Bleiben Rechnungen unbezahlt, schalten immer mehr Gläubiger ein Inkassounternehmen ein, anstatt sich selbst mit dem Schuldner in Verbindung zu setzen.
Aus Gläubigersicht ist das zwar legitim, verursacht aber auch Zusatzkosten, die vom Schuldner getragen werden sollen. Wir zeigen, welche Inkassokosten hierbei gerechtfertigt bzw. wann Gebühren zu hoch bemessen sind und wie sich Verbraucher im Falle einer überhöhten Inkasso-Rechnung verhalten sollten.
Woher kommen Inkassokosten überhaupt?
Will der Gläubiger sich nicht selbst mit der Beitreibung offener Forderungen beschäftigen, kann er sich hierzu der Hilfe eines Inkassodienstleisters bedienen.
Üblicherweise zieht der beauftragte Inkassounternehmer die offene Forderung dann im eigenen Namen ein und führt einen späteren Erlös an den ursprünglichen Gläubiger ab. Selbstverständlich geht das Inkassounternehmen dieser Geschäftsbesorgung aber nicht kostenfrei nach. Stattdessen kommen zu dem eigentlich geschuldeten Rechnungsbetrag Inkassogebühren hinzu – und genau hieraus ergibt sich der Gewinn des Unternehmens.
Leistet der Schuldner nun Zahlungen bezüglich der offenen Forderung an den Inkassounternehmer, werden diese Zahlungen zuerst mit den Inkassokosten verrechnet. Das bedeutet: Zahlungen des Schuldners werden immer erst auf Inkassogebühren und erst dann auf Zinsen und die eigentliche Forderung des ursprünglichen Gläubigers verbucht.
Für Verbraucher bedeutet das:
Selbstverständlich kann auch eine Forderung, die durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird, in voller Höhe gerechtfertigt sein. Da der Gewinn des Unternehmens jedoch mit der Höhe der veranschlagten Gebühren ansteigt, gibt es immer wieder Fälle, in denen überhöhte Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden. Darum sollten neben der eigentlichen Forderung auch veranschlagte Zinsen und andere Inkassogebühren besonders genau überprüft werden.
Wichtig: Schuldanerkenntnis nicht vorschnell unterzeichnen!
Obwohl Inkassounternehmen für ihre Dienstleistungen prinzipiell Gebühren verlangen dürfen, die vom Schuldner zu tragen sind, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass diese zu hoch bemessen sind.
Werden überhöhte Gebühren, Zinsen oder sonstige Kosten veranschlagt, kann der Verbraucher sich gegen die überhöhte Forderung wehren. Zu beachten ist jedoch: Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn die zu hohe Forderung zuvor nicht bereits vom Schuldner anerkannt worden ist.
Wird hingegen ein Schuldanerkenntnis vom Schuldner unterzeichnet, erwachsen Nebenforderungen (Zinsen, Gebühren etc.) zu Hauptforderungen und es wird für den Schuldner schwer bis unmöglich, sich später gegen diese Forderungen zu wehren – und das selbst dann, wenn sich die Forderung später als überhöht erweist.
Darum gilt: Wird dem Schuldner vom Inkassodienstleister nicht nur eine Rechnung, sondern auch eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung zur Begleichung der Schuld übersendet, ist besondere Vorsicht geboten. Oft verbirgt sich hinter solchen Vereinbarungen nämlich auch ein Schuldanerkenntnis des Schuldners.
Ausnahme
Etwas anderes gilt dann, wenn bezüglich einer Forderung bereits ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vorliegt. Ist das der Fall, sind die betroffenen Forderungen rechtskräftig und müssen gezahlt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Forderung anfänglich nicht zu Recht geltend gemacht worden ist.
Welche Inkassokosten sind zulässig und welche nicht?
Im Folgenden sollen Positionen und Inkassogebühren aufgezeigt werden, die in Mahnschreiben und Rechnungen von Inkassodienstleistern besonders oft auftauchen. Sofern hier eine maximal zulässige Kostenhöhe angegeben ist, muss beachtet werden, dass diese nur eingeschränkt für Inkassoschreiben von Rechtsanwälten gilt.
Werden Mahnungen direkt von Rechtsanwälten versendet, dürfen diese teilweise höhere Gebühren für ihre Tätigkeit verlangen als Inkassounternehmen. Zum Einzug unten aufgeführter unzulässiger Gebühren sind jedoch auch Rechtsanwälte nicht berechtigt.
- Hauptforderungen
Das Schreiben des Inkassobüros wird eine Hauptforderung ausweisen. Das ist die eigentliche Forderung des Gläubigers. Auch bezüglich der Hauptforderung sollte überprüft werden, ob diese wirklich besteht, ob sie eventuell verjährt ist und ob ihre Höhe gerechtfertigt ist.
- Zinsen bezüglich der Hauptforderung
Ist der Verbraucher mit einer Geldforderung erst einmal in Verzug geraten, ist diese zu verzinsen. Oftmals werden zur Berechnung der Verzugszinsen jedoch überhöhte Zinssätze herangezogen.
Aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich jedoch: Zinsen dürfen nicht vor Verzugsbeginn berechnet werden. In den meisten Fällen sind sie darum erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Zugang der ersten Gläubigermahnung folgt.
Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher dabei gemäß § 288 BGB nicht mehr als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Mahnkosten
Oftmals werden dem Schuldner auch Mahnkosten, die dem Gläubiger entstanden sind, in Rechnung gestellt. Hierbei ist jedoch zu beachten: Nur tatsächlich entstandene Kosten dürfen auf den Schuldner abgewälzt werden! Üblicherweise sollten die Mahnkosten dabei einen Betrag von 5 Euro nicht übersteigen.
Außerdem gilt: Mahnkosten dürfen erst dann berechnet werden, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befinden. Entsprechend ist die erste Mahnung, die den Schuldnerverzug überhaupt erst auslöst, kostenfrei. Erst für jede weitere Mahnung können Kosten in Rechnung gestellt werden.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zum Auslösen des Schuldnerverzugs keine Mahnung erforderlich war. Das ist etwa dann der Fall, wenn für die ausstehende Zahlung des Schuldners ein genaues Datum bestimmt war. In diesem Fall tritt der Schuldnerverzug automatisch schon mit verstreichen des Zahlungstermins ein.
- Inkassokosten
Neben Zinsen und Mahnkosten dürfen dem Schuldner grundsätzlich auch Inkassokosten in Rechnung gestellt werden. Das ist zulässig – die erhobenen Gebühren sind jedoch oft zu hoch.
Höchstrichterlich wurde hierzu entscheiden, dass Inkassokosten zumindest nicht höher sein dürfen als die Gebühr, die eine Rechtsanwaltskanzlei für die Bearbeitung der Sache berechnen dürfte. Wie hoch genau eine hypothetische Rechtsanwaltsgebühr ausfallen würde, richtet sich nach der ausstehenden Schuldensumme.
Generell gilt jedoch, dass die Inkassokosten auf keinen Fall den Großteil des Rechnungsbetrages ausmachen dürfen. Stattdessen sind bei einem Forderungsbetrag von 500 Euro insgesamt etwa 15 Euro an Inkassokosten legitim.
- Schreib- oder Portokosten
Auch diese Kosten können dem Schuldner auferlegt werden. Fordert das Inkassobüro jedoch mehr als insgesamt 20 Euro für Telefon- und Portokosten, ist diese Forderung in den meisten Fällen als nicht gerechtfertigt und darum unzulässig anzusehen.
- Umsatzsteuer
Sofern der Gläubiger dazu berechtigt ist, Rechnungen auszustellen, die Umsatzsteuer ausweisen, dürfen auf oben genannte Kosten dennoch keine Umsatz- oder Mehrwertsteuer durch das Inkassobüro aufgeschlagen werden. Solche Kosten wären unzulässig!
- Kontoführungsgebühren und Telefon-Inkassokosten
Monatliche Gebühren für die Führung eines Forderungskontos sind nicht zulässig. Sie müssen weder an Inkassounternehmen noch an Rechtsanwälte gezahlt werden. Gleiches gilt für Pauschalkosten, die pro Telefonanruf durch den Inkassodienstleister erhoben werden.
- Bankrücklastschrift- und Ermittlungskosten
Gebühren für Bankrücklastschriften oder die Schuldnerermittlung dürfen an den Schuldner weitergegeben werden. Allerdings muss das Inkassounternehmen belegen, dass und in welcher Höhe diese Kosten – etwa durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder Bearbeitungsgebühren der Bank – tatsächlich entstanden sind. - Vergleichs- und Ratenzahlungsgebühren
Oftmals werden auch für den Abschluss einer Ratenzahlungs- oder Vergleichsvereinbarungen von Inkassounternehmen Extrakosten berechnet. Vom Schuldner sind diese jedoch nur dann zu zahlen, wenn er der Kostenübernahme – etwa im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung – ausdrücklich zugestimmt hat. Prinzipiell kann der Schuldner die Kostenübernahme jedoch auch verweigern.
- Gerichts-, Gerichtsvollzieher-,Vollstreckungs- und Zustellungskosten
Entstehen im Rahmen der Forderungsbeitreibung Gerichts-, Gerichtsvollzieher- oder Vollstreckungskosten, müssen diese vom Schuldner getragen werden. Gleiches gilt außerdem für Kosten, die für die Zustellung von Schriftstücken anfallen. Allerdings ist auch hier ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die berechneten Kosten tatsächlich entstanden sind.
- Zusätzliche Rechtsanwalts- oder Mahnverfahrenskosten
Schaltet das Inkassounternehmen nach eigener Tätigkeit zusätzlich einen Rechtsanwalt ein, sind die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu tragen. Allerdings entfallen dann sämtliche vorgerichtliche Inkassogebühren. Eine Berechnung von Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren ist darum stets unzulässig.
Gleiches gilt auch für zusätzliche Porto- oder Vordruckkosten im Mahnverfahren. Zwar hat der Schuldner hier die Kosten des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids in Höhe von 25 Euro zu tragen, zusätzliche Kosten für das Mahnverfahren sind jedoch unzulässig.
Was tun bei unzulässigen Inkassokosten?
Weist die Forderungsaufstellung des Inkassodienstleisters einen oder mehrere unzulässige Kostenpunkte auf, kann der Schuldner sich hiergegen zur Wehr setzen. Gibt die Forderungsaufstellung hingegen gar keine oder zumindest keine vollständige Auskunft darüber, wofür überhaupt Gebühren berechnet worden sind, muss zuerst ein detailliertes Forderungsverzeichnis vom Inkassounternehmer verlangt werden. Ansonsten ist es nicht möglich, die Forderung überhaupt zu überprüfen.
Sind die unzulässigen Kostenpunkte jedoch erst einmal ermittelt, sollte dem Inkassounternehmen eine Gegenrechnung, welche die anerkannten und die nicht anerkannten Forderungspositionen ausweist, per Post zugesendet werden.
Dabei sollten die gerechtfertigten Kostenpunkte addiert und dem Inkassodienstleister mittgeteilt werden, dass der sich hieraus ergebende Betrag unverzüglich vom Schuldner überwiesen werden wird. Etwa 3 Tage nach Versendung dieser Informationen an das Inkassobüro sollte der unstreitige Betrag dann auch tatsächlich überwiesen werden.
Sofern das Inkassobüro einige der streitigen Kosten jedoch nachträglich noch belegen kann, sollten auch diese nach Erhalt des Nachweises überwiesen werden. Das gilt aber selbstverständlich nur für Kosten, die nicht generell unzulässig sind.
Vielen Dank für einen informativen Beitrag rund um das Thema Inkassokosten. Ich war überrascht, als ich die Summe der Zusatzkosten gehört habe. Wie Sie empfehlen, werde ich ein detailliertes Forderungsverzeichnis vom Inkassounternehmer verlangen.
Vielen Dank für den Beitrag zu Gebühren von Inkassounternehmen. Meine Schwester hat eine Rechnung von einem Inkassounternehmen erhalten, da sie vergessen hat eine Rechnung zu begleichen und ist nun unsicher, ob sie für die Gebühren aufkommen muss. Gut zu wissen, dass die Inkassounternehmen grundsätzlich Gebühren verlangen dürfen und diese vom Schuldner zu tragen sind.
Wenn ich Sie richtig verstehe (Punkt 4. Inkassokosten) ist es nicht zulässig, dass bei einer Forderung von € 3,30 eine Inkassogebühr von € 24,90 verlangt wird. Da in diesem Fall die Inkassokosten um ein Vielfaches den Forderungsbetrag übersteigen. Ist das korrekt?
Hallo Frieder,
das scheint in der Tat recht hoch. Bei einer so niedrigen Forderung kann es aber tatsächlich möglich sein, dass diese Gebühr nur die bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten enthält.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und lediglich Ergebnis unserer eigenen Recherche ist. Wenden Sie sich für eine Rechtsauskunft an einen Fachspezialisten.