105Euro als Wertersatz einbehalten, da der Originalkarton gefehlt hat. Ist diese enorme Hoehe des Wertersatzes fuer einen Karton gerechtfertigt?
    Vielen Dank

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      22. Februar 2021 um 9:38 Uhr

      Hallo Juli,
      haben Sie die Lampe online bestellt und innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist zurückgeschickt oder haben Sie die Lampe vor Ort gekauft? Davon hängt ab, ob der Händler hier eine Rücknahme aus Kulanz vorgenommen hat (dann kann er durchaus auf den Originalkarton bestehen). Wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung bitte an einen Experten.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  5. klaus ulrich busch sagt:
    28. Februar 2021 um 17:48 Uhr

    nach 9 monaten funktioniert mein 32-zoll flach-tv, online bei amazon gekauft, nicht mehr. die original-verpackung habe ich entsorgt. was mache ich ? wie kriege ich den tv zu amazon ? kann amazon auf der originalverpackung bestehen ? kub

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      1. März 2021 um 11:32 Uhr

      Hallo Klaus,
      bei einem Defekt ist es in der Regel unerheblich, ob Sie die Originalverpackung noch haben. Schließlich kann ein defektes Gerät ohnehin nicht einfach weiterverkauft werden – denn dafür ist die Originalverpackung meist erforderlich. Kontaktieren Sie hier am besten Amazon und reklamieren den Mangel. Hier wird man Ihnen sicherlich sagen können, wie nun vorgegangen wird.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  6. Alex Mertens sagt:
    1. Juni 2021 um 17:44 Uhr

    Guten Tag,

    ich habe einen Elektronik-Artikel bestellt. Beim auspacken gab es kleineren Riss in der Verpackung des Artikels.

    Ich hatte bei dem Artikel ein 14 tägiges Rückgaberecht, wovon ich gebrauch gemacht habe. (Nicht aufgrund des Risses in der Verpackung, sondern weil mir der Artikel nicht gefallen hat.)

    Grade habe ich eine E-Mail vom Verkäufer erhalten, dass der Artikel bei ihm eingetroffen ist und dass er mir, aufgrund des Risses, nicht den vollen Preis ersetzen kann, sondern von diesem 50€ einbehalten wird.

    Habe ich da eine Handhabe?

    LG

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      2. Juni 2021 um 16:12 Uhr

      Hallo Alex,
      beim Widerrufsrecht ist es normalerweise so, dass Sie den Artikel auspacken und prüfen dürfen. Es gibt aber Produkte, bei denen dadurch ein Wertverlust entsteht.
      Mehr dazu können Sie hier nachlesen: Widerrufsrecht & Wertersatzpflicht

      Grundsätzlich ist es möglich, dass Wertersatz zu leisten ist, denn problematisch dürfte es vor allem sein, dass Sie beweisen, dass der Riss schon beim Auspacken vorhanden war. Eventuell haben Sie ja aber Zeugen? Die Höhe des Wertersatzes scheint mir aber recht hoch – oder handelt es sich um eine Verpackung mit Sammlerwert?

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  7. Michi sagt:
    11. September 2021 um 19:34 Uhr

    Hallo,
    ich habe mir einen Controller direkt im Laden (Media Markt) gekauft, die Verpackung weggeschmissen, um dann feststellen zu müssen, dass dieser sich nicht verbinden lässt (ebenso nicht per Kabel).
    Kann ich diesen nun ohne Verpackung zurückgeben oder ist dies nicht mehr möglich?
    Der Controller hat keine Schäden.

    LG

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      12. September 2021 um 11:33 Uhr

      Hallo Michi,
      wenn der Controller nicht funktioniert, obwohl er sich verbinden lassen müsste, dürfte das ein Mangel sein und die Rückgabe/Umtausch/Mängelbeseitigung demnach auch ohne Verpackung möglich.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  8. Bianca sagt:
    29. Dezember 2021 um 8:11 Uhr

    Hallo Zusammen,
    mein Freund hat mir bei Adidas im Store Schuhe gekauft und mir leider statt UK 7 eine US 7 mitgebracht. Weil ich schon viele Adidasschuhe getragen habe weiß ich, dass dies meine Größe ist.
    Jetzt hat aber leider mein Freund den Karton wegschmeißen lassen. Wie sieht es sa mit Umtausch aus ?

    LG
    Bianca

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      2. Januar 2022 um 12:14 Uhr

      Hallo Bianca,
      damit sieht es oft schwierig aus. Sie können trotzdem bei Adidas nachfragen, ob sie die Schuhe aus Kulanz zurücknehmen. Verpflichtet dazu sind sie aber nicht, da es sich um keinen Umtausch wegen Qualitätsmängeln handelt, sondern um einen Umtausch oder eine Rückgabe wegen „Nichtgefallen“.

      Freundliche Grüße und ein frohes neues Jahr
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  9. waldemar Scholtyssek sagt:
    23. Juni 2022 um 11:17 Uhr

    Hallo,

    ich habe Gartenmöbel gekauft. Die wurden mit einer defekten Glass Tischplatte geliefert. Direkt bei Bauhaus angerufen und der Mitarbeiter hat mir versichert die wird nachgeliefert. Auf Grund dieser Aussage habe ich die Verpackung entsorgt. nach 2 Wochen Bearbeitungszeit bekomme ich eine E-Mail, dass die gesamten Möbel getauscht werden müssen. Alleine Auf Grund der Klima- und Energie-Kriese finde ich dieses Vorgehen katastrophal. Aber abgesehen davon, die Möbel sind riesig und ich bin nicht in der Lage Kartonagen zu besorgen mir denen ich die Möbel verpacken könnte. Muss in diesem Fall der Händler die Kartonagen zur Verfügung stellen? Oder kann ich den Austausch der Glass Tischplatte alleine irgendwie erzwingen?

    LG
    Waldemar

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      27. Juni 2022 um 8:33 Uhr

      Hallo Waldemar,
      Fälle wie diese scheinen nicht eindeutig geregelt zu sein, glaube ich. Statt Kartons müsste aber auch beispielsweise Stretchfolie genügen. Sie können dem Verkäufer aber auch mitteilen, dass Sie aufgrund der Beschaffenheit der Möbel als Laie nicht in der Lage sind, diese zu verpacken. Sie könnten aber anbieten, einen Dienstleister einzuschalten. Der Anbieter müsste dann im Rahmen von § 439 BGB die erforderlichen Aufwendungen zur Nacherfüllung tragen. Bestehen Sie hier am besten auf eine Vorabzahlung. Andernfalls ist es manchmal möglich, dass die Spedition bei der Abholung Verpackungsmaterial mitbringt. Auch das könnte der Anbieter veranlassen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  10. john sagt:
    23. Juni 2023 um 5:55 Uhr

    Hallo

    Wie sieht es rechtlich eigentlich aus, wenn der Händler seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
    Was gelten hier für Regelungen

    Beste Grüsse

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      26. Juni 2023 um 9:37 Uhr

      Hallo John,
      dann gilt üblicherweise die landesspezifische Regelung. Auch in den „Terms and Conditions“ des Händlers könnten Sie Infos finden.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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