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GEZ bar bezahlen – Das sind die Zahlungsarten für den Rundfunkbeitrag!

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Der Rundfunkbeitrag (ehemalige GEZ Gebühr) ist für jeden Haushalt verpflichtend zu zahlen. die Gebühr wird in der Regel vom Konto abgebucht oder kann überwiesen werden. Doch wie verhält es sich eigentlich, wenn man die GEZ bar bezahlen möchte? So abwegig ist diese Idee nicht, schließlich ist das Bargeld nach wie vor der Deutschen liebstes Zahlungsmittel. In unserem Artikel erfahren Sie, ob Sie Ihren Rundfunkbeitrag tatsächlich bar bezahlen können.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Wie kann man den Rundfunkbeitrag bezahlen?
    • 1.1 Rundfunkbeitrag bezahlen per SEPA-Lastschrift
    • 1.2 Rundfunkbeitrag bezahlen per Überweisung
    • 1.3 Wo finde ich die Beitragsnummer?
    • 1.4 Welche Fristen gelten für Überweisungen?
  • 2 Wie hoch sind die Beiträge, die gezahlt werden müssen?
  • 3 Warum darf der Rundfunkbeitrag nicht bar bezahlt werden?
  • 4 Kein Bankkonto – Wie kann der Rundfunkbeitrag trotzdem bezahlt werden?

Wie kann man den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Die Barzahlung ist dabei jedoch nicht vorgesehen und auch nicht erwünscht.

Rundfunkbeitrag bezahlen per SEPA-Lastschrift

Die SEPA-Lastschrift ist die einfachste Art, um die Gebühr an den Beitragsservice zu übermitteln. Sobald Sie das SEPA-Mandat einmal erteilt haben, müssen Sie sich um nichts mehr kümmern. Der Betrag, wird so wie vereinbart, entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich von Ihrem Konto abgebucht. Bei Nutzung des Lastschriftverfahrens erhalten Sie keine separate Rechnung.

Um das Lastschriftverfahren zu nutzen, müssen Sie lediglich dieses Formular ausfüllen: Lastschriftverfahren Beitragsservice

Rundfunkbeitrag bezahlen per Überweisung

Alternativ können Sie Ihren Rundfunkbeitrag natürlich auch per Überweisung bezahlen. Dafür müssen Sie lediglich die Fristen einhalten, damit es nicht zu Mahnungen kommt. Abgesehen davon ist es erforderlich, dass in jeder Überweisung Ihre Beitragsnummer steht, damit der Rundfunkbeitrag Ihrem Konto zugeordnet werden kann. Bei Fälligkeit des Beitrags wird Ihnen automatisch eine Rechnung zugesendet.

Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe Ihrer Beitragsnummer an folgendes Gemeinschaftskonto aller Landesrundfunkanstalten:
Postbank Köln

  • Kontonummer: 123 456 503
  • Bankleitzahl: 370 100 50

oder

  • IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03
  • BIC: PBNKDEFFXXX

Wo finde ich die Beitragsnummer?

Bei jeder Überweisung und bei jeglichem Kontakt mit dem Beitragsservice müssen Sie Ihre Beitragsnummer angeben. Diese ist sozusagen eine Kundennummer. Nur mit dieser Nummer kann Ihr Anliegen Ihrem Konto zugewiesen werden. Sie finden die Beitragsnummer entweder auf Ihrem Kontoauszug unterhalb der Abbuchung des Rundfunkbeitrags oder im Schriftverkehr mit dem Beitragsservice rechts oben in der Ecke. Alternativ können Sie die Nummer auch telefonisch unter 01806-99955510 erfragen.

Welche Fristen gelten für Überweisungen?

Der Rundfunkbeitrag muss innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gezahlt werden. Erfolgt keine Zahlung, kommt es automatisch zu einem Festsetzungsbescheid. Darin wird ein Säumniszuschlag von 1 % der fälligen Summe erhoben, mindestens jedoch 8,00 €.

Wie hoch sind die Beiträge, die gezahlt werden müssen?

In dieser Tabelle sehen Sie auf einen Blick, wie viel Rundfunkbeitrag Sie bezahlen müssen.

GebührAbrechnungszeitraum
17,50 €Monatlich
52,50 €3-Monatlich
105,00 €Halbjährlich
210,00 €Jährlich

Warum darf der Rundfunkbeitrag nicht bar bezahlt werden?

Das höchste hessische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Beitragsservice nicht dazu verpflichtet ist, Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzunehmen. Die gültige Regelung sieht vor, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift möglich ist. Wer sich weigert, muss damit rechnen, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Der Beitragsservice lässt zudem verlauten, dass der Zeitaufwand und die Kosten durch die Barzahlung zu hoch und im Alltag nicht praktikabel wären.

