Wer bisher keine GEZ Gebühr bzw. keinen Rundfunkbeitrag bezahlt hat, muss möglicherweise mit einer dicken Nachzahlung rechnen. Am 6. Mai 2018 wurden die Daten des für den Rundfunkbeitrag zuständigen Beitragsservices mit den Daten des Einwohnermeldeamtes abgeglichen. Dabei sind viele bisherige „Beitragsverweigerer“ aufgeflogen. In unserem Artikel erfahren Sie, was das für Sie bedeutet und wie Nachzahlungen zu leisten sind.
Warum bekommen Nichtzahler demnächst Post vom Beitragsservice?
Tauchen Sie in den Unterlagen des Einwohnermeldeamtes auf, sind beim Beitragsservice jedoch nicht gemeldet, besteht die Möglichkeit, dass Sie demnächst Post bekommen. Da der Rundfunkbeitrag für jeden Haushalt verpflichtend ist, kommen Sie daran nicht mehr vorbei, es sei denn, eine andere Person in Ihrem Haushalt bezahlt den Beitrag bereits oder Sie haben sich vorher befreien lassen. Zukünftig müssen Sie also damit rechnen, den Beitrag bezahlen zu müssen.Doch es kommt noch schlimmer: Der Rundfunkbeitrag kann rückwirkend bis zum Datum Ihres Einzuges in die Wohnung geltend machen, maximal jedoch bis zum Jahr 2016.
Kann das Schreiben vom Beitragsservice einfach ignoriert werden?
Sie sollten das Schreiben keinesfalls ignorieren. In dem Fall wird der Beitragsservice Sie nämlich rückwirkend zum 1. Januar 2016 anmelden. Das ist für Sie automatisch mit einer hohen Nachzahlung verbunden. Stattdessen sollten Sie möglichst zügig mit dem Beitragsservice Kontakt aufnehmen, um das eventuelle Missverständnis zu klären, oder aber um das korrekte Einzugsdatum anzugeben.
Kann die Nachzahlung auch in Raten bezahlt werden?
Falls Sie eine hohe Nachzahlung erhalten haben und den Betrag nicht auf einmal aufbringen können, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Dafür müssen jedoch diverse Voraussetzungen gegeben sein:
- Die monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Nachzahlungsbetrag
- Eventuelle bisherige Ratenzahlungsvereinbarungen wurden immer eingehalten
- Es gab bisher noch keine Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher
Den Antrag auf Ratenzahlung können Sie hier erstellen: Rundfunkbeitrag Nachzahlung Ratenzahlung
Welche Daten wurden vom Einwohnermeldeamt an den Beitragsservice weitergegeben?
Das Einwohnermeldeamt übermittelte die Daten aller Personen über 18 Jahre an den Service. Dazu gehörten der Name, Familienstand, Geburtsdatum, Meldeadresse und der Tag des Einzugs in die Wohnung.
Ist die Übermittlung der Daten an den Beitragsservice rechtens?
Ja, denn sie wurde per Gesetz beschlossen.
Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?
Der Rundfunkbeitrag ist von jedem Haushalt zu bezahlen, unabhängig davon, wie viele Personen in dem Haushalt leben und ob Geräte, wie zum Beispiel Fernseher, Radio oder Computer tatsächlich genutzt werden.
Gibt es die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag abzumelden?
Ja, jedoch geht das nur in bestimmten Fällen:
- Ist die zahlende Person verstorben, kann das Konto aufgelöst werden.
- Ziehen zwei Personen zusammen, kann der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung gekündigt werden.
- Eine Abmeldung kann auch mit einem Umzug ins Ausland gerechtfertigt werden.
Ist der Beitragszahler verstorben, wird die Wohnung aber weiterhin von Hinterbliebenen bewohnt, müssen diese nun den Rundfunkbeitrag bezahlen. Hier erfahren Sie, wie Sie sich anmelden können.
Abmeldung nur mit Nachweis möglich
Bedenken Sie, dass Sie für Ihre Abmeldung die entsprechenden Nachweise vorlegen müssen!
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Falls eine Abmeldung in Ihrem Fall nicht möglich ist, haben Sie eventuell die Option zur Befreiung.
Falls Sie eine der folgenden Leistungen beziehen, können sie einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Blindenhilfe
- Pflegegeld
- Pflegezulagen
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Personen, die wegen Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag erhalten
- Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben
- Taubblinde Menschen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung haben
- Sonderfürsorgeberechtigte
Nachweis für Befreiungsgrund nicht vergessen!
egen Sie Ihrem Befreiungsantrag eine Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass Ihnen eine Befreiung zusteht. Dies können zum Beispiel ein Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung einer Behörde sein.
Wer kann eine Ermäßigung beantragen?
Bestimmten Personen steht zudem eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages zu:
- Menschen mit einem andauernden Behinderungsgrad von mindestens 80, wenn sie nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und ihnen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde
- Blinde Menschen mit Merkzeichen „RF“
- Dauerhaft sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad, der mindestens 60 beträgt, die das Merkzeichen „RF“ haben
- Gehörlose und hörgeschädigte Menschen, die eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht realisieren können und die das Merkzeichen „RF“ haben
Auch für eine Ermäßigung müssen entweder die Kopie eines Schwerbehindertenausweises oder eine Behördenbescheinigung über das Merkzeichen „RF“ eingereicht werden.
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