Bis 2012 war die GEZ, die Gebühreneinzugszentrale, mit Einzug und Verwaltung von Rundfunkgebühren befasst. Seit 2013 ist an die Stelle der vorherigen Rundfunkgebühr ein nutzungsunabhängiger Rundfunkbeitrag getreten, der an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice entrichtet wird. Obwohl die Abgabe der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten dient, ist sie für viele ein Ärgernis. Das gilt insbesondere dann, wenn hohe Nachzahlungen fällig werden oder sich eine Rundfunkbeitrag-Schuld angehäuft hat. Ob und wann die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aufgrund von Verjährung entfallen kann, klären wir hier.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
- 1 Bedeutung von GEZ und Rundfunkbeitrag
- 2 So entstehen GEZ-Schulden
- 3 Rundfunkbeitrag: Schulden nach verpasster Ummeldung
- 4 Wann entfällt die Beitragspflicht?
- 5 Können Rundfunkbeitrags-Schulden verjähren?
- 6 Die Verjährung „rettet“ oft nicht vor der Zahlungspflicht
- 7 Verjährung von Rundfunkbeitrags-Schulden zusammengefasst
Bedeutung von GEZ und Rundfunkbeitrag

Das ist der Rundfunkbeitrag heute
Der heute geltende Rundfunkbeitrag wird durch den ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice eingezogen. Bis Ende 2012 war hierfür die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die GEZ, zuständig. Die bis 2012 fälligen Rundfunkgebühren wurde darum oft auch „GEZ-Gebühren“ genannt – ein Begriff, gegen den sich die GEZ stets sträubte.
Seit Januar 2013 hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) den vorher gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags abgelöst. Seither ersetzt ein einheitlicher Rundfunkbeitrag die früher fällige Rundfunkgebühr. Im Unterschied zur früheren Gebühr ist der Rundfunkbeitrag nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden. Er fällt quasi allein für die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme bestimmter Medien an. Das bedeutet: Während es früher für Personen ohne Radio oder Fernsehgerät möglich war, um die Gebührenzahlung herumzukommen, ist das seit Einführung des Rundfunkbeitrags so nicht mehr möglich.
Der heute geltende Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich ist darum von jedem Inhaber einer Wohnung zu zahlen. Unerheblich ist dabei, ob überhaupt Rundfunkgeräte in der Wohnung vorhanden sind.
Begriff „GEZ“ wird noch immer genutzt
Obwohl sich die Struktur des Rundfunkbeitrags in den letzten Jahren stark verändert hat, sind die Begriffe der „GEZ“ und der „GEZ-Gebühr“ heute immer noch gebräuchlich. Obwohl sie eigentlich nicht mehr zutreffen, ist das vermutlich der Tatsache geschuldet, dass auch der heute erhobene Rundfunkbeitrag nach wie vor insbesondere der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient.
So entstehen GEZ-Schulden
Wie bereits gesehen, beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf aktuell 17,50 Euro pro Monat und Haushalt. Unerheblich ist es dabei, ob der Wohnungsinhaber und seine Familie oder seine sonstigen Mitbewohner das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen. Der Beitrag wird in jedem Fall fällig und ist vom Wohnungsinhaber zu zahlen.
Zahlbar ist der Rundfunkbeitrag dabei innerhalb von 4 Wochen ab Fälligkeit. Wird er nicht rechtzeitig beglichen, folgen in der Regel eine oder mehrere Mahnungen sowie ein Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid führt dazu, dass nicht nur der eigentlich geschuldete Rundfunkbeitrag, sondern auch ein Säumniszuschlag zu zahlen ist. Außerdem stellt der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, welcher die rechtliche Grundlage für die spätere Zwangsvollstreckung sein kann. Werden die fälligen Beiträge auch nach Zustellung des Festsetzungsbescheids nicht gezahlt, können sie darum nach Eintritt der Rechtskraft direkt beispielsweise durch Pfändung beigetrieben werden.
Rundfunkbeitrag: Schulden nach verpasster Ummeldung

Ummeldung ist wichtig für den Rundfunkbeitrag
Es ist nicht unüblich, dass Rundfunkbeitragsschulden nicht darum entstehen, weil der Beitragsschuldner es verpasst, eine Zahlung vorzunehmen oder schlichtweg zahlungsunwillig ist. Oft kommt es vor, dass etwa durch eine verpasste An- bzw. Ummeldung Beitragsschulden entstehen. Diese werden von der zuständigen Stelle oft erst nach einigen Jahren eingefordert. Entsprechend hoch kann die Schuldensumme des Beitragszahlers sein.
Prinzipiell sind Zahlungsaufforderungen auch bezüglich ausstehender Beitragszahlungen aus der Vergangenheit zulässig. Schließlich ist jeder volljährige Wohnungsinhaber gesetzlich verpflichtet, sich selbst beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anzumelden. Tut er dies erst verspätet, muss er Gebühren aus der Vergangenheit selbstverständlich nachzahlen. Dabei ist es allerdings ausreichend, wenn nur eine in einer Wohnung lebenden Personen den Rundfunkbeitrag zahlt.
Wann entfällt die Beitragspflicht?
Wie schon beschrieben, ist jeder Wohnungsinhaber dazu verpflichtet, sich selbst beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anzumelden und den Rundfunkbeitrag zu zahlen. In bestimmten Fällen kann die Beitragspflicht aber auch enden und eine Abmeldung erfolgen.
Das ist etwa der Fall, wenn
- mehrere Beitragszahler in eine gemeinsame Wohnung ziehen (auch WG). Bei der Abmeldung sind dann Name sowie Beitragsnummer aller Beitragszahler anzugeben.
- ein Beitragszahler dauerhaft ins Ausland zieht. Bei der Abmeldung ist eine meldeamtliche Abmeldebescheinigung (des deutschen Wohnsitzes) vorzulegen.
- der Beitragszahler verstorben ist. Bei der Abmeldung müssen die Angehörige die Sterbeurkunde vorlegen.
- der Beitragszahler in eine Pflegeeinrichtung zieht. Die Angaben müssen durch die Pflegeeinrichtung bestätigt werden.
Können Rundfunkbeitrags-Schulden verjähren?
Wie alle anderen Forderungen auch, unterliegen auch Rundfunkbeitragsforderungen der Verjährung. Aus § 7 IV des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich dabei, dass sich ihre Verjährung nach den Vorschriften des BGB richtet. Dementsprechend ist auch auf Rundfunkbeitrags-Schulden die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB anwendbar.
Konkret bedeutet das:
Im Falle des Rundfunkbeitrags beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember des Jahres zu laufen, in dem der Beitrag hätte gezahlt werden müssen. 3 Jahre später verjährt die Forderung. Beruft sich der Beitragsschuldner nach Ablauf der Frist auf die Verjährung, muss der die verjährte Beitragsforderung nicht mehr zahlen.
Die Verjährung „rettet“ oft nicht vor der Zahlungspflicht

Der Beitragsservice weiß, wie die Verjährungsfrist verlängert wird
Viele Beitragspflichtige fühlen sich durch die pauschale Erhebung des Rundfunkbeitrags ungerecht behandelt. Einige von ihnen zahlen den Rundfunkbeitrag darum bewusst nicht. Allerdings ist das keine gute Idee. Aufgrund der durchaus konsequenten Beitreibepraxis des zuständigen Beitragsservices rettet oft nämlich auch die Verjährung nicht vor einer Zahlungspflicht.
Zwar unterliegt auch die Rundfunkbeitragsforderung prinzipiell der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Allerdings können bestimmte Handlungen des Beitragsservices dazu führen, dass sich die Frist verlängert. In diesem Fall kann sich der Beitragsschuldner auch nach 3 Jahren nicht auf die Verjährung berufen.
Eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist kann insbesondere dann eintreten, wenn ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid bezüglich der Beitragsforderung vorliegt. Ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid macht die Beitragsforderung für ganze 30 Jahre vollstreckbar. Dementsprechend verlängert sich die Verjährungsfrist hier auf 30 Jahre. Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung hingegen hat keine solche Wirkung und verlängert die Verjährungsfrist nicht.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn ein Beitragszahler – etwa nach einem Umzug – aufgefordert wird, Rundfunkbeiträge aus der Vergangenheit nachzuzahlen. War der Beitragspflichtige vorher gar nicht beim ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice angemeldet und sind auch keine Festsetzungsbescheide ergangen, müssen bereits verjährte Nachzahlungen selbstverständlich nicht geleistet werden. In diesen Fällen kann sich der Beitragsschuldner auf die reguläre 3-jährige Verjährungsfrist und die Verjährung der Forderungen berufen.
Verjährung von Rundfunkbeitrags-Schulden zusammengefasst
Der Rundfunkbeitrag ist prinzipiell pro Haushalt und in Höhe von 17,50 Euro monatlich zu entrichten. Wird er nicht gezahlt, verjähren offene Forderungen des ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren. Geht dem Beitragsschuldner allerdings ein Festsetzungsbescheid bezüglich offener Beiträge zu, verlängert dieser bei Rechtskraft die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Aufgrund der konsequenten Verfolgung von Zahlungsrückständen durch den Beitragsservice, können Beitragsschuldner darum im Normalfall nicht auf eine „Schuldenfreiheit durch Verjährung“ hoffen.