Kein Bankkonto – Wie kann der Rundfunkbeitrag trotzdem bezahlt werden?

Rundfunkgebühren im internationalen Vergleich

Im Vergleich zu anderen Ländern liegt der Rundfunkbeitrag in Deutschland im Mittelfeld

Wer kein eigenes Bankkonto hat und dementsprechend keine Überweisung vom eigenen Konto aus tätigen kann, bleibt trotzdem weiterhin beitragspflichtig.

In den Zahlungsaufforderungen vom Beitragsservice sind aber Banken genannt, bei denen eine Bareinzahlung möglich ist. So wird das Geld dann auf das Konto vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. der jeweiligen regionalen Rundfunkanstalt eingezahlt. Hier fallen jedoch oft hohe Gebühren von 5 bis 15 Euro pro Einzahlung an.

Eine andere Option ist es, im Servicecenter der zuständigen Rundfunkanstalt nachzufragen, ob eine Barzahlung dort möglich ist. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Zudem kann der Rundfunkbeitrag auch von einem anderen als dem eigenen Konto überwiesen oder abgebucht werden. Wer also mit einem Familienmitglied oder Freund eine entsprechende Vereinbarung trifft, könnte den Beitrag von dessen Konto abbuchen lassen und den Beitrag dann bar entrichten. Denken Sie auch hier immer an Ihre Beitragsnummer!

Weitere hilfreiche Ratgeber zum Thema Rundfunkbeitrag

  • Ratgeber: Bezahlen bei der GEZ – Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es für den Rundfunkbeitrag?
  • Ratgeber: Beitragsnummer vom Rundfunkbeitrag – Was ist das? Wo findet man die Beitragsnummer?
  • Ratgeber: Ratenzahlung bei der GEZ – Angehäufte Rundfunkbeiträge in Raten abbezahlen


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12 Kommentare

  1. Der Dicke Bär sagt:
    5. Januar 2020 um 20:26 Uhr

    Interessanter Artikel, leider überholt. Denn:
    Im Aktenzeichen BVerwG 6 C 6.18. machte das BVerwG deutlich, dass es aus §14 Bundesbankgesetz – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – eine Bargeld-Annahmepflicht für öffentliche Stellen ableitet.
    Der Fall geht nun vor den EuGH.

    Ich habe um Bargeldeinzahlmöglichkeiten des Rundfunkbeitrages schriftlich angefragt.

    Antworten
    1. Caro sagt:
      6. Januar 2020 um 13:01 Uhr

      Hallo Dicker Bär,

      dann warten wir wohl die Gerichtsentscheidung ab und schauen, was daraus wird. Problemlos möglich sein wird die Einzahlung vermutlich noch nicht?

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten
  2. Claus Haase sagt:
    24. Januar 2020 um 6:34 Uhr

    Dass dieses Indoktrinations- und Manipulationskartell mit ihren politischen Paten zwangsfinanziert werden darf, ist und bleibt einr Riesensauerei. PUNKT.

    Antworten
  3. Hubert Zuffinger sagt:
    5. Dezember 2020 um 13:54 Uhr

    Ich kann dem Kommentar des Herrn Claus Haase nur zustimmen
    ARD und ZDF sind zwar ?keine Lügenpresse? aber sie stellen sich dar als Schleimscheißer der Regierung die in diesem Fall ohne das Volk zu fragen diktatorisch entschieden hat. sind wir doch nur eine Scheindemokratie?
    Schlimm ist, dass der Gebührenzahler auch noch die Pensionen der Mitarbeiter bezahlen muss.

    Antworten
  4. A. Straube sagt:
    26. Mai 2021 um 14:42 Uhr

    Ja Herr Zuffinger, leider leben wir doch nur in einer Scheindemokratie. Zum Glück fangen immer mehr Menschen an das zu merken und auch zu hinterfragen. Leider stimmt auch, je mehr hinterfragt und gezweifelt wird, desto mehr wird uns diese angebliche „Wahrheit“ als absolut und über jeden Zweifel erhaben, dargestellt.
    War jetzt ein bisschen weg vom eigentlichen Thema. Bezogen auf die GEZ ist diese Zwangsgebühr einfach nur ein Armutszeugnis für dieses Land. Auf Grundlage dessen, dass ich den sogenannten „Service“ ja nutzen kann. Gilt das ganze dann zukünftig auch für alle anderen? Kann Google eine monatliche Gebühr von mir verlangen nur weil ich über meinen Web-Browser Google-Suchanfragen starten kann? Falls ja, wozu bezahle ich eigentlich meinen Internet-Service-Provider. Sollte der Beitragsservice denn nicht, wenn überhaupt, dort sein Geld einfordern? Das ist alles so bescheuert und letztlich muss man feststellen dass man ja bloß verarscht wird…
    Trauriges Deutschland 🙁

    Antworten
  5. lutz k. sagt:
    19. August 2021 um 15:08 Uhr

    Leute schaut doch mal zurück in die Geschichte beim Kaiser oder König kamen schon die Raubritter und Raubten die armen Menschen aus deshalb konnten die Reichen ihre Paläste sich bauen lassen in der heutigen Zeit ist das eben eine Moderne Art der Ausbeutung und das wird immer so bleiben wer sich Widersetzt kommt in den Kerker oder der Gerichtsvollzieher steht eines Tages vor der Tür.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      23. August 2021 um 8:08 Uhr

      Hallo Lutz,
      vielen Dank für das Teilen Ihrer Meinung zum Rundfunkbeitrag.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  6. Messinger sagt:
    23. Dezember 2021 um 19:19 Uhr

    Hallo Lutz,
    genau so ist es. Und wenn du den Gerichtsvollzieher überstanden hast, wird von ARD / ZDF das Konto geplündert. Da braucht man selber keinen Finger krumm zu machen. Es wird vom Staat alles geregelt, dass die dein Konto plündern können.
    Frohe Weihnachten
    Brigitte

    Antworten
  7. Kirsche sagt:
    18. Mai 2022 um 10:39 Uhr

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27. April 2022 auf der Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Januar 2021 entschieden, dass eine Bargeldzahlung nicht prinzipiell ausgeschlossen sein darf. Um das Recht der Bargeldzahlung des Rundfunkbeitrages in Anspruch nehmen zu dürfen, muss der Betreffende allerdings den Nachweis erbringen, dass ihm die Eröffnung und Führung eines Kontos bei jedweder Bank generell versagt bleibt. Wer lediglich aus eigenem Antrieb kein Konto führen will, hat demgegenüber keinen Anspruch auf Bargeldzahlung.

    Hintergrund des Rechtsstreites war von Vorneherein ein Kampf um den Erhalt des Rechtes auf Bargeldzahlung gegenüber öffentlichen Stellen. Es ging explizit nie um eine Unterlaufung und Infragestellung des Rundfunkbeitrages selbst. Das in der Argumentation zum Recht auf Bargeldzahlung herangezogene Bundesbankgesetz, welches in seiner Intention noch aus „D-Mark-Zeiten“ stammt und das von der Notenbank ausgegebene Geld nach §14 Absatz 1 im Zahlungsverkehr als „unbeschränktes, gesetzliches Zahlungsmittel“ definiert, verstößt jedoch gegen EU-Recht, so der EuGH in seinem oben genannten Urteil vom Anfang letzten Jahres. Kläger können sich daher nicht auf dieses Bundesgesetz berufen und der Deutsche Gesetzgeber steht in der Pflicht, sein „Gesetz über die Deutsche Bundesbank“ anzupassen, da die Währungspolitik durch die Einführung des Euro ausschliesslich auf europäischer und nicht mehr auf nationaler Ebene zu regeln ist.

    Bunt und skurril hingegen die zahlreichen Kommentare zu diesem Thema, die sich ja weniger mit der Zahlungsweise zur Begleichung des Rundfunkbeitrages befassen, sondern sich lieber in haltlosen und paranoiden Wahnvorstellungen verlieren.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      23. Mai 2022 um 8:58 Uhr

      Hallo,
      vielen Dank für das Teilen dieser aktuellen Ergänzungen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Antworten
  8. Ronald Martin sagt:
    2. Juli 2022 um 17:05 Uhr

    Warum ist Die GEZ nicht verpflichtet Bargeld anzunehmen? Ist das Bargeld denn kein rechtskräftiges Zahlungsmittel? Wenn nicht, wieso nicht!
    Wenn ich jetzt das Geld von einem Konto abbuchen lasse das meinen „Freunden“ gehört , fällt dies ja unter das Geldwäschegesetz.

    Antworten
    1. Carolin sagt:
      4. Juli 2022 um 9:05 Uhr

      Hallo Ronald,
      ein neues Urteil hat kürzlich ergeben, dass Barzahlungen doch möglich sein müssen – allerdings nur bei sogenannten Härtefällen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie kein Girokonto bei einer Bank eröffnen können. In dem Fall können Sie an den Rundfunkservice herantreten und dieser sollte Ihnen eine Barzahlung ohne Zusatzgebühren ermöglichen müssen. Welche Nachweise Sie eventuell beibringen müssen, kann ich Ihnen aber nicht sagen.

      Freundliche Grüße
      Carolin von Bezahlen.net

      Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.

      Antworten

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