Jeder kann einmal vergessen, eine Zahlung pünktlich vorzunehmen – das kann passieren. Ärgerlich ist es jedoch, wenn der Zahlungsempfänger aus diesem Grunde Mahngebühren oder sogar Rechtsanwalts- oder Inkassokosten in Rechnung stellt. Wir erklären, welche Kosten bei verspäteter Ratenzahlung wirklich auf Verbraucher zukommen können, mit welcher Gebührenhöhe zu rechnen ist und welche Forderungen unzulässig sind.
- Ratenzahlungen müssen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vorgenommen werden – ansonsten entstehen schnell weitere Kosten.
- Gebühren und Verzugszinsen können dann anfallen, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Da der Zahlungszeitpunkt bei Ratenzahlungen klar bestimmt ist, geschieht das bereits mit Verstreichen des vereinbarten Zahlungsdatums.
- Im Falle des Verzugs darf der Gläubiger allerdings nur die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
- Regelmäßig können im Verzugsfalle jedoch auch Inkasso- oder Anwaltskosten dazukommen.
Video: Wissenswertes zu Mahngebühren
Im folgenden Video werden die hier besprochenen Themen noch einmal anschaulich zusammengefasst.
Wann müssen Raten grundsätzlich bezahlt werden?
Wer im Supermarkt einkauft, weiß: Die ausgewählte Ware muss sofort bezahlt werden, ansonsten darf sie auch nicht mitgenommen werden. Anders sieht es jedoch dann aus, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Schließlich erhält der Käufer die Ware hier schon bevor er sie bezahlt hat bzw. sie bezahlen muss.
Bei Ratenzahlungen gilt darum grundsätzlich, dass erst dann gezahlt werden muss, wenn die Forderung fällig wird. Wann der Zeitpunkt der Fälligkeit eintritt, richtet sich dabei nach der zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarung.
Die vereinbarte Fälligkeit
Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird auch eine Vereinbarung darüber getroffen, wann genau gezahlt werden muss – wann also (juristisch ausgedrückt) die Fälligkeit eintritt.
So wird in der Ratenzahlungsvereinbarung üblicherweise vermerkt sein, dass monatliche Raten bis zu einem bestimmten Datum überwiesen werden müssen. Beispielsweise wird vereinbart, dass die einzelnen Raten „bis zum 20. eines jeden Monats“ überwiesen bzw. beim Verkäufer eingegangen sein müssen.
Fälligkeit nach Gesetz:
Anders sieht es bei Verträgen ohne Ratenzahlungsvereinbarung aus. Ist im Vertrag kein Zahlungstermin bestimmt, muss laut §271 BGB grundsätzlich sofort gezahlt werden. Bei einem Rechnungskauf, bei dem oft „zahlbar sofort und ohne Abzug“ auf der Rechnung vermerkt ist, muss hingegen gezahlt werden, sobald der Käufer die Rechnung in den Händen hält.
Fälligkeit und Verzug
Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit (also der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner gezahlt haben sollte) überschritten, entstehen daraus üblicherweise nicht sofort weitere Kosten. Solche können erst dann entstehen, wenn zum Eintritt der Fälligkeit auch ein (Zahlungs-)Verzug des Schuldners hinzutritt.
Nach der grundsätzlichen Regelung des §286 BGB tritt ein Verzug aber erst dann ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und nach Erhalt einer Mahnung des Gläubigers nicht zahlt. Unterlässt er die fällige Zahlung auch nach Erhalt der Mahnung, kann der Gläubiger sowohl Verzugszinsen und Schadenersatz verlangen, als auch Kosten für weitere Mahnungen in Rechnung stellen.
Haben Käufer und Verkäufer jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine wichtige, von der allgemeinen Verzugsvorschrift abweichende Regelung zu beachten:
Verzug ohne Mahnung bei Ratenzahlungsvereinbarung
Wie schon erwähnt, können üblicherweise erst dann Zusatzkosten entstehen, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und erfolgter Mahnung nicht zahlt. Die erste Mahnung stellt dann grundsätzlich eine Art Warnung dar und verursacht keine Mehrkosten. Erst dann, wenn der Schuldner hartnäckig keine Zahlung vornimmt, kann der Gläubiger Verzugszinsen, Mahnkosten und Schadenersatz verlangen.
§286 Abs. 2 BGB sieht jedoch Fälle vor, in denen eine Mahnung nicht erforderlich ist, um den Verzug des Schuldners auszulösen. Hierzu gehört insbesondere der Fall, in dem die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt worden ist – und genau das ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung der Fall!
Beispiel: In der Ratenzahlungsvereinbarung wird festgehalten sein, dass der Schuldner beispielsweise zum 15. eines jeden Monats zahlen muss. Das ist eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeitsvereinbarung. Genauso verhält es sich auch mit Mietzahlungen, die üblicherweise bis zum 3. eines jeden Monats geleistet werden müssen.
Entsprechend zählen die allermeisten Ratenzahlungsvereinbarungen zu den Ausnahmefällen des §286 Abs. 2 Nr.1 BGB, sodass hier keine Mahnung notwendig ist, um einen Verzug des Schuldners auszulösen – allein das Verstreichen des vereinbarten Zahlungstermins ist hier ausreichend!
Welche Mahngebührenhöhe ist zulässig?
Prinzipiell ist die Mahnung, die den Verzug des Schuldners auslöst, nicht kostenpflichtig (verzugsbegründende Mahnung). Erst wenn der Schuldner bereits in Verzug ist und weitere Mahnungen notwendig werden, dürfen Mahngebühren erhoben werden.
Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist jedoch zu beachten, dass hier gerade keine Mahnung notwendig ist, um den Verzug des Schuldners auszulösen! Entsprechend können hier bereits dann Kosten entstehen, wenn der vereinbarte Zahlungstermin verstrichen ist und der Gläubiger daraufhin eine Mahnung versendet – schließlich handelt es sich eben gerade nicht um eine kostenfreie, verzugsbegründende Mahnung!
Gesetzliche Regelungen zu Mahngebühren und ihrer Höhe gibt es dabei allerdings nicht. In der Rechtspraxis besteht jedoch Einigkeit darüber, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Pauschalgebühren, die den zu erwartenden Schaden übersteigen, gemäß §309 Abs. 5a BGB unzulässig sind. Auch dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich gar nicht entstanden sind.
Generell lässt sich darum sagen, dass sich zulässige Mahngebühren, die sich aus Papier-, Porto- und Verwaltungskosten zusammensetzen, etwa bei 2 bis 3 Euro liegen dürften.
Überhöhte Mahngebühren wurden bereits von diversen Gerichten für unzulässig erklärt. Insbesondere war das bei pauschalen Mahngebühren von 5 Euro und mehr der Fall.
Zu hohe Mahngebühren nicht zahlen
Verlangt der Vertragspartner für eine erfolgte Mahnung zu höhe Gebühren, die einen Betrag von 3 Euro übersteigen, sollten Verbraucher diese nicht zahlen. Stattdessen sollte ein konkreter Nachweis über die tatsächlich durch die Mahnung entstanden Kosten verlangt werden. Bevor der Nachweis nicht erbracht ist, sollte jedoch die offene Rechnung – abzüglich der Mahngebühr – aber dennoch beglichen werden.
Ein Schreiben an den Gläubiger bezüglich zu hoher Mahngebühren könnte etwa so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die ausstehende Teilzahlung habe ich mittlerweile vorgenommen. Die von Ihnen zusätzlich berechneten Mahngebühren akzeptiere ich aufgrund ihrer unzulässigen Höhe jedoch nicht.
Bezüglich der Unzulässigkeit einer unangemessenen Mahnkostenpauschale berufe ich mich auf die Rechtsprechung u.a. des OLG München vom 28. Juli 2011, Az. 29 U 634/11 und des OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. I-6 U 84/13.Beide Urteile unterstreichen, dass nur die Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die durch die Mahnung tatsächlich angefallen sind. Einen Kostennachweis haben Sie jedoch nicht erbracht.
Mit freundlichen Grüßen
Anwalts- und Inkassokosten als Verzugsschaden?
Ist der vereinbarte Zahlungszeitpunkt verstrichen und der Schuldner mit der vereinbarten Ratenzahlung in Verzug geraten (wie schon erwähnt, ist hierfür kein verzugsbegründendes Schreiben erforderlich!), können weitere Kosten entstehen. Neben Kosten für eine schriftliche Mahnung und Zinsforderungen sind hier auch Rechtsanwalts- und Inkassokosten denkbar. Schließlich kann der Gläubiger die Kosten vom Schuldner verlangen, die ihm durch den Verzug entstanden sind.
Zahlt der Schuldner zum vereinbarten Termin nicht und gerät darum in Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. September 2011, Az. 1 BvR 1012/12) können dazu auch Kosten für die Beauftragung eines Inkasso-Dienstleisters gehören. Die Kosten hierfür dürfen jedoch die für den entsprechenden Fall geltenden Rechtsanwaltskosten nicht übersteigen.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt wiederum – welchen der Gläubiger selbstverständlich auch anstelle einer Inkasso-Firma einschalten kann – richten sich dabei regelmäßig nach dem Gesetz zur Vergütung von Rechtsanwälten (RVG). Dieses sieht eine Bemessung der Kosten anhand des Gegenstandswerts im konkreten Fall zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Auslagenpauschale des Rechtsanwalts vor.
Welche Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten im konkreten Fall angebracht sind, können Verbraucher hier herausfinden. Im Formular zur Anwaltskostenermittlung kann der offene Rechnungsbetrag als Streitwert angegeben und die außergerichtliche Tätigkeit „Betreiben des außergerichtlichen Geschäfts“ ausgewählt werden, um die Rechtsanwaltskosten nach RVG für den konkreten Einzelfall zu ermitteln.
Achtung, Kündigungsrecht!
Neben Mahn-, Zins-, Rechtsanwalts- oder Inkassokosten können bei wiederholtem Zahlungsverzug im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher jedoch noch unangenehmere Konsequenzen entstehen.
Schließlich steht dem Verkäufer dann, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten, die mindestens 10 (bei bis zu 3 Jahren Vertragslaufzeit) bzw. 5 Prozent (über 3 Jahre Vertragslaufzeit) der gesamten Ratenzahlungssumme ausmachen, in Verzug ist, ein Kündigungsrecht gemäß §§506 Abs. 1, 498 BGB zu.
Kündigt der Verkäufer die Ratenzahlungsvereinbarung, wird der gesamte noch geschuldete Betrag mit der Kündigung fällig!
Ich bin Harz IV Empfänger und lebe unter dem Existenzminimum!Habe nun eine Stomnachzahlung von E.ON bekommen und muss angeblich € 1070,00 nach zahlen.Ich bat um eine Ratenzahlung,und E.ON macht dazu folgenden Vorschlag: Die 1.Rate läge bei € 137,64 Plus laufender Abschlagszahlung von € 107,00.Folgeratenzahlungen belaufen sich dann in Höhe von € 88,00 Plus Abschlagszahlung von € 107,00. dies ist für mich nicht machbar!
Auch dann nicht,wenn man die Bearbeitungsgebühr und Zinsen in Höhe von insgesammt € 45,00 abziehen würde.
Laut § 850 b ist es ja gar nicht erlaubt,diese Gebühren von einem Harz IV Empfänger zusätzlich montl.zu verlangen! (Bearbeitungskosten € 25,00 plus Zinsen
€ 19,99 ) Welchen Tipp können Sie mir geben?
Für Ihre Hilfe herzlichen Dank!
Guten Tag Herr Zach,
als ersten Schritt können Sie E.ON Ihre Situation darlegen und einen Gegenvorschlag zur Ratenzahlung machen.
Wenn Sie allerdings die Nachzahlung anzweifeln, müssen Sie diese anfechten und dies über einen Anwalt klären, dazu können Sie einen Beratungshilfeschein beantragen und, falls es zum Prozess kommen sollte, auch eine Prozesskostenhilfe. Auch wegen der Gebühren wenden Sie sich am Besten an eine Fachkraft.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Hallo, ich habe mit der Artiga GmbH eine Ratenzahlung gemacht wegen einer offenen Forderung, diese habe ich auch komplett bezahlt und die letzte Rate war nun fällig. Diese habe ich beglichen und alles ist bezahlt, dich nun kommt heute nochmal eine Rechnung der Artiga wegen : „angefallenen Zinsen (Zinsausfallschaden) sowie ggf. nach Abschluss der Vereinbarung weiter entstandene Kosten“ Ist das rechtens? Hätte das nicht schon in der Ratenzahlung mit drin sein sollen?
Hallo Jörn,
einen Zinsausfallschaden muss man als Kreditnehmer üblicherweise nur dann ausgleichen, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst wurde, und der aktuelle marktübliche Zinssatz unter dem zu Beginn der Ratenzahlung vereinbarten Zinssatz liegt. Wenn Sie die Raten planmäßig abbezahlt haben, dürfte eine solche Forderung meines Erachtens nicht gestellt werden.
Ich rate Ihnen jedoch, in diesem Fall eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da diese Einschätzung nur das Ergebnis meiner eigenen Recherche ist, und keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit oder Vollständigkeit hat.
Freundliche Grüße,
Marvin von Bezahlen.net
Ich habe mit dem beauftragten Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart, diese läuft tadellos und ohne Verzug. Der Gläubiger schickt mir dennoch monatlich eine weitere Mahnung mit zusätzlichen Mahngebühren über 5,90, im erwähnten Gesamtbetrag der noch zu zahlen ist sind die Raten aber offenbar bereits verrechnet (denn von ursprünglich 820 € sind hier nur noch ~360 inkl neuen Mahngebühren gefordert). Ist es rechtens dass mir trotz laufenden Vollzugs ohne erneutes verschulden weitere Kosten entstehen?
Hallo Eric,
das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, dafür fehlt uns der fachliche Hintergrund. Eine rechtliche Einschätzung kann und darf nur jemand abgeben, der sich beruflich damit befasst. Bitte wenden Sie sich doch an einen Fachanwalt oder fragen Sie bei Ihrem Gerichtsvollzieher nach.
Freundliche Grüße
Carolin von Bezahlen.net
Wirklich interessant, hier mehr über die Mahngebühren bei Ratenzahlung zu lesen. Ich wusste vorher nicht viel darüber und der Blog konnte mir einige Fragen beantworten. Hoffentlich kann ich in geraumer Zeit das erlernte Wissen anwenden